BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; IFG § 1 Abs. 1 Satz 1; VwVfG §§ 29, 13 Abs. 1; WpÜG § 48 Abs. 4 a) Macht ein Beschwerdeführer geltend, er könne in seiner Eigenschaft als B e- teiligter an einem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahm e- gesetz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG ve rlangen, so ist gegen die ablehnende Verf ü- gung der Bundesanstalt gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG der ordentliche Recht s- weg eröffnet. b) Bei einem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf I n- formationszugang (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) und einem auf d er Grundlage der §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche. Eine rechtswegüberschre i- tende Entsche i dungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG des für den Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zuständigen Gerichts auch für das A k- teneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht daher nicht. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - OLG Frankfurt/Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 du rch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den B e- schluss des Wertpapiererwerbs - und Übernahmesenats des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2013 - WpÜG 3 und 4/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beschwe r- deführer. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 Gründe: I. Die Parteien streiten üb er den Rechtsweg für einen vom Beschwerdefü h- rer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG. 1 - 3 - Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 Aktionär der D . P . AG. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte er n ach Maßgabe des Informations freiheitsgesetzes bei der Beschwerdegegnerin , der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Gewährung von Akteneinsicht in die U n- terlagen, welche die Besc hwerdegegnerin über die P. - Übernahme durch die D . B . AG habe. Die Beschwerdegegnerin gab diesem Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 teilweise bezüglich näher bezeichneter Unte r- lagen statt und lehnte das Begehren im Üb rigen ab. Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 19. N o- vember 2010 Widerspruch gegen die Gestattung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der D. B. AG durch die Beschwerdegegnerin eingelegt. In dem Schreiben beantragte er nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG Ei n- sicht in die Unterlagen, welche die Besc hwerdegegnerin über die P. - Übernahme durch die D. B. AG habe. Diesen Antrag lehnte die B e- schwerdegegnerin mit Bescheid vom 25. November 2010 ab. Die gegen die Bescheide vom 25. November 2010 und 3. Dezember 2010 g erichteten Widersprüche des Beschwerdeführers wies die Beschwerd e- gegnerin mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 zurück. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Ei n- legung der Beschwerde bei dem Oberlandes gericht Frankfurt am Main verwi e- sen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin zunächst mit am selben Tag ei n- gegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 Klage bei dem Verwaltungsg e- richt Frankfurt am Main, mit der er sein Akteneinsichtsgesuch nach dem Info r- mations freiheitsgesetz weiterverfolgte. Ebenfalls mit am selben Tag, jedoch 2 3 4 - 4 - zeitlich nach der Klage bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 legte er Beschwerde bei dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein, mit der er se i- ne Akteneinsichtsbegehren nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG und dem Informat i- onsf reiheitsgesetz weiterverfolgte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom 24. August 2011 den Verwaltungsrechtsw eg für zulässig. Die hiergegen geric h- tete Beschwerde der Beschwerdegegnerin wies der Hessische Verwaltungs - gerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 zurück. Die weitere B e- schwerde der Beschwerdegegnerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlus s vom 20. September 2012 (NVwZ 2012, 1563 = ZIP 2012, 2319 ) z u- rückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 30. O k- tober 2012 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfu rt am Main beantragt. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den ordentlichen Rechtsweg wegen des Anspruchs auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG für zulässig erklärt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Beschwerde ve r- folgt der B eschwerdeführer seinen Verweisungsantr ag vom 30. Oktober 2012 weiter. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist eine Rechts beschwerde im Sinne der §§ 574 ff ZPO oder jedenfalls als so lche zu behandeln (Senat, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW - RR 2005, 142; BGH, Beschluss vom 16. Okt o- ber 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 214 f; Stein/Jonas /Jacobs , Z PO , 5 6 - 5 - 22. Aufl., § 17a GVG Rn. 29). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Obe r- landesgericht erstmals eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 2 bis 4 GVG getroffen hat ( vgl. BGH, B eschluss vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 , NJW 2003, 433, 434; Stein/Jonas /Jacobs aaO § 17a GVG Rn. 28; MüKoZPO/ Zimm ermann, 4. Aufl., § 17a GVG R n. 33). 2. Die Beschwerde hat jed och in der Sache keinen Erfolg. a) Das Oberlandesgericht hat in Bezug auf die Klage auf Gewährung des Informationszuganges nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. Se p- tember 2005 (BGBl. I S. 2722) eine Bindu ngswirkung des rechtskräftigen, den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärenden Beschlusses des Verwaltung s- gerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011 angenommen. Ein gerichtl i- ches Verfahren, in dem ein Aktionär einen Anspruch auf Akteneinsicht in die behördlichen Akten eines Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Befreiung an ei nen Bieter nach §§ 35, 37 des Wertpapiererwerbs - und Übernahmegese t- zes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) als Drittbetroffener auf § 29 VwVfG stütze, werde jedoc h von der abdrängenden, den ordentlichen Rechtsweg eröffnenden Sonderzuweisung nach § 48 Abs. 4 WpÜG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO umfasst. Hieran ändere die im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig getroffene En t- scheidung über die bestehende dortige Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung eines Akteneinsichtsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz nichts. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang nach dem Infor mationsfreiheits - 7 8 9 - 6 - gesetz und dem Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2012, in dem eine Identität des Str eitgegenstands offen gelassen worden sei. A uch eine (teilweise) Verweisung des Verfahrens hinsichtlich des auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Verpflichtungsbegehrens komme nicht in Betracht, weil dieser Anspruch vor dem Verwaltungsgericht bereits rechtshä n- gig sei. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesg e- richt angenommen, dass für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29 , 13 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG eröffnet ist. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 WpÜG ist eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ( Santelmann in Steinmeyer , WpÜG, 3. Auf l., § 48 Rn. 2; MüKoAktG /Wackerbarth/Kreße , 3. Aufl., § 48 WpÜG Rn. 2; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Der G e- setzgeber hat in § 48 Abs. 4 WpÜG die Gerichtszuständigkeit bei dem Oberla n- desgericht am Sitz der Beschwerdegegne rin konzentriert, um divergierende Entscheidungen und Gesetzesauslegungen verschiedener Rechtswege zu ver - meiden und der Sachnähe zum Verfahren der Fusionskontrolle Rechnung zu tragen (vgl. Regierungse ntwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Ang eboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, 10 11 12 - 7 - BT - Drucks. 14/7034 S. 64 f). Um dieser Intention gerecht zu werden, ist die Sonderzuwei sung in § 48 Abs. 4 WpÜG weit auszulegen (Döhmel aaO § 48 Rn. 52; Louven in Geibel/Süß mann, WpÜG , 2 . Aufl., § 48 Rn. 3). Sie umfasst sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die Verfügungen oder sonstige hoheitliche Han d lungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr nach dem Wertp a- piererwerbs - und Übernahmegesetz zugewiesenen Aufgaben betreffen ei n- schließlich h iermit in Zusammenhang stehender Nebenverfahren (vgl. Lou ven aaO; KK - WpÜG/Pohlmann, 2. Aufl., § 48 Rn. 21). Nach dieser Maßgabe unte r- fällt auch der auf eine Verfahrensbeteiligung und damit auf §§ 29, 13 Abs . 1 VwVfG gestützte Akteneinsichtsanspruch de r Son derzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG. Das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten an dem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz steht in einem engen Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren selbst. Es dient der Verwirkl i- chung der Rechte de s Beteiligten und ist im Verhältnis zu diesen Rechten nur ein Annex. Nebenansprüche, die nur einen Annex zu dem Hauptrecht des B e- teiligten darstellen, folgen indes in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie das Hauptrecht. Eine für letzteres geltende Recht swegzuweisung ist daher auch auf die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts zu erstrecken (vgl. zu einem Auskunftsanspruch, der als Hilfs - oder Nebenanspruch zum Amtsha f- tungsanspruch geltend gemacht wird, Senat, Urteil vom 25. September 1980 - III Z R 74/ 78, BGHZ 78, 274, 276 ff). bb) Die Entscheidung über das Aktenein sichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG fällt vorliegend auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts . Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entsch eidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit u n- ter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach - und Entscheidungskompetenz zu. 13 - 8 - (1) Diese setzt indes voraus, dass Gegenstan d des Verfahrens ein ei n- heitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen A n- spruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (S e- nat, Urte il vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2; Kissel/ Mayer, GVG , 7. Aufl., § 17 Rn. 55; Hk - ZPO /Rathmann , 5. Aufl., § 17 GVG Rn. 7; Thomas/Putzo /Hüßtege , ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 5; Stein/Jonas/Jacobs aaO § 17 GVG Rn. 16). Ziel der Änderung de s § 17 Abs. 2 GVG war es, in Fä l- len, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für ein en von ihnen gegeben ist. Würde diese Erweiterung der Entscheidungskompetenz hingegen auch bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs für sämtliche prozessuale Ansprüche begründen, wäre der Rechts - wegmanipulation durch belieb ige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet. Dass der Gesetzgeber dies in Kauf nehmen wollte, ist nicht ersichtlich ( Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO ). (2) Bei dem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang und de m auf der Grundlage der §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich - wie das Oberlande s- gericht zutreffend erkannt hat - um verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, dass eine rechtswegüberschreitende Sach - und Entschei dungskomp e- tenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben ist (ve r- schiedene Streitgegenstände annehmend auch HessVGH, Beschluss vom 14 15 - 9 - 15. Dezember 2011 - 6 B 19 26/11, juris Rn. 30 ff; ablehnend Dauernheim/ Schörnig, EWiR 2013, 283, 284 sowie - für das IFG NRW - VG Düsseldorf, GesR 2012, 489, 490; für das Verhältnis von § 25 SGB X zu § 1 IFG ebenfalls bejahend Keller, jurisPR - SozR 15/2012 Anm. 6; a.A. insoweit - j edoch ohne Begründung - LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010 - L 16 B 9/09 SV, juris Rn. 13 ). (a) Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell - rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Leben s- sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herle i- tet (sogenannter zweigliedriger Strei tgegenstandsbegriff, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW - RR 2006, 1 502 Rn. 8 ; BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW - RR 2009, 790 Rn. 17 und vom 19. N o- vember 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50). Auch im Fall eines einh eit - li chen Klageantrags können daher mehrere Streitgegenstände vorliegen. Vor - aussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf mehrere Sachverhalte und Anspr ü- che gestützt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rn. 74) . (b) Vorliegend sind zwar die durch den Beschwerdeführer formulierten Anträge, mit denen ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informat i- onsfreiheitsgesetz einerseits und ein Akteneinsichtsanspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits geltend gemacht werden, inhaltlich i m Wesentlichen identisch. Mit beiden Anträgen begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin über die P . - Übernahme durch 16 17 - 10 - die D . B . AG vorliegen. Eine Mehrheit von Streitgegenständen kann jedoc h bei gleichem Antrag auch dann vorliegen, wenn die materiell - rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich au s- gestaltet (Senat , Urteil e vom 27. Mai 199 3 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; BG H, Urteile vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 und vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, juris Rn. 2 2 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese hen ). Das ist vorliegend der Fall. Das Oberlandesgericht hat zu Recht auf die grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationsanspruch nach dem Informationsfre i- heitsgesetz und dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG hingewiesen. Das Informationsfreiheitsgesetz begründet unabhängig von einem konkreten Ve r- w a l tungsverfahren ein allgemeines Informationszugangsrecht für jedermann, das nicht nur hinsichtlich der Zugangsarten, der Anspruchsvoraussetzungen und der Grenzen eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat, so n- dern für das auch hinsichtlich sein er Gewährung ein eigenständiges, im Info r- mationsfreiheitsgesetz geregeltes Verwaltu ngsverfahren vorgesehen ist (§§ 7 ff IFG; vgl. dazu Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 17). Dagegen besteht das Aktenei n- sichtsrecht gemäß der spezialgesetzlichen Regelung des § 29 V wVfG au s- schließlich im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens. Es dient den Akteneinsicht Begehrenden zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rech t- lichen Interessen als Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 VwVfG. Das Aktenei n- sichtsrecht nach § 29 V wVfG ist mithin - als Annex zu den Hauptrechten der Beteiligten (s.o. zu aa) - untrennbar mit dem Verwaltungsverfahren selbst ve r- bunden, innerhalb dessen es geltend gemacht wird. 18 - 11 - Diese bedeutenden funktionellen und strukturellen Unterschiede zw i- schen dem Informationszugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz einerseits und dem Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andere r- seits dürfen bei der Frage eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Sichtweis e, die in der vorliegenden spezifischen Konstellation ausschließlich auf den Wortlaut des Klageantrags abstellt, greift zu kurz, da sie den vorgenannten Unterschieden und Besonderheiten der A n- sprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend Rechnung trägt . Zudem ist zu bedenken, dass mit der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) zwar eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz in dem Sinn begründet worden ist, dass das anger u- fene Gericht den Rechts s treit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Regi e- rungsentwurf eines Vierten Gese tzes zur Änderung der Verwaltungsgericht s- ordnung, BT - Drucks. 11/7030 S. 37). Diese für den zu entscheidenden Einze l- fall sinnvolle und prozessökonomische Lösung darf indes nicht dazu führen, dass der Rechtsweg in bestimmten Konstellationen vollständig zur D isposition der Parteien steht (vgl. zu diesem für die Bestimmung der Reichweite von § 17 Abs. 2 GVG maßgeblichen Gesichtspunkt: Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO). Insbesondere wäre es mit der spezialgesetzlichen Regelung eines - das Informationszugan gsrecht nach § 1 Abs. 3 IFG nicht verdrängenden - Aktenei n- sichtsrechts und der daraus oder aus einer gesetzlichen Sonderzuweisung wie § 48 Abs. 4 WpÜG (vgl. auch § 63 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 EnWG) folgenden Zuständigkeit der entsprechenden Fachgerichte nic ht vereinbar, wenn mittels der gleichzeitigen Geltendmachung des allgemeinen Informationszugang s- 19 20 - 12 - rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz systematisch die Entscheidung s- kompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit unterlaufen und eine übergreife n- de Entscheid ungskompetenz für Akteneinsichtsrechte der für Informationsb e- gehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständigen Gerichtsbarkeit b e- gründet werden könnte. Eine solche, zur Disposition der Parteien stehende Ve r- lagerung der Entscheidungskompetenz droht in des bei Annahme eines einhei t- lichen Streitgegenstands im Fall von Ansprüchen nach § 1 IFG und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG, zumal hier ein Anspruch nach § 1 IFG nicht nach § 1 Abs. 3 IFG verdrängt und auch im Übrigen selten von vornherein offensichtlich nicht ge g e- ben sein wird (zu diesem eine rechtswegübergreifende Entscheidungskomp e- tenz ausschließenden Gesichtspunkt vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, BGHR GVG § 17 Teilverweisung 2 - Zivildienstverhältnis ; Zöller/Voll - kommer aaO § 17 GVG Rn. 8). Die vorgenannten funktionellen und strukturellen Unterschiede und die Gefahr einer zur Disposition der Parteien stehenden Aushöhlung der Entsche i- dungskompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit für das spezialgesetzlich geregelte Akteneinsichtsrecht st ehen nach Auffassung des Senats der Anna h- me eines einheitlichen prozessualen Anspruchs im Fall des Informationsz u- gangsrechts gemäß § 1 IFG einerseits und d es Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits entgegen. Eine Entscheidungskompeten z des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 17 Abs. 2 GVG auch b e- treffend den Anspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht danach nicht. (3) Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist in Bezug auf den Anspruch aus §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG vor liegend auch nicht unter dem G e- sichtspunkt der Bindungswirkung des § 17a Abs. 1 GVG anwendbar. Insbeso n- dere hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Septe m- 21 22 - 13 - ber 2012 - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht mit Bindungswi r- kung ein e rechtswegübergreifende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 17 Abs. 2 GVG auch für den Anspruch aus § 29, 13 Abs. 1 VwVfG festg e- stellt. Es hat vielmehr, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, au s- drücklich offen gelassen, ob die vom Klä ger geltend gemachten Ansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demselben Streitgege n- stand zuzuordnen sind und damit auch über den Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist (BVerwG, ZIP 2012, 23 19, 2320; so auch Kräft, GWR 2012, 492) . Zwar hat es eine Identität des Streitgegenstands für den Fall erwogen, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Zugleich hat es jedoch in Betracht gezoge n, dass bei einem Verpflichtungsbegehren der Streitgegenstand nicht allein durch die begehrte Rechtsfolge und den Klag e- grund bestimmt, sondern auch durch die gesetzliche Anspruchsgrundlage pr ä- zisiert und umgrenzt wird. Es hat diese - aus seiner Sicht nicht entscheidung s- erheblichen - Fragen jedoch nicht vertieft. Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, eine einhei t- liche Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand werde dadurch g e- währleistet, dass das Gericht, bei dem ein Verfahren z uerst rechtshängig g e- worden sei, nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG rechtswegüberschreitend über säm t- liche Anspruchsgrundlagen entscheiden könne, beruhen auf der hypothetischen Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands. Diesen hat es indes - wie au s- geführt - in Bezug auf die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gerade nicht festgestellt. 23 - 14 - (4) Der Verweisungsantrag des Beschwerdeführers wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die An sprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29, 13 Abs. 1 VwVfG einen einheitlichen Streitgegenstand bilden würden. In diesem Fall hätte das vom B e- schwerdeführer früher angerufene Verwaltung sgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch über den Akteneinsichtsans pruch nach § 29, 13 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden. Damit aber wäre die Rechtshängigkeit hinsichtlich dieses Anspruchs zuerst beim Verwaltungsgericht eingetreten, so dass die beim Oberlandesgericht später eingereichte Beschwerde auf Grund doppelter Rechtshän gigkeit unzulässig wäre. Das in der bereits bestehenden Rechtshä n- gigkeit des prozessualen Anspruchs begründete, von Amts wegen zu beac h- tende Prozesshindernis würde zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und nicht zu einer Verweisung in den anderen be reits beschrittenen Rechtsweg führen (Kissel/Mayer aaO § 17 Rn. 1 6; MüKoZPO/Zimmermann aaO § 17 GVG Rn. 8). cc) Der Rechtsstreit ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht zur Vermeidung divergierender Entscheidungen über das Aktenei n- si chtsbegehren durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und das Oberlandesgericht andererseits an das Verwaltungsgericht zu verwe i- sen. Abweichende Entscheidungen zu verschiedenen Streitgegenständen sind jederzeit möglich und unbedenklich. Selbst bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands und der daraus folgenden Zuständigkeit der Verwaltungsg e- richtsbarkeit wären unterschiedliche Ergebnisse bezüglich der beiden geltend gemachten, sich in ihren Voraussetzungen und insbesondere ihren A usna h- meregelungen unterscheidenden Anspru chsgrundlagen ohne weiteres möglich . 24 25 - 15 - 3. Der Verweisungsantrag des Beschwerdeführers ist nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Es verbleibt vielmehr hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.02.2013 - WpÜG 3 und 4/11 - 26
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