BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 59/12 Verkündet am: 6. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja smartbook MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 u nd 3, § 50 Abs. 1 und 2 a) Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG einerseits und der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG andererseits gelten keine unterschiedlich strengen Ma ßstäbe. Die jeweiligen Eintragung s- hindernisse sind vielmehr unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. b) Im Löschungsverfahren muss auch bei einem lange zurückliegenden Eintragungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden. In Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen. c) Eine dem Eintragungsverfahren nachfolgende, die Waren oder Dienstleistungen beschre i- bende Verwend ung des Markenworts ist kein Indiz für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, wenn die b e- schreibende Verwendung vom Löschungsantragsteller veranlasst worden ist. d) Weist eine Wortfolge (hi er: smartbook for smart people) einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf (hier: smartbook), wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfo l- ge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt. BG H, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büs cher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückg e- wiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 250.000 festgesetzt. Gründe: I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 31. Mai 2007 die am 14. Septem - ber 2006 angemeldete Wortmarke Nr. 306 57 323 smartbook for smart people für folgende Waren eingetr agen: Computer; Datenverarbeitungsgeräte; Fernsprechapparate, Notebooks (Co m- puter); Laptops (Computer); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetbandger ä- te (Datenverarbeitung); Telefonapparate; Textverarbeitungsgeräte; Zentralei n- heiten (für die Datenverarbei tung); Fotoapparate; Auslöser (Fotografie); Akk u- mulatoren (elektrisch); Batterien (elektrisch); Bildschirme (Computer); Codierer (Datenverarbeitung); codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; 1 - 3 - Compactdisks (ROM, Festspeicher); Compactdisks (To n, Bild); Computerb e- triebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogra m- me (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computertastaturen; Disketten; Diskettenlaufwerke (für Comp u- ter); Drucker für Computer; elektrische Transformatoren; elektronische Anzeig e- tafeln; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards ); Kopfhörer; Koppler (Datenverarbe i- tung); Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer (Lichtzeiger); Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Magne t- datenträger; magnetische Identifikationskarten; Magnetkarten; Mäus e (Date n- verarbeitung); Mauspads (Mausmatten); Mikrophone; Monitore (Comp u- terhardware); Monitore (Computerprogramme); optische Datenträger; optische Platten (Datenverarbeitung); Plotter; Scanner (Datenverarbeitung); Smartcards (Karten mit integrierten Schal tkreisen); Speicher für Datenverarbeitungsanl a- gen; Spielprogramme für Computer; Tonträger; Videobildschirme; Videokam e- ras; elektronische Publikationen (herunterladbar); CD - Player; Chips (integrierte Schaltkreise); Drähte aus Metalllegierungen für elektrisc he Sicherungen; Elek - trodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; integrierte Schaltkreise; Inte r- faces (Schnittstellengeräte oder programme für Computer); Kontakte (elek - trisch); Kontakte (elektrisch), aus Edelmetall; Kontrollapparate (elektrisch); Le i- t er (elektrisch); Telefondrähte; Telefonhörer; Transistoren (elektronische); Alarmgeräte; Alarmgeräte (akustisch); Alarmglocken (elektrisch); Anrufbean t- worter; Chronographen (Zeiterfassungsgeräte); Entfernungsmessgeräte; Fah r- tenschreiber für Fahrzeuge; Radi os; Stechuhren (Zeiterfassungsgeräte); T a- schenrechner; Taxameter; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; To n- messgeräte; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; tragbare Stereo geräte; Zeitaufzeichnungsgeräte; Diebstahlalarmanlagen (elekt risch); Diebstahlalarmgeräte; Dimmer (Lichtregler); elektrische Anlagen für die Fernsteuerung; elektrische Türschließer; Mechaniken für geldbetätigte A u- tomaten; Mechaniken für münzbetätigte Automaten; Messgeräte; Messgeräte (elektrisch); Messinstrumente; M usikautomaten (geldbetätigt); Schaltpulte (Elektrizität); Schalter (Stromunterbrecher); Schaltgeräte (elektrisch); Schaltt a- feln (Elektrizität); Schranken für Parkplätze (geldbetätigt); Signalanlagen (leuc h- tend oder mechanisch); Signalfernsteuergeräte (elek trodynamisch); Türklingeln (elek trisch); Türöffner (elektrisch); Überwachungsapparate (elektrisch); Bildtel e- fone; Mobiltelefone; Modems; elektronische Taschenübersetzer; elektronische Terminkalender; Personenrufgeräte (Pager); Sender (Fernmeldewesen); Se n- der (Telekommunikation); Sender für elektronische Signale; telefonische Übe r- tragungsapparate; MP3 - Player; DVD - Player; Digitalkameras; digitale Aufzeic h- nungsgeräte; Empfangsgeräte (Ton, Bild - ); Fernsehapparate; Videorecorder; Videospiele als Zusatzgeräte f ür Fernsehapparate; Plattenwechsler (Datenve r- arbeitung); Projektionsgeräte; optische Apparate und Instrumente; Unterha l- tungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Ausgabeautomaten. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent und Markenamt die L ö- schung der Marke beantragt, weil sie nicht unterscheidungskräftig und freihalt e- bedürftig sei und auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vo r- liege. Bereits im Jahr 2002 sei in der elektronischen Zeitung "WELT ONLINE" 2 - 4 - ein Artikel erschienen, in dem es unter der Überschrift "Notebook zum Telef o- nieren" geheißen habe: Mit dem Smartbook von G . lassen sich parallel Daten verschicken und Gespräche führen. Zwischen dem Desktop - PC und dem Handy hat sich mittlerweile eine große Produktpalette a usgebreitet, zum Beispiel Notebooks, Organizer und Smar t- phone. Eine Lücke zwischen diesen Kommunikationsgeräten schließt jetzt G . Das Deutsche Patent und Markenamt hat die Löschung de r Marke für die vo r- stehend angeführten Waren angeordnet. Auf die Beschwerde der Markeninh a- berin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent und Markenamts aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke angeordnet worden ist und hat den Löschungsantrag zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 16. Februar 2012 30 W (pat) 34/11, juris). Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Bundespatentg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Markeninhaberin beantragt, das Rechtsmittel zur ückzuweisen. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Voraussetzu n- gen einer Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG nicht vorliegen. Dazu hat es ausgeführt: Die Feststellung, ob ein Schut zhindernis im Eintragungszeitpunkt b e- standen habe, könne mit zunehmendem Zeitablauf Schwierigkeiten bereiten. Sichere Feststellungen seien möglich, wenn der Verkehr das fragliche Zeichen vor dem Zeitpunkt der Eintragung vor allem in einem beschreibenden Si nn ve r- wendet habe. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Danach seien an die Feststellung des Vorliegens von Schutzhindernissen strenge Anforderungen zu stellen. 3 4 5 - 5 - Bezogen auf den Eintragungszeitpunkt lägen keine Hinweise vor, dass die Bezeichnu ng "smartbook" der Wortfolge im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 Ma r- kenG im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der fraglichen Waren üblich gew e- sen sei. Es könne auch nicht festgestellt werden , dass der Streitmarke im Zei t- punkt der Eintragung jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Ma r- kenG gefehlt habe. Von der Unterscheidungskraft des Slogans "smartbook for smart people" sei auszugehen, wenn sie einen schutzfähigen Bestandteil en t- h alte. Dies sei im Hinblick auf den Bestandteil "smartbook" der Fall. Für die hier in Rede stehenden Waren habe die Bezeichnung "smartbook" zum damaligen Zeitpunkt keine auf der Hand liegende Beschreibung der Art oder der Bescha f- fenheit dieser Produkte aufg ewiesen. Bei der im Löschungsverfahren erforderl i- chen nachträglichen Prognose könnten keine spekulativen Erwägungen ang e- stellt werden. Enge sachliche Bezüge des Markenworts "smartbook" der Wor t- folge zu den fraglichen Waren hätten ebenfalls nicht vorgelegen . Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Für die Frage, ob das Zeichen freizuhalten sei, seien in erster Linie die Verhältnisse im Eintragungszeitpunkt maßgeblich. Zu berücksichtigen sei allerdings auch das Allgemeininteresse an einer künftigen beschreibenden Verwendung. Auch von einem solchen Interesse sei im Streitfall nicht auszug e- hen, weil im Eintragungszeitpunkt keine Hinweise auf eine zukünftige beschre i- bende Verwendung des Bestandteils "smartbook" der Wortfolge "smartbook for smart people" bestanden hätten. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Bunde s- patentgericht die Voraussetzungen einer Löschung der angegriffenen Marke für 6 7 8 9 - 6 - die vorstehend angeführten Waren verneint (§ 5 0 Abs. 1 und 2 Satz 1 Ma r- kenG). Die angegriffene Marke ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Ma r- kenG eingetragen worden. 1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf A n- trag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 Mark enG eingetragen ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung b e- steht. Das Bundespatentgericht hat der Prüfung, ob die Marke trotz Vorliegens von Schutzhind ernissen registriert worden ist, den Eintragungszeitpunkt z u- grunde gelegt. Der Senat hat jedoch nach dem angefochtenen Beschluss des Bundespatentgerichts entschieden, dass für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkei tsverfahren (§ 50 Abs. 1 Ma r- kenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehr s- verständnis abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn . 15 = WRP 2013, 1478 Aus Akten werden Fakten). Danach hat das Bundespatentgericht seiner Prüfung zwar nicht den richtigen Zeitpunkt zugrunde gelegt. Das wirkt sich vorliegend aber nicht aus. Ein Fortfall eines zuvor bestehenden Schutzhinde rnisses steht nicht in Rede. Die Beteiligten haben nicht geltend gemacht, dass im Zeitpunkt der Anmeldung (14. September 2006) ein Eintragungshindernis bestand, das bis zur Entsche i- dung über die Eintragung (31. Mai 2007) entfallen ist. Dafür ist auch nicht s e r- sichtlich. 2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Ma r- kenG für das Eintragungsverfahren verneint (§ 50 Abs. 1 MarkenG). 10 11 - 7 - a) Unterscheidung skraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammen d ken n- zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 C398/08, Slg. 2010, I535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 12. Juli 2012 C311/11, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, Beschluss vom 13. September 2013 I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 Deutschlands schönste Seiten; Beschluss vom 22. November 2012 I ZB 72 /11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 Kaleido). Die Haup t- funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungsh indernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 T OOOR!; Beschluss vom 4. April 2012 I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 = WRP 2012, 1396 Starsat; EuG, Urteil vom 19. September 2001 T335/09, Slg. 2001, II2581 Rn. 44 Henkel/HABM [Dreidimensionale Tablettenform]). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Diens t- leistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen au f- merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C304/06, Slg. 2008, I3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 Rn. 9 Neuschwanstein; BGH, 12 13 - 8 - GRUR 2013, 522 Rn. 8 Deutschlands schönste Seiten). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden B e- trachtung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 Link economy). Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an d e- ren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, Ur teil vom 21. Oktober 2004 C64/02, Slg. 2004, I10031 = GRUR 2004, 1027 Rn. 32 bis 44 Erpo Möbe l- werk [ DAS PRINZIP DER BEQU EMLICHKEIT ]; EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 36 Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 Gute Zeiten Schlechte Zeiten; Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 11 = WRP 2012, 337 Link economy). Von mangelnder Unte r- scheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge ledigl ich bei beschre i- benden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art au s- zugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen ei nes bestimmten Anbieters von denen anderer zu unte r- scheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Untersche i- dungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentif i- k a tion ab gesprochen werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 bis 30 Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, Beschluss vom 22. Janu ar 2009 I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 12 = WRP 2009, 963 My World; BGH, GRUR 2013, 522 Rn. 9 Deutschlands sc hönste Seiten). Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies 14 - 9 - im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die U n- terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt. b) Von diese n Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- gen und hat angenommen, die zur Löschung führenden Schutzhindernisse b e- stünden zwar sämtlich im Allgemeininteresse. Dieses sei jedoch unterschiedlich ausgeprägt. Bei den Eintragungshindernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG, die ohne zeitliche Begre n- zung zur Löschung führen und zum Teil auch von Amts wegen aufgegriffen werden könnten, sei das Allgemeininteresse besonders ausgeprägt. Dagegen liege den Schutzhin dernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG nur ein sp e- zifisches Mitbewerberinteresse an der freien Verwendbarkeit von Zeichen z u- grunde. Eine beschreibende Verwendung des Markenworts vor dem Eintr a- gungszeitpunkt, die einen sicheren Rückschluss auf eine m angelnde Unte r- scheidungskraft zulasse, sei nicht feststellbar. Dem Artikel in der elektronischen Zeitung "WELT ONLINE" aus dem Jahr 2002 sei eine beschreibende Verwe n- dung des Bestandteils " smartbook" der Wortfolge nicht mit Sicherheit zu en t- nehmen. Vielmeh r lasse sich eine beschreibende Benutzung von "smartbook" erst ab dem Jahr 2009 feststellen, wobei die Verwendung von der Antragstell e- rin initiiert worden sei. Dieser Bestandteil der angegriffenen Marke sei aus den englischen Wörtern "smart" und "book" geb ildet, die "gewandt, schlau, intell i- gent" und "Buch" bedeuteten. Der Verkehr verstehe diesen zusammengeset z- ten Begriff im Sinne eines Buchs mit anspruchsvollem Inhalt, was für die fragl i- chen Waren nicht beschreibend sei. Im Computerbereich stehe der Begrif f "smart" auch für "fähig zu unabhängigen und scheinbar intelligenten Operati o- nen" und damit für sogenannte "gerätetechnische Intelligenz". Aus dieser B e- deutung von "smart" folge ebenfalls kein beschreibender Begriffsinhalt des B e- standteils "smartbook" des Slogans "smartbook for smart people" für die in R e- de stehenden Waren. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Markenb e- standteil "book" sich zu einem Kürzel für tragbare Computer entwickelt habe. 15 - 10 - c) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rech tsbeschwerde stand. aa) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen der Rechtsbeschwerde, wonach für das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Gleiches gilt für die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG kein a nderer Prüfungsmaßstab als für die übrigen Eintragungshi n- dernisse nach § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG besteht. Die Eintragungshindernisse sind vielmehr im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 C90 und 91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 22 Strigl & Securvita/ Öko - Invest; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 7 = WRP 2009, 439 STREETBALL; BGHZ 193, 21 Rn. 28 Neu - schwanstein). Dies es besteht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der Marke im Schutz der Allgemeinheit vor einer ungerechtfertigten Monopolisi e- rung von Zeichen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 608 Rn. 59 EUROHYPO). Das verhilft der Rec htsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Bundespatentgericht aufgrund seiner Annahme, den Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG liege nur ein sp e- zifisches Mitbewerberinteresse zugrunde, bei der Prüfu ng, ob Löschungsgründe vorliegen, einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Das Bundespatentgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen des Schutzhi n- dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zuverlässig festgestellt werden muss und in Zweifelsfällen eine Löschung der Marke nicht erfolgen darf. Dies gilt auch bei lange zurückliegenden Eintragungsverfahren, bei denen wegen des Zeitablaufs oder sich schnell wandelnder Verkehrsvorstellungen eine sichere Beurteilung besonders schwierig sein kann. In diesem Sinn sind auch die Au s- 16 17 18 - 11 - führungen des Bundespatentgerichts zu verstehen, an die Prüfung des Vorli e- gens eines Schutzhindernisses im Löschungsverfahren seien strenge Anford e- rungen zu stellen. Deshalb hat das Bundespatentgericht auch anders a ls die Rechtsbeschwerde meint keinen variablen Maßstab an die Prüfungsanford e- rungen angelegt, der umso strenger ist, je größer der zeitliche Abstand zw i- schen Eintragungs - und Löschungsverfahren ist. bb) Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch vergeblic h dagegen, dass das Bundespatentgericht in die Prüfung der Frage, ob der Marke zur Zeit des Eintragungsverfahrens die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt hat, eine zuvor erfolgte beschreibende Verwendung einbez o- gen hat. Zu Re cht ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass eine verbreitete beschreibende Verwendung des Markenworts "smartbook" vor dem Jahr 2007 einen Rückschluss auf eine fehlende Unterscheidungskraft zulassen kann. Eine derartige beschreibende Verwendung zum damaligen Zeitpunkt hat das Bundespatentgericht aber nicht festgestellt. Sie folgt auch nicht aus dem Artikel in der elektronischen Zeitschrift "WELT ONLINE" aus dem Jahr 2002. Diesem Artikel ist eine beschreibende Verwendung von "Smartbook" nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen. Der Begriff "Smartbook" kann in di e- sem Artikel auch als Marke des dort bezeichneten Anbieters aufgefasst werden. Auf die weiteren Überlegungen, die das Bundespatentgericht im Zusamme n- hang mit beschreibenden Markenne nnungen in Medien angestellt hat, kommt es danach nicht an. cc) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein aus zwei beschreibenden Begriffen zusa m- mengesetztes Markenwort im Allgemeinen ebenfalls b eschreibend sei, sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Neubildung und der bloßen Summe der Bestandteile bestehe. 19 20 - 12 - (1) Allerdings bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreib t, im Allgemeinen selbst beschreibend, auch wenn eine sprachliche Neuschöpfung vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 C408/08, Slg. 2010, I1347 = GRUR 2010, 931 Rn. 63 COLOR EDITION; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 Rn. 12 = WRP 2012, 321 Rheinpark - Center Neuss). Eine Kombination von Begriffen, die die fraglichen Waren beschreiben, liegt bei dem Bestandteil "smartbook" der Wortfolge jedoch nicht vor. (2) Das Bundespatentgericht hat zwar angenommen, dass die angespr o- chenen inländischen Verkehrskreise dem Wortbestandteil "smart" ohne weit e- res die Bedeutung einer sogenannten "gerätetechnischen Intelligenz" beilegen und ihn daher in einem beschreibenden Sinn verstehen. Es ist aber weiter d a- von ausgegangen, es la sse sich nicht feststellen, dass das angesprochene Pu b likum den isolierten Wortbestandteil "book" in den Jahren 2006 und 2007 beschreibend im Sinne eines tragbaren Computers verstanden habe. (3) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde widerspricht di ese Sichtweise nicht der Lebenserfahrung. Der Umstand, dass der Begriff "Not e- book" bereits im Jahr 2005 Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Verkehr im Bereich der Information s- technik die Angabe "book" zum für die Eintragung maßgeblichen Zeitpunkt mit Notebook gleichgesetzt hat. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass Co m- puterhersteller bereits in der Vergangenheit Notebooks mit Markennamen ve r- sehen haben, die mit dem Bestandteil "book" gebildet waren, e twa "MacBook", "iBook" und "PowerBook". Daraus lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Verkehr zum Anmeldezeitpunkt die isolierte Bezeichnung "book" mit "tragbarem Computer" übersetzt hat. 21 22 23 - 13 - Nichts Abweichendes ergibt sich auch daraus, dass das M arkenwort B e- standteile aus den Bezeichnungen der Gerätetypen "Smartphone" einerseits und "Notebook" oder "Netbook" andererseits kombiniert. Eine für den inländ i- schen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung von Merkmalen der fragl i- chen Waren ergibt sich daraus jedenfalls nicht für den Anmeldezeitpunkt (aA BPatG, Beschluss vom 16. Februar 2012 25 W (pat) 45/11, juris Rn. 31). Die Rechtsbeschwerde gelangt zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch, dass sie einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schri t- ten ermittelt. Der Verkehr muss dazu den Wortbestandteil "smartbook" der Ma r- ke in die Bestandteile "smart" und "book" zerlegen und erkennen, dass diese Bestandteile sich in den Bezeichnungen "Smartphone" und "Notebook" oder "Netbook" fin den und daraus den weiteren Schluss ziehen, ein mit "smartbook" bezeichnetes Produkt kombiniere Elemente dieser Geräte. Im Rahmen der B e- urteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrac h- tungsweise unzulässig, weil sich aus ihr kein e in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren ergibt (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 Link economy). Soweit das Bundespatentgericht auch darauf abgestellt hat, es sei nach den Ausfü hrungen der Antragstellerin unklar, welches Gerät mit der Bezeic h- nung "smartbook" beschrieben werde, kommt es hierauf nicht an. (4) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde für ihre Ansicht, die Marke sei für die Waren, für die sie eingetragen sei, nicht unterscheidungskrä f- tig, auf ein von der Antragstellerin vorgelegtes Verkehrsgutachten der GfK Marktforschung von Juli 2010. Das Bundespatentgericht hat die Ergebnisse dieses Gutachtens mit Recht unberücksichtigt gelassen. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass es für die Ermittlung der Verkehrsauffassung auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durc h- schnittsverbrauchers ankommt (vgl. EuGH, GRUR 2008, 608 Rn. 68 EURO - 24 25 26 - 14 - HYPO; BGH, GRUR 2013, 522 Rn. 8 Deutschla nds schönste Seiten). Dieser Umstand schließt es nicht aus, dass den Ergebnissen einer Verkehrsbefragung im Einzelfall Anhaltspunkte für die Frage entnommen werden können, ob der angesprochene Verkehr ein Zeichen als unterscheidungskräftig auffasst. Das Bu ndespatentgericht hat die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens aber deshalb zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil die im Juli 2010 durchgeführte Erh e- bung keinen Rückschluss auf das im Streitfall maßgebliche Verkehrsverstän d- nis zum Zeitpunkt der Markenanmel dung erlaubt. Das Bundespatentgericht hat in anderem Zusammenhang festgestellt, dass es sich bei dem in Rede stehe n- den Warenbereich um einen Sektor handelt, in dem eine rasche Produktentw i- ckelung stattfindet. Mit der Entwicklung neuer Produkte sind häufig auch neu gebildete Bezeichnungen für Gerätetypen verbunden. Vorliegend kommt noch hinzu, dass die Antragstellerin nach den Feststellungen des Bundespatentg e- richts im Jahr 2009 versucht hat, den Begriff "smartbook" dem allgemeinen Pu b likum in einem beschrei benden Sinn bekannt zu machen. Es ist nicht au s- zuschließen, dass dieser Umstand das Ergebnis der Verkehrsbefragung beei n- flusst hat. 3. Das Bundespatentgericht hat auch zutreffend das Eintragungshinde r- nis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint. a) N ach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlo s- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk male der W a- ren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ma r- kenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. E uGH, Urteil vom 12. Februar 2004 C363/99, Slg. 2004, I1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 95 bis 97 Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9 Rheinpark - Center 27 28 - 15 - Neuss; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 8 = WRP 2012, 472 Institu t der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). b) Das Bundespatentgericht ist für die Zeit des Eintragungsverfahrens zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bezeichnung "smartbook" nicht in einer beschreibender Angabe von Merkmalen der Waren erschöpft, für die die Marke eingetragen ist. Es hat angenommen, dass das Markenwort im Jahr 2006 keine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren darstellte und dies vernünftigerweise auch für die Zukunft nicht zu erwarten war. Diese im Wesentlichen auf tatrichter lichem Gebiet liegenden Feststellungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. c) Ohne Erfolg hält dem die Rechtsbeschwerde entgegen, die beschre i- bende Verwendung im Jahr 2009 sei ein starkes Indiz, dass in den Jahren 2006 und 2007 mit einer entsprec henden Benutzung in der Zukunft zu rechnen g e- wesen sei. Hierfür spreche auch, dass sich bereits zu dieser Zeit die Grenzen zwischen Computer und Mobiltelefon verschoben hätten und mit der Entwic k- lung weiterer Geräteklassen zu rechnen gewesen sei, die in te chnischer Hi n- sicht zwischen den Kategorien Smartphone und Notebook einzuordnen seien. Für diese habe die Verwendung der Bezeichnung "smartbook" schon seinerzeit nahegelegen. Daraus folgt für das Jahr 2006 kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. aa) Die Verwendung des Markenworts als beschreibende Angabe im Jahr 2009 ist nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts von der A n- tragstellerin initiiert worden. Die beschreibende Verwendung des Zeichens "smartbook" durch Dritte, auf die sich die Rechtsbeschwerde in diesem Z u- sammenhang beruft, folgt derjenigen durch die Antragstellerin ab Mitte des Ja h- 29 30 31 32 - 16 - res 2009 nach. Hat aber erst die Antragstellerin die beschreibende Verwendung des Markenworts veranlasst, ist dies kein Indiz für ei ne im Jahr 2006 vernün f- tigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung. bb) Zu Recht ist das Bundespatentgericht auch bei der aus Sicht des Jahres 2006 erforderlichen Prognoseentscheidung davon ausgegangen, es sei seinerzeit nichts dafür e rsichtlich gewesen, dass sich zukünftig ein Gerätetyp etablieren werde, für den die Bezeichnung "smartbook" naheliegend sein wü r- de. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die Rechtsbeschwerde auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatr ichterlichen Würdigung des Sachverhalts. 4. Das Bundespatentgericht hat schließlich auch zutreffend angeno m- men, dass die Voraussetzungen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zur Zeit des Eintragungsverfahrens nicht gegeben waren. Na ch dieser Bestimmung sind nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehr s- gepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren übl ich geworden sind. Diese Vor - aussetzungen liegen nicht vor, weil im Jahr 2006 keine Anhaltspunkte besta n- den, dass das Markenwort "smartbook" im Inland eine Gattungsbezeichnung war oder, ohne Gattungsbezeichnung zu sein, zur Bezeichnung der für die Ma r- ke re gistrierten Waren im Verkehr üblich war. 33 34 35 - 17 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Vorsitzender Richter am Bundesge - Büscher Schaffert gerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. Born - kamm ist in Urlaub und daher ver - hindert zu unterschreiben. Büscher Kirchhoff Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2012 - 30 W(pat) 34/11 - 36
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