BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/14 vom 25. November 2014 in Sachen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2014 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014133331 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die am 8. August 2014 eingegangene Eingabe des Schuldners, mi t der er der Kostenrechnung vom 21. Juli 2014 widerspricht, legt der Senat als Eri n- nerung gegen den Gerichtskostenansatz aus. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entschei den hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Schuldner meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgeri chtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Erinnerun g nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (BGH aaO ju ris Rn. 2 mwN). Ohne Erfolg macht der Schuldner zudem geltend, die Koste n- rechnung sei nicht rechtskräftig unterzeichnet und deshalb formunwirksam. Die 1 2 - 3 - Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 KostVfg ; die Kos t enanforderung enthä lt eine Rechtsbehelfsbelehrung und b e- durfte - da sie automationsgestützt erstellt und darauf auch hingewiesen wu r- de - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsiegels bedurft . Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorins tanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 27.02.2014 - 1 M 764/14 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.04.2014 - 3 T 133/14 -
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