BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/09 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit Antragsgegner und Beschwerde- f374hrer, gegen Antragsteller und Beschwerde- gegner, - Verfahrensbevollm344chtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Juni 2009 - 3 T 189/09 - wird auf seine Kosten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 102,82 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374ck-lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zuge-lassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht h344tte die Rechtsbeschwerde zulassen m374ssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). 1 Auch als au337erordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten w344re das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil- 2 - 3 - prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff). Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Kirchhain, Entscheidung vom 15.06.2009 - 7 C 370/07 (2) - LG Marburg, Entscheidung vom 25.06.2009 - 3 T 189/09 -
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