BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/07 vom 15. Januar 2009 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzul344ssigkeit des Schiedsverfahrens Antragstellerin und Rechts- beschwerdef374hrerin, - Verfahrensbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - 1. 205, 2. 205, Streithelfer der Antragstellerin, - Verfahrensbevollm344chtigter I. Instanz: Rechtsanwalt - gegen Antragsgegnerin und Rechts- beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 27. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diesen zur Last fal-len. Gr374nde: Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegr374ndet. Der Senat hat sich in der Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses mit dem von der Antragstellerin als 374bergangen ger374gten Beweisantritt befasst und in diesem Zusammenhang auch die daf374r in der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Begr374ndung ebenso wie die - hier-von abweichenden - erg344nzenden Ausf374hrungen im Schriftsatz vom 8. Septem-ber 2008 zur Kenntnis genommen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entschei-dung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Die Anforderungen an einen Parteivortrag, mit dem ein beachtlicher Irrtum dargetan werden soll, sind vom Oberlandesgericht in einer dem Streitfall entsprechenden Weise beur-teilt und nicht 374berspannt worden. 1 Schlick D366rr Galke Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2007 - 26 SchH 3/06 -
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