BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 59/10 vom 30. Juni 2011 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines s chieds richterlichen V erfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 103 2 Abs. 2 Soweit nach § 103 2 Abs. 2 ZPO beim staatlichen Gericht ein Antrag auf Fes t- ste l lung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfa h- rens nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden kann, ist entsche i- dend der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Zeitpunkt der Zuste l lung an die Gegenseite. InsO § 103 Die grundsätzliche Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemei n- schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede gilt nicht, soweit es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen; zu diesen sel b- ständigen, der Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners entzogenen Recht en gehört nicht nur die Insolvenzanfechtung, sondern auch das Wahlrecht des I n- solvenzverwalters aus § 103 InsO. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10 - Kammergericht Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den V izepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Se i ters beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Kammergerichts vom 13. September 2010 - 20 SCHH 3/09 - aufgeh o ben und die Sache zur e rneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 350.000 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines von der Antragsgegnerin b e triebenen Schiedsverfahrens. Am 18. März 1995 schlossen die S . AG und die Antragsgegnerin eine n als "C ROSS P ATENT L ICENSE A GREEMENT " (CPLA) bezeichnete n Ver trag , de m zufolge sie sich gegenseitig Lizenzen ( " non - exclusive, non - transferable, world - wide " ) an ihren jeweiligen Halbleiterpatenten gewährten. Die Vereinbarung enthielt in Art. 9 eine Schiedskla u sel. 1 2 - 3 - Die Q . AG, deren Insolvenzverwalter der Antragsteller ist, en t- stand im Jahre 2006 durch Ausgliederung des Speicherchip - Bereichs au s der I . T . AG, die ihrerseits im Jahre 1999 durch Ausgliederung des Halbleiter - Bereichs aus der S . AG entstanden war . Die Q . AG hat i n soweit die Rechte und Pflichten aus dem CPLA übernommen. Nachde m der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Nichte r- füllung des CPLA gemäß § 103 InsO erklärt hatte, erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage mit dem Ziel , feststellen zu lassen, dass ihre Nutzungsrechte fortbestünden. Im Laufe des Schiedsverfahrens stellte s ie verschiedene Fes t- stellungs - und Verpflichtung s anträge, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2010 (S. 7 f f ) in Verbindung mi t dem "Request for Arbitration" vom 31. März 2010 Bezug g e nommen wird. Der Antragste ller hat beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfa h- rens festzustellen , hilfsweise zumindest insoweit, als die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht ihrerseits die Feststellung begehre, dass weder die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens noch die Wahl de r Nichterfüllung gemäß § 103 InsO rechtliche Auswirkungen auf ihre Lizenzrec h te habe. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 13. September 2010 die A n- träge abgelehnt. Diese seien unzulässig . E in Antrag auf Feststellung der Zulä s- sigkeit oder Unzulässig keit eines schiedsrichterlichen Verfahrens könne nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur bis zur - hier im Februar 2010 erfolgten - Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Setze der Begriff der Antragstellung eine - hier im Wege der Rechtshilfe in K . erst am 16. Juni 2010 erfolgte - Zustellung voraus, weil erst da durch ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien 3 4 5 6 - 4 - begründet w urde , seien die Anträge schon nach dem Wortlaut des § 1032 Abs. 2 ZPO verspätet. Falls dagegen als Zeitpunkt der Antragstellung der Ei n- gang bei Gericht - hier der 2 1. Oktober 2009 (richtig: 19. Oktober 2009) - anz u- sehen sei, wären die ursprünglich zulässigen Anträge j e denfalls nachträglich mit Bildung des Schiedsgerichts unzulässig geworden. Abgesehen davon hä t- ten die Antr ä ge, ihre Zul ässigkeit vorausgesetzt, auch materiell - rechtlich keinen Erfolg. Die Schiedsklausel beziehe sich umfassend auf alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag. Ob die im Schiedsverfahren geltend g e- mach ten Ansprüche bestünden, habe deshalb das Schieds g e richt zu prüfen . Dazu gehöre auch die Frage der Wirksamkeit der Wahl der Nichterfüllung (§ 103 InsO) durch den A n tragsteller. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Parteien dies a n ders geregelt hätten; ob d ie Gemeinschuldnerin , wie der Antragste ller meine, auf die Ausübung des Wahlrechts keinen Einfluss h a- be, sei insoweit ohne Bedeutung. Die Schiedsabrede enthalte keinen Au s- schluss für Streitigkeiten, welche die Insolvenz einer Partei betr ä fen . Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antrags teller mit seiner Rechtsbeschwerde . II. 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig e (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der ang efochtenen Entsche i dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht . 2. D ie Anträge nach § 1032 Abs. 2 ZPO sind zulässig . 7 8 9 - 5 - a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zuläss igkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Entscheidend ist ins o- weit der Eingang bei Gericht, nicht die Zustellung des Antrags an die Gegense i- te (vgl. auch OLG Saar br ü cken , SchiedsVZ 2008, 313, 315; MünchKomm - ZPO/Münc h, 3. Aufl., § 1032 Rn. 3, 28, 32; Musielak - Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1032 Rn. 10; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 290). Bereits der Wortlaut - Antrag - stellung - legt nahe, dass es auf den erstgenannten Zeitpunkt a n kommt ; das Gesetz spricht insoweit nicht dav on, dass der Antrag bis zur Bildung des Schiedsgericht s auch dem Antragsgegner zugestellt worden sein muss . Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 1032 ZPO, wonach die Frage der Gülti g- keit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung "möglichst frü h zei tig, d.h. bei dem zuerst angegangenen Gericht, geklärt werden sollte" (G e setzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahren s rechts, BT - Drucks. 13/5274 S. 38). Zuerst " angegangen " ist aber das Gericht, bei dem z u- erst der Antrag eingeht. De r Gesetzgeber hat bewusst (vgl. BT - Drucks. aaO ) ein Antrags - und kein Klageverfahren geschaffen . Für das Ve r hältnis zwischen der staatlichen Gerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit fehlt es demen t- sprechend auch an einer auf die Rechtshängigkeit - Er hebung der Klage durch Zustellung der Klagschrift (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO) - abstellenden R e- gelung wie im Klageverfahren (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Vie l mehr bestimmt § 1032 Abs. 3 ZPO, dass ein schiedsrichterliches Verfahren auch dann eing e- leitet od er fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch erg e hen kann , wenn ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 2 anhängig ist . Käme es aber im Rahmen des Absatzes 2 nicht auf den Eingang bei Gericht (Anhängi g keit), sondern auf die Zustellung an den Antragsgegner ( Rechtshä n gigkeit ) an , wäre mithin ein Antrag erst ab d ies em Z eitpunkt von Bedeutung, bestünde kein Be dürfnis, b e- 10 - 6 - züglich eines bis zur Rechtshängigkeit unerhebl i chen Antrags in Absatz 3 eine Bestimmung über das Verhältnis zwischen staatliche m und schiedsric hterl i- che m Verfahren zu treffen. In diesem Sinne hat der Gesetzg e ber im Übrigen auch i n § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der das Verhältnis des Schiedsverfahrens zum staatlichen Verfahren auf Überprüfung eines Zuständigkeitsz wischenen t- scheids des Schiedsgerichts regelt, den Begriff der " A n hän g igkeit " und nicht den der " Rechtshän gigkeit " ve r w en d e t. b) D ie Antr ä g e sind nicht nachträglich unzulässig geworden. Vie l mehr geht das Gesetz bei einem zulässig vor Bildung des Schiedsgerichts g e stellten Antrag von einem anschließenden Nebeneinander des staatliche n und schied s- richterliche n Verfahren s aus. Durch § 1032 Abs. 3 ZPO soll lediglich gewäh r- leistet werden, dass das Schiedsverfahren nicht durch d ie Einleitung eines staatliche n Verfahren s nach § 1032 Abs. 2 ZPO von vorneherein b lockiert w ird . Di es bedeutet - entgegen der Auffassung des Kammergerichts - aber nicht, dass das staatliche Verfahren mit Einleitung oder Fortsetzung des Schiedsve r- fahrens unzulässig w i rd (vgl. nur BT - Dr uck s. aaO ) . Letzteres würde im Übrigen dazu führen, dass entgegen den gesetzgeberischen Intentionen dem Ve r fahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO in der Praxis keine Bedeutung zukäme . Auch wäre die Regelung in Absatz 3, wonach ein vor Bildung des Schiedsgerichts beim staa t- lichen Gericht gestellter Antra g (§ 1032 Abs. 2 ZPO) das Ergehen eines Schiedsspruchs nicht hindert, überflüssig, weil ein solcher Fall kaum je eintr e- ten könnte, da nach Bildung des Schiedsgerichts der Antrag sofort als unzulä s- sig verworfen werden müsste, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Schied s- spruchs ein Antragsverfahren regelmäßig nicht mehr anhängig wäre. Vor di e- sem Hintergrund entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass beide Verfahren parallel nebeneinander laufen, wobei das Schiedsgericht - wegen des Vorrangs der staatlic hen Gerichte, letztverbindlich die Zulässigkeit des 11 - 7 - Schiedsverfahrens zu beu r teilen (vgl. nur BT - Dr uck s. aaO S. 26 , 44 ; § 1040 Abs. 3 S atz 2 ZPO ; § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 a UNÜ ) - zu prüfen hat, ob es sein Verfahren bis zur Ent scheidung des staatl i- chen Gerichts aussetzt oder ruhen lässt (vgl. nur Bau m bach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 1032 Rn. 10; Münc h Komm - ZPO/Münch, aaO Rn. 28, 33 f; Musi e lak/Voit, aaO Rn. 10 , 15 f ; Prütting in Prütting/Gehrlein , ZPO, 3. Aufl. , § 1032 Rn. 7 ; Hk - ZPO/Saenger , 4. Aufl., § 1032 Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21, 22; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 1032 Rn. 6 ; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1032 Rn. 26 f; siehe auch OLG Saar brücken , aaO; Schroe ter aaO S. 291 ; Spon - heimer in F estschrift K ä fer, S. 357, 361, 372 ). c) Die Gegenrüge der Antragsgegnerin, es fehle am Rechtsschutzint e- resse, denn die Schiedsrichter hätten zwischenzeitlich W . als Schiedsort b e- stimmt und in Ö . werde eine Entscheidung deutscher Gerichte über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nicht anerkannt , ist bereits deshalb unbegründet , weil dem Antrags teller das Recht s- schutzinteresse zumindest insoweit nicht abgesprochen werden kann, als er durch eine Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO , die auch bei einem auslä n- dischen Schiedsort möglich ist (§ 1025 Abs. 2 ZPO), die Anerkennung und Vollstreckung eines ö . Schiedsspruchs in Deutschland verhi n- dern k önnte ( § 1061 Abs. 1 ZPO i .V.m. Art. V UNÜ ) . Soweit die Antragsgegn e- rin auf den in der B R - D ruck s. 833/10 enthaltenen Vorschlag zur Neufassung der Ve r ordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr eckung von Entscheidungen in Z i vil - und Handelssachen ( " Brüssel I " ) und die dort in Art. 29 Abs. 4 enthaltene Regelung zum Verhältnis ausländischer Schieds - und innerstaatlicher G e- richtsbarkeit verweist, kann dahinstehen, inwieweit diese Norm , sollte sie G e- 12 - 8 - setz we r den, für Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO von Bedeutung wäre; für die derzeitige Rechtsl a ge ist der Entwurf ohne Relevanz . 3. Die Anträge sind nicht deshalb unbegründet, weil die Schiedsabrede in Art. 9.1 CPLA ( " Alle Streitigkeiten, Meinungsv erschiedenheiten oder Differe n- zen, die zwischen den Parteien aus oder in Bezug auf oder im Zusamme n hang mit diesem Vertrag oder dessen Verletzung entstehen, .. " ) sämtliche im Z u- sammenhang mit dem CPLA anfallenden Fragen und insoweit auch die s trei t- gegenstä ndliche Auseinandersetzung zwischen den Pa r teien erfasst. a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem G e- meins chuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalte r RGZ 137, 109, 111; BGH , Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGH Z 24, 15 , 18 ; zum I n solvenzverwalter Senat, Beschl ü ss e vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88 , vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW - RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. J anuar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11 ). Dies gilt j e doch dann nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht , die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Ve r- trag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolven z- spezifisch sind , mithin der Gemeinschuldner nicht befugt ist, über sie zu verf ü- gen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei we l cher Stelle sie geltend gemacht werden (vgl. zur Konkursanfechtung BGH , Urteil vom 17. O ktober 1956 - IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920 , 1921 ). Soweit die A n- tragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentierung von Uhlenbruck/Hirte (I n- s O , 13. Aufl., § 143 Rn. 66) die Auffassung vertritt, diese Rechtsprechung sei durch § 1030 Abs. 1 ZPO n.F. überholt, kann dem nicht gefolgt we r den. Zwar setzte § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. für die Schiedsfähigkeit eines A n spruchs voraus, 13 14 - 9 - dass die Parteien berechtigt waren, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen. Nunmehr ist in § 1030 Abs. 1 S atz 1 ZPO di ese Ei n- schränkung für vermögensrech t lich e Ansprüche entfallen ; sie gilt nach S atz 2 nur noch für nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Die Änderung betrifft aber nur die objektive Schiedsfähigkeit von Ansprüchen und besagt deshalb unmi t- telbar nichts da zu , ob und in welchem Umfang ein Dritter an eine Schiedsabr e- de gebunden ist. Dementsprechend ging es, soweit in der zitierten Entsche i- dung zur Konkursanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 aaO) davon gesprochen w u rde, dass der Gemeinschuldner keinen Vergle ich über den A n- fechtungsanspruch schließen könne, nicht um die Frage, ob der A n spruch aus Konkursanfechtung im Sinne des § 1025 ZPO a.F. einem Vergleich z u gänglich ist, sondern dar um, wem die Verfügungsbefugnis über den Anspruch z u steht. § 1030 Abs. 1 S atz 1 ZPO ändert deshalb auch nichts an dem Grundsatz , dass der Insolvenzverwalter - ebenso wie vormals der Konkursve r walter - an e ine vom Gemeinschuldner abgeschlossene Schiedsverei n barung nicht gebunden ist , soweit streitgegenständlich ein selbständiges, de r Verf ü gungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (vgl. zur Insolvenza n- fechtung Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 und 17. Januar 2008 , jeweils aaO ; siehe auch Bau m bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 1029 Rn. 26; MünchK omm - ZPO/Münch, aaO § 1029 Rn. 50 ; Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8 ; Prütting in Prü t ting/Gehrlein, aaO § 10 25 Rn. 9 ; Hk - ZPO/ Saenger , aaO § 1029 Rn. 22 ; Stein/Jonas/Schlosser, aaO § 1029 Rn. 35 ; Zö l- ler/Geimer, aaO § 10 29 Rn. 6 5 ). Dies er Grundsatz gilt auch für das Wah l recht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ( siehe Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8 und § 1030 Rn. 2; vgl. zu § 17 KO RGZ aaO) . Denn insoweit ha n delt es sich - wie nicht zuletzt § 119 InsO bestätigt, wonach Vereinbarungen unwir k- sam sind , durch die im voraus die Anwendung des § 103 InsO ausg e schlossen oder beschränkt wird - um keine Befugnis, die ursprünglich der Gemeinschul d- - 10 - nerin zustand und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Ve r einbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsa b red e hätte sein können , sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter z u stehende s Recht. b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht auch nicht au f- grund der Entscheidung des T . d . G . I . d . P . vom 21. Ja nuar 2010 rechtskräftig fest, dass das Schiedsverfahren zulässig ist. Di e- ses Gericht hat lediglich, nachdem die in Art. 9 CPLA als Schiedsstelle vorg e- sehene Internationale Han delskammer in P. die weitere Administration des Schiedsverfahrens abgel ehnt hatte, einen Beschluss zur Bestellung von Schiedsrichtern für das Schiedsverfahren getroffen, nicht aber die Frage en t- schieden, ob d er konkrete Gegenstand des Schiedsverfahren s und insoweit die - im Übrigen von der Antragsgegnerin im weiteren Verl aufe des Schiedsverfa h- rens auch geänderten - Anträge Gegenstand eines zulässigen Schied s spruchs sein können. Deshalb kann auch dahinstehen, inwieweit anderenfalls der B e- schluss für die deutschen Gerichte im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO rechtliche B e deutung hätte. c ) Soweit daher die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren ge l- tend gemachten Feststellungs - und Verpflichtungsanträge unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage das Recht des Antragsstellers nach § 103 I n sO betreffen, ist ein Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 9 CPLA unzulässig. Dies wird das Kammergericht zu prüfen haben . Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Antragsgegnerin - es gehe im Schiedsverfahren gar nicht um § 103 I n sO, sondern darum, dass ihre Lizenzen insolvenzfest seien, wobei sie insoweit ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) geltend mache, was zulässigerweise Gegenstand der den Insolvenzverwalter binde n den Schiedsabrede sei - teilt der Senat allerdings nicht. Denn im Kern 15 16 - 11 - geht der Streit der P arteien darum, ob d er Lizenzvertrag (CPLA) unter § 103 InsO fällt und der Antragsteller deshalb die weitere Erfüllung a b lehnen kann. Soweit das gesamte Schiedsverfahren nicht bereits im Hinblick auf § 103 InsO unzulässig ist, wird das Kammerge richt, das hi erzu bisher keine Feststellungen g e troffen hat, auch den Einwand des Antragstellers zu prüfen haben, da s s die G e meinschuldnerin im Zuge der Übernahme des CPLA nicht formwirksam in die Schieds abrede ( Art. 9 ) eingetreten sei . Schlick Herrmann Wöstmann Huc ke Seiters Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2010 - 20 SCHH 3/09 -
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