BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 60/14 vom 27. August 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5, § 233 Ga Die aus einem Blankoexemplar au sgeschnittene und auf die Telefax - Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und B e- rufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Pa r tei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen. BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - III ZB 60/14 - LG München I AG München - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrm ann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7. Oktober 2014 - 13 S 1241/14 - wird als unzulässig verworfen. Die Bek lagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf Gründe: I. und vorgerichtlichen Anwaltskosten) im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Unterrichtsvertrag in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 13. September 2013 antragsgemäß verurteilt. Nach Einspruchseinlegu ng hat es das Versäumnisurteil - mit Au s- nahme eines gering fügigen Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten - aufrech t- erhalten. Das Urteil vom 25. November 2013 ist dem damaligen Prozessb e- 1 - 3 - vollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt V . S . , am 21. Dezember 2013 zugestellt worden. Hiergegen ist mit Telefax vom 21. Januar 2014 unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Berufung eingelegt worden. Innerhalb verlängerter Frist sind am 25. April 2014 und 29. April 2014 - wiederum unter dem Bri efkopf von Rechtsanwalt S . - das Rechtsmitt el begründende Schriftsätze per Telefax bei dem Berufungsgericht eingegangen. Sämtliche Schriftsätze weisen eine als " S . " lesbare Unterschrift auf, wobei oberhalb der Unterschrift jeweils eine horizontal verlaufende Linie erkennbar ist. Nachdem das Be rufungsgericht di e Beklagte aufgefordert hatte, das Zustand e- kommen der Unterschriften auf den beiden Berufungsbegründungen zu erlä u- tern, teilte Rechtsanwalt G . , der damals M itarbeiter in der Kanzlei S. war und später die anwaltliche Vertretung der Beklagten übernommen hat, mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 mit, er habe die Angelegenheit bearbeitet. Auf Wunsch der Mandantin und mit Ei nverständnis von Rechtsanwalt S. , der alle Schriftsätze gekannt habe, habe er am 21. Januar 2014 gemäß seinem h andschriftlichen Entwurf Berufung eingelegt. Rechtsanwalt S . habe auf einem leeren Blatt seine Unterschrift geleistet. Da deren Position nicht genau gepasst habe, habe er, Rechtsanwalt G. , die Unterschrift ausgeschnitten, auf den Berufungsschrift satz geklebt und an das Berufungsgericht gefaxt. Bei den beiden Schriftsätz en zur Berufungsbegründung sei - nach Billigung der han d- schriftlichen Entwü rfe durch Rechtsanwalt S . - in g leicher Weise verfahren worden. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 hat Rechtsanwalt S . di e- se Schilderung bestätigt und ergänzend ausgeführt, die handschriftlichen En t- würfe der Schriftsätze vom 21. Januar 2014 sowie vom 25. und 29. April 2014 seien von ihm geprüft und gebilligt und anschließend von Rechts anwalt G . 2 - 4 - (am PC) in Reinschrift getippt worden. Das Ausschneiden und Aufkleben der blanko gegebenen Unterschriften sei mit seinem Einverständnis erfolgt. Mit Hinweisverfügung vom 21. Juli 2014 - zugestellt am 25. Juli 2014 - hat das Berufungsgerich t Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer lediglich " aufgeklebten " Unterschrift geäußert. Daraufhin beantragte R echtsanwalt G. m it am 8. August 2014 eingegangenem Telefax , der Beklagten Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gegen die etwaige Versäum ung der Berufungs - und Berufun gsbegründungsfrist zu gewähren. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 hat das Landgericht unter Zurüc k- weisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Bete iligung des ursprünglich b e- stellten Rechtsanwalts S . am Berufungsverfahren nicht erkennbar sei, da bereits die Berufungseinlegung lediglich mit aufgeklebter Unterschrift erfolgt sei. Schon aus dem Erscheinungsbild der Schriftsätze ergebe sich nicht, d ass sich auf der Urschrift der Fernkopie tatsächlich die Unterschrift ihres Urhebers befi n- de. Damit lasse sich den bei Gericht eingegangenen Schriftstück en nicht en t- nehmen, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich diese zu Eigen gemacht habe. Die Vorausset zungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Es hätte dem Proz essbevollmächtigten der Beklagten klar sein müssen, dass die bloße Verbindung einer separat gefertigten Unterschrift mit einem Schr iftsatz den Anforderungen des § 130 N r. 6 ZPO nicht genüge . Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 4 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Rech t als unzulässig verwo r- fen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat es dabei die Anforderungen an eine wirksame eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO nicht in einer Art und Weise überspannt, die das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewähr ung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzen würde. a) Die hier maßgeblichen Rech tsfragen sind höchstrichterlich bereits g e- klärt. Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO müssen die Be rufungsschrift und die Berufungsbegründung als bestimmende Schriftsä t- ze grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechti g- ten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der sc hriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einz u- reichen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schr iftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet wird. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar 6 7 8 - 6 - nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein müssen (st. Rspr., vgl. nur Sen atsbeschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW - RR 2012, 11 42 Rn. 6; B G H, Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW - RR 1998, 574 ; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 20 05, 2709; vom 10. Oktober 2006 - X I ZB 40/05, NJW 2006, 3784 Rn. 7 ; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, BeckRS 2011 , 26453 Rn. 6 und vom 12 . September 2012 - XII ZB 642/11, NJW 2012, 3378 Rn. 16). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift entfällt nicht dadurch, dass die Berufung - was zulässig ist - per Telefax eingelegt und begründet wird. In diesem Fall genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Or i- ginalschriftsatz handeln (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 aaO Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2 005 aaO ). Die Wirksamkeit der Prozesshandlung se tzt somit voraus, dass die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsa n- walt unterschrieben worden ist und dessen Unterschrift auf der Kopie wiede r- gegeben wird. Mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift ist aus Gründen der Rechtss i- cherheit auch ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis davon auszug e- hen, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwort ung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Für ein Rechtsmittelgericht besteht deshalb in aller R egel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (BGH, Beschlüs se vom 23. Juni 2005 aaO und vom 1 2. September 2012 aaO Rn.16). Dementsprechend ist eine Blankounterschrift grundsätzlich geeignet, die Form zu wahren. Dabei muss allerdings gewährlei s- 9 10 - 7 - tet sein, dass der Rechtsanwalt den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsa t- zes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung b e- reits vorab bestätigen konnte (BGH, Besc hlüsse vom 23. Juni 2005 aaO S. 2710 und vom 12. September 2012 aaO Rn. 17 f). So kann ein Schriftsatz zum Beispiel vom ortsabwesenden Rechtsanwalt telefonisch diktiert und a n- schließend - etwa anhand der Textdatei oder durch Übersendung per Telefax - überprüft worden sein (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 aaO Rn. 18). b) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von Rech tsanwalt G . aus dem jeweiligen Blanko - exemplar ausgeschnittenen und auf die Telefax - Vorlage geklebten Unterschri f- ten des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht geeignet w a- ren, die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Durch die hier gewählte Verfahrensweise war nicht gewährleistet, dass Rechtsanwalt S . durch seine Blankounterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift u nd der Berufungsbeg ründung vorab übernahm. Z u- treffend weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass das blanko unte r- zeichnete Schriftstück zur Erstellung der Schriftsätze vom 21. Januar 2014 und vom 25./29. April 2014 nicht verwendet wurde. Weder wurde d er Text in das Blankoexemplar eingefügt noch mit diesem verbunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, NJW 1966, 351 und vom 12. Septe m- ber 201 2 aaO Rn. 2; siehe auch MüKoBGB/Einsele , 7 . Aufl., § 126 Rn. 11). Vielmehr hat Rechtsanwal t G. die Unterschrift aus dem Blankoexemplar au s- geschnitten und auf einen Schriftsatz geklebt, dessen Inhalt dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur als handschriftlicher Entwurf b e- kannt war. Auf diese Weise ist eine Collage entsta nden, die auch mittels einer 11 12 - 8 - früheren, in ganz anderem Zusammenhang geleisteten Unterschrift hätte e r- stellt werden können und die es ermöglichte, die ausgeschnittene Unterschrift - je nach Festigkeit der Klebeverbindung - gegebenenfalls mehrfach zu verwe n- den. I nsoweit ist der vorliegende Fall rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein mittels eines normalen Telefaxgeräts übermittelter besti m- mender Schriftsatz lediglich eine eingescannte Unterschrift aufweist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X I ZB 40/05, NJW 2006, 3784 Rn. 11 ). Es war ebenso wie bei einer eingescannten Unterschrift nicht gewährleistet, dass Rechtsanwalt S . die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschriftsätze übernommen hatte und es sich nicht lediglich um ungeprüfte Entwürfe handelte. Im vor liegenden Fall war es auch tatsächlich so , dass Rechtsanwalt S . zum Zeit punkt der L eistung der Bla n- kount erschrift en nur handschriftliche Entwürfe von Schriftsätzen vorlagen , die Rechtsan walt G . anschließend am PC fertig stellen sollte. Ohne Kenntnis des endgültigen Textes war Rechtsa nwalt S . nicht in der Lage, dessen eige n- verantwortliche Prüfung vo rab zu bestätigen. 2. Auch hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wi e- dereinsetzungsantrag unbegründet ist. Denn es fehlt an einem Wiedereinse t- zungsgrund. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Ber u- fungsfrist (§ 517 ZPO) oder die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist einer Partei 13 14 - 9 - zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). So liegt der Fall hier. Die Formunwirksamkeit sowohl der Berufungseinlegung als auch der Berufungsbegrü ndung beruht d a- rauf, dass der damalige Berufungsanwalt eine mit § 130 Nr. 6 ZPO unvereinb a- re Verfahrensweise gewählt hat. Seine im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Auffassung, dass das Kriterium der Eigenhändigkeit der Unterschri ft auch bei einer aus dem Blankoexemplar ausgeschnittenen und auf ein anderes Schriftstück geklebten Unterschrift gegeben sei, beruhte auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum und damit auf einem Verschulden, welches sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zure chnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 aaO). Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.11.2013 - 264 C 19631/13 - LG München I, Entscheidung vom 07.10.2014 - 13 S 1241/14 -
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