BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/13 vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten nicht z ugemutet werden kann, die eidesstattliche Vers i- cherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten ein großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart Berichtigt durch Beschluss vom 16. September 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 2.5 00 Gründe: I. Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen. Sie arbeitete mit der Bekla g- ten von 2004 bis Mai 2009 bei der Vermarktung ihrer Produkte zusammen. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit im We ge der Stufenklage Anspr ü- che auf Zahlun g von Lizenzgebühren geltend. Das Landgericht hat die Beklagte in der ersten Stufe zur Erteilung von Auskünften verurteilt . Die dagegen geric h- tete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Bekl agten für die Auskunftsstufe ledigli ch bis zu 300 1 - 3 - Nach der Auskunftserteilung hat das Landgericht die Beklagte auf Antrag der Klägerin verurteilt, durch ihr Organ die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Den Streitwert für diesen Teil des Rechtsst reits hat das Landgericht auf 2.500 Die gegen ihre Verurteilung zur Abg a- be der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mangels Erreichen s des erforderlichen Wertes der Beschwer als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dazu hat es ausgeführt: Der Wert der Beschwer der Beklagten bemesse sich nach dem vorau s- sichtlich en Aufwand an Zeit und Kosten , der für sie mit der Abgabe der eide s- stattlichen Versicherung verbunden sei. Dieser übersteige nicht den Betrag von 600 selbst dann, wenn man berücksichtige, dass die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen V ersicherung über den Umfang der Verpflic h- tung zur Auskunftserteilung nach dem ersten Teilu rteil des Landgerichts hi n- ausgehe. Der Wert der Beschwer übersteige auch nicht deshalb den Betrag von 600 h einen Rechtsanwalt erforderlich sei. Der Urteilsausspruch sei hinreichend bestimmt. Die erteilten Auskünfte, deren Richtigkeit die Beklagte versichern solle, seien im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführt. Die Formel für die eidesst attliche Versicherung sei im Urteilstenor ebenfalls schon festgelegt, so 2 3 4 5 - 4 - dass es keiner Beratung durch einen Rechtsanwalt über die Fassung der e i- desstattlichen Versicherung bedürfe. Die Abgabe der eidesstattlichen Versich e- rung stelle keine berufstypische L eistung der Geschäftsführer der Beklagten dar. Bei der Bemessung des Wertes des erforderlichen Zeitaufwands sei daher nicht der Verdienst eines Geschäftsführers der Beklagten, sondern der Stu n- densatz zugrunde zu legen, den der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Z i- vilprozess erhalte. Selbst wenn insoweit 12 r- den, übersteige der erforderliche Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht den Betrag von 600 2. Die Begründung des Berufungsgerichts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht ge l- tend, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. a) Das Berufungsgeri cht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon au s- gegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einl e- gung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattl i- chen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemi sst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem hier nicht geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 Rn. 4; Urteil vom 27. Februar 2013 IV ZR 42/11, NJWRR 2013, 1033 Rn. 14 mwN). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. 6 7 8 - 5 - Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsver fahren zu kl ä- ren sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Recht s- kenntnisse voraussetzt (BGH, NJWRR 2013, 1033 Rn. 15 mwN). Bei der Beu r- teilung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten nich t zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten ein großzüg i- ger Beurteilungsspielraum zuzubilligen . b) Eine hinreichende Bestimmtheit des Urteilsausspruchs über die Ve r- pflich tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde allerdings gegeben. aa) Ein Vollstreckungstitel ist hinreichend bestimmt und zur Zwangsvol l- streckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Auch wenn ein Titel grun d- sätzlich auslegu ngsfähig ist, genügt es nicht, wenn auf Urkunden Bezug g e- nommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, NJWRR 2013, 1033 Rn. 17). bb) Das Land gericht hat die Beklagte verurteilt, durch ihr Organ eide s- stattlich zu versichern, dass sich die Umsatzzahlen für 2008 aus Seite 44 der Anlage BK 1 im Rechtsstreit Landgericht Stuttgart 24 O 467/09/Oberlandes - gericht Stuttgart 5 U 56/11, die Umsatzzahlen f ür den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 aus Seiten 44 und 46 dieser Anlage, die Umsatzzahlen vom 9 10 11 - 6 - 1. Januar bis 31. Mai 2009 für bestimmte andere Geräte aus den Seiten 37 (Z e i len 55 und 77) und 48 (Zeilen 54 und 72) dieser Anlage sowie die Stückza h- le n für 2008 aus Seite 44 dieser Anlage ergeben. Des Weiteren ist die Beklagte verurteilt worden, durch ihr Organ eidesstattlich zu versichern, dass die Stüc k- zahlen für 2008 und vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 für bestimmte Geräte sich aus Seite 18 der Berufu ngsbegründung der Beklagten vom 10. Juni 2011 im Rechtsstreit Oberlandesgericht Stuttgart 5 U 56/11 sowie die Stückzahlen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juni 2009 aus Seite 44 der Anlage BK 1 ergeben. Die Anlage BK 1 und Seite 18 der Berufu ngsbegründung der Beklagten vom 10. Juni 2011 sind zwar nicht unmittelbar mit dem Tenor des landgerichtl i- chen Urteils verbunden worden. Das Landgericht hat die von ihm in Bezug g e- nommenen Seite n aus der Anlage BK 1 und auch den maßgeblichen Inhalt der Seit e 18 der Berufungsbegründung der Beklagten aber in den Tatbestand se i- nes Urteils aufgenommen. Damit kann dem Urteil selbst entnommen werden, um welche Auskünfte es geht, deren Richtigkeit die Beklagte eidesstattlich ve r- sichern soll. Die Gerichtsakte oder a ndere Schriftstücke sind zur Konkretisi e- rung der Verpflichtung der Beklagten nicht erforderlich. c) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsg e- richt die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung der Beklagten durch einen Rechtsanwalt deshalb hätte bejahen müssen, weil ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im ersten Teilu rteil des Landgerichts vom 11. März 2011 in zeitlicher Hinsicht deutlich hinausgeht. Das Lan dgericht hat die Beklagte im erst en Teilu rteil verurteilt, hinsich t- lich der J . und sämtlic her Folgeversionen für 12 13 14 - 7 - das Jahr 2008 und die Zeit vom 1. Januar bis 25. Mai 2009 Auskunft über b e- stimmte Tatsachen zu erteilen. Die eid esstattliche Versicherung muss die B e- klagte durch ihr Organ zusätzlich für Vertriebsergebnisse im vierten Quartal 2006, im Jahr 2007 und in der Zeit bis zum 30. Juni 2009 abgeben. Die zeitl i- chen Unterschiede zwischen der Auskunftserteilung und der V erpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Berufungsgericht zwar e r- kannt. Es h at diesem Umstand jedoch zu Unrecht keine Bedeutung bei der B e- urteilung der Frage beigemessen, ob es der Beklagten zumutbar ist, die g e- schuldete eidesstatt liche Versicherung ohne vorherigen anwaltlichen Rat u n- eingeschränkt abzugeben. Die eidesstattliche Versicherung knüpft ihrer Natur nach an eine vora n- gegangene Auskunftsverpflichtung an. Geht die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung hi n- aus, hat der Schuldner grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, die weiterg e- hende Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf ihre Z u- lässigkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen . Die s entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGH, NJW - RR 2013, 1033 Rn. 15). Die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch die Beklagte setzt Rechtskenntnisse voraus. Damit hätte sich das Berufungsgericht bei seiner B e- urteilung au seinandersetzen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zur Annahme eines über 600 des Beschwerdegegenstands gelangt wäre, wenn es die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte für geboten erachte t hätte. Dies wird das B e- rufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu beachten haben. 15 - 8 - III. Danach ist der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgeri cht zurückzuverweisen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2012 - 24 O 467/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2013 - 5 U 186/12 - 16 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/13 vom 16. Se ptember 2014 in der Rechtsbeschwerdesache - 10 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke beschl ossen: Der Beschluss vom 13. März 2014 wird nach Anhörung beider Parteien wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 11 vorletzte Zeile muss es 31. Mai 2009 anstatt 31. Juni 2009 heißen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke
Full & Egal Universal Law Academy