BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 59/07 vom 13. M344rz 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Zuschlagsbe-schluss vom 17. August 2006 im Wege der Zwangsvollstreckung die R344umung des Geb344udes "A. " in J. , in dem sich die Wohnung des Schuldners und die von ihm betriebene Arztpraxis befinden. 1 - 3 - Der Schuldner hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 11. Mai 2007 R344umungsschutz nach 247 765a ZPO beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, er befinde sich in einer sehr schlechten k366rperlichen und psychischen Verfassung und habe bereits Selbstmordgedanken ge344u337ert. Dar-aufhin habe ihn eine Vertreterin des zust344ndigen Gesundheitsamts aufgesucht. Er f374hre mit der Gl344ubigerin Verhandlungen 374ber den Abschluss eines Mietver-trags. Dar374ber hinaus habe er sich auch um die Anmietung eines anderen Ob-jekts bem374ht. Einem Vertragsabschluss h344tten bislang die mit der Gl344ubigerin gef374hrten Verhandlungen entgegengestanden. Zudem m374ssten die in Aussicht genommenen Ersatzr344ume noch zu einer Arztpraxis umgebaut werden, was einen Zeitraum von etwa sechs Monaten, mindestens jedoch drei Monate, er-fordere. Eine Zwangsr344umung w374rde zu einer Zerst366rung seiner beruflichen Existenz f374hren. 2 Das Amtsgericht hat den R344umungsschutzantrag des Schuldners mit Beschluss vom 11. Mai 2007 zur374ckgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofor-tige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 gestellten R344umungsschutzantrag weiter. Die Gl344ubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Der angefochtene Be-schluss verletzt den Schuldner in seinem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, im Beschwerdeverfahren sei nicht mehr dar374ber zu befinden, ob der Vollstreckungsschutzantrag wegen ei- 6 - 4 - ner bei dem Schuldner gegebenen Suizidgefahr begr374ndet sei. Der anwaltlich vertretene Schuldner habe in der m374ndlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 auch nach Anh366rung der Amts344rztin, die eine fortbestehende Selbstt366tungsge-fahr bejaht habe, ausdr374cklich erkl344rt, dass der Vollstreckungsschutzantrag nicht mehr auf eine bei ihm gegebene Suizidgefahr gest374tzt werde. Die von dem Schuldner in der m374ndlichen Verhandlung neu geltend ge-machten Gefahren eines Herzinfarktes, Kreislaufzusammenbruchs, Bluthoch-drucks oder 344hnlicher Leiden seien nicht hinreichend substantiiert, um daraus auf eine ernsthafte Gesundheits- und Lebensgefahr im Falle der R344umung schlie337en zu k366nnen. Die Behauptungen des Schuldners seien ersichtlich "ins Blaue" hinein erfolgt. Daher habe keine Veranlassung bestanden, dem Schuld-ner Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen durch Vorlage eines Attests weiter zu belegen. 7 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Annahme des Beschwerdegerichts, es k366nne bei einer Zwangsr344umung nicht von einer ernsthaften Gesundheits- oder Lebensgefahr f374r den Schuldner aus-gegangen werden, verletzt den Schuldner in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 8 a) Ist mit einer Zwangsvollstreckungsma337nahme eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unter-sagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abw344gung der - in solchen F344llen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstre-ckungsinteressen des Gl344ubigers vorzunehmen. Es kann nicht unber374cksichtigt 9 - 5 - bleiben, dass sich auch der Gl344ubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein R344umungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Ei-gentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeintr344chtigt. Dem Gl344ubiger d374rfen keine Aufgaben 374berb374rdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit oblie-gen (BGHZ 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer R344u-mungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr f374r einen Betroffenen besteht, sorgf344ltig zu pr374fen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstel-lung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren f374r Leben und Gesundheit m366glichst auszuschlie337en (BGHZ 163, 66, 74; BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, WuM 2008, 36 Tz. 9 = FamRZ 2008, 260). b) Der Schuldner hat in der m374ndlichen Verhandlung des Beschwerdege-richts am 30. Mai 2007 geltend gemacht, er gehe davon aus, dass wegen der Stresssituation im Zusammenhang mit der bevorstehenden R344umung bei ihm zwar keine Suizidgefahr mehr, aber die Gefahr sonstiger Gesundheitsbeein-tr344chtigungen bestehe. Insbesondere gehe er davon aus, dass ihm ein Herzin-farkt, ein Kreislaufzusammenbruch, Bluthochdruck und 344hnliche Erkrankungen drohten. Er bitte darum, ihm Gelegenheit zu geben, dazu in angemessener Frist und unter Vorlage von Attesten vortragen zu k366nnen. 10 Das Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen mangels hinreichender Substantiierung bei seiner Entscheidung unber374cksichtigt gelassen. Es hat an-genommen, die Behauptungen des Schuldners seien erkennbar "ins Blaue" hinein erfolgt. Als Arzt w344re es dem Schuldner m366glich gewesen, eine gesund-heitliche Situation nachvollziehbar darzulegen, welche die Annahme derartiger Gef344hrdungen im Zusammenhang mit der R344umungsma337nahme rechtfertigte. 11 - 6 - Ein solcher Vortrag sei nicht erfolgt. Daher habe f374r die Kammer auch keine Veranlassung bestanden, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sein Vorbrin-gen durch Vorlage eines Attests weiter zu belegen. 12 c) Die Rechtsbeschwerde r374gt mit Recht, dass diese Beurteilung des Be-schwerdegerichts den Schuldner in seinem Anspruch auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. aa) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleistet dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern (BVerfGE 60, 175, 210; 64, 135, 143; 86, 133, 144). Eine dem verfassungs-rechtlichen Anspruch gen374gende Gew344hrung rechtlichen Geh366rs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es f374r die Entscheidung m366glicherweise ankommt. Ein Gericht verst366337t gegen den Anspruch auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs, wenn es ohne vorherigen Hinweis (247 139 Abs. 1 ZPO) Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissen-hafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW 2003, 2524; BGH, Beschl. v. 15.2.2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700 f.). 13 bb) Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall verletzt. Mit Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe seiner richterlichen Hinweispflicht in der m374ndlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 nicht gen374gt. Das Gericht hat gem344337 247 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass ein Verfahrensbeteiligter sich 374ber alle erheblichen Tatsachen vollst344ndig er-kl344rt. Es hat insbesondere auch deutlich zu machen, dass es den bisherigen Vortrag eines Beteiligten als unzureichend oder nicht hinreichend substantiiert 14 - 7 - erachtet. Dementsprechend h344tte das Beschwerdegericht den Schuldner in der m374ndlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 darauf hinweisen m374ssen, dass es zur schl374ssigen Darlegung einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgef344hr-dung bei Vornahme einer Zwangsr344umung weiteren Vortrag des Schuldners f374r erforderlich hielt. Auch wenn es sich bei dem Schuldner um einen Arzt handelt, brauchte er nicht damit zu rechnen, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen zum Bestehen einer Gesundheitsgef344hrdung ohne Hinweis auf fehlende Substanz unber374cksichtigt lassen w374rde, zumal der Schuldner gebeten hatte, ihm die M366glichkeit zur Konkretisierung durch Vorlage von Attesten einzur344umen. Der Annahme einer Behauptung "ins Blaue" hinein stehen zudem die Ausf374hrungen der Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Landkreises T. in der m374ndlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 entgegen, die erkl344rt hat, sie sehe aufgrund der intensiven Exploration weiterhin eine Gef344hrdungssi-tuation bei dem Schuldner, die ihrer Ansicht nach einer intensiven ambulanten Therapie 374ber einen Zeitraum von sechs bis neun Monate bed374rfe, um eine ausreichende Stabilisierung zu bewirken. Eine R344umungsvollstreckung h344tte Belastungssituationen zur Folge, die einer Therapie sehr abtr344glich w344ren. Da-nach kann dem Schuldner nicht angelastet werden, dass er sein Vorbringen zur konkreten Gesundheitsgef344hrdung bei Durchf374hrung einer R344umungsvoll-streckung in der m374ndlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert hat. Ihm h344tte zumindest Gelegenheit zur Erg344nzung seines Vorbringens durch Vorlage von 344rztlichen Attesten gegeben werden m374ssen. 15 d) Das Beschwerdegericht hat den Anspruch des Schuldners auf rechtli-ches Geh366r auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Schuldner hat in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung dargelegt, bei einem Hinweis des Be-schwerdegerichts auf die fehlende Substanz seines Vortrags h344tte er sein bis- 16 - 8 - heriges Vorbringen noch in der m374ndlichen Verhandlung erg344nzt und unter Be-weisantritt (Zeugnis und Attest der Diplom-Medizinerin M. ) vorgetragen, dass er durch die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Praxisgeb344udes ei-ne schwere Belastungsreaktion mit emotionaler Krise erlitten habe und dar374ber hinaus an einer arteriellen Hypertonie mit Angina pectoris leide mit der Folge, dass er zur Durchf374hrung eines Wohnungswechsels nicht in der Lage sei, weil die damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen ihm nicht zu-zumuten seien und mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen sei. H344tte das Beschwerdegericht dem Schuldner weiteren Vortrag und die Vorlage eines Attests der Diplom-Medizinerin M. erm366glicht, w344re es m366gli- cherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 700 f.). 17 - 9 - III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. 18 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 11.05.2007 - 15 M 643/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 T 354/07 -
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