BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 60/09 vom 27. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, gegen Antragsgegnerin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 7. April 2009 - 7 W 23/09 - wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Hieran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraus-setzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht h344tte die Rechtsbe-schwerde zulassen m374ssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). 2 - 3 - Auch als au337erordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten w344re das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff). 3 Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 5 O 504/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 7 W 23/09 -
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