BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 58/11 III ZB 59/11 vom 10. November 2011 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick u nd die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 20 11 und vom 22. September 2011 4 W 60/11 werden abgelehnt. Gründe 18. Oktober 2011 als Prozesskostenhilfegesuche für Rechtsbeschwerden gegen die vorgenannten Beschlüsse auf, da dies die einzigen in Betracht kommenden Rechtsmittel sind. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsbe schwerden haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hie r nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 II ZB 24/03 NJW - RR 2005, 294 f) Schlick Herrmann 1 2
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