Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 60/02 vom26.9.2002in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörrbeschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittelgegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom26. Juni 2002 - 5 C 2661/02 - Prozesskostenhilfe zugewähren, wird zurückgewiesen.Gründe Gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts ist alsRechtsmittel nur die sofortige Beschwerde statthaft, wenn - was hier nicht der Fallist - der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt (§ 127 Abs. 2 Satz2 ZPO). Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das derAntragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet. Ihm kann daherProzesskostenhilfe nicht bewilligt werden.RinneDörr
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