ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB60.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 60/16 vom 29. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 116 Die Bestimmung des § 116 InsO steht der Bindung des Insolvenzv erwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16 - OLG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitze nden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 6. Zivils enat vom 20. Juni 2016 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Z . , Dr. H . und Prof. R . , vom 10 . Fe - bruar 2016 aufzuheben und festzus tellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der S chiedsklage vom 7. November 2014 geltend gemachten Anträge unzuständig ist, wird zurückg e- wiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Wert des Beschwerdegegenstands: 33.878,40 - 3 - Gründe: I. Die Antragsgegnerin schloss am 2. Mai 2005 einen Bereederungsve r- trag mit der S . Unternehmensbeteiligungsgesellschaft "C . M . " mbH & Co. KG (im Folgenden: Schul dnerin) als Eignerin des Schiff s C . M . . Der Vertrag soll te bei einem Verkauf des Schiff s automatisch en - den (Ziffer 8.2 des Vertrags). Die Vergütung der Antragsgegnerin war in Ziffer 4 des Vertrags und dessen Anhang 1 geregelt. Nach Ziffer 2 des Anhangs 1 sollte die Antragsgegnerin unter anderem eine Vergütung fü r Leistungen im Zusa m- menhang mit dem Verkau f des Schiff s in Höhe von 1,5% (zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer) des Kaufpreises erhalten. Ziffer 9.2 des Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, die folgenden Wortlaut hat: All disputes a r ising out of or in connection with this contract or concerning its v a lidity shall be finally settled by arbitration in a c cor dance with the arbitration rules of the G erman M aritime A rbitration A ssociation. The arbitration procee d- ings shall b e held in Hamburg and in the Englis h language. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13. Dezember 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss vom 26. März 2014 wurde das Inso l- venzverfahren eröffnet und der An tragsteller zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 31. März 2014 zeigte der Antragsteller der Antrag s- gegnerin seine Bestellung an und erklärte für alle zwischen der S chuldnerin und der Antragsgegnerin bestehenden Vertragsverhältnisse die Nicht erfüllung g e- mäß §§ 1 03 ff. InsO. Mit Kaufvertrag vom 1. April 2014 verkaufte der Antra g- ste l ler das Schiff zu einem Preis von 12.500.000 US - Dollar. Nach dem Verkauf des Schiffs machte die Antragsgegnerin einen Anspruch in Höhe von 1,5% des erzielten Kaufpre ises (187.500 US - Dollar) geltend. Sie leitete wegen dieses Anspruchs ein Schiedsverfahren ein. 1 2 3 - 4 - Durch Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016 erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig. Der Antragsteller hat beantragt, den Zwischenentscheid des Schie dsg e- richts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 7. November 2014 geltend gemachten Antr ä- ge unzuständig ist. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rec htsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung der A n- tragsteller beantragt. II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ve r- neint. Dazu hat es ausgeführt: Der Antragsteller als Insolvenzverwalter sei nicht an die ursprüng lich zwischen der Schuldner in und der Antragsgegnerin wirksam vereinbarte Schiedsklausel gebunden. Soweit die Antragsgegnerin ihren mit der Schiedsklage verfolgten A n- spruch darauf stütze, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen für die Veräußer ung des Schiffs aufgrund einer Vereinbarung mit dem Antragsteller erbracht zu haben, sei nicht ersichtlich, dass dafür eine Schiedsvereinbarung bestehe . Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen als Anspruchsgrundlage auf den ursprünglichen Bereederungsvertr ag berufe , sei nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens zwar der Insolvenzverwalter grundsätzlich weiter an die Schiedsabrede gebunden. Die se Bindung bestehe aber nicht, soweit es um auf der Insolvenzordnung beruhende, insolvenzspezifische Rechte des Insolve n z- verwalters gehe, die sich nicht unmittelbar aus dem vom S chuldner abg e- schlossenen Vertrag ergäben. Dies sei hier unabhängig davon der Fall, ob auf den Bereederungsvertrag § 103 InsO oder §§ 115, 116 InsO an zu wende n sei . 4 5 6 7 8 9 - 5 - Die Fragen, die im Streitfall zu b eurteilen seien, beruhten im Wesentlichen nicht auf dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und auch nicht auf Erklärungen, die die Parteien im Hinblick auf den Vertrag abgegeben hätten. Vielmehr b e- stimmten sich die Rechtsfolgen maßgeblich aus der Insolv enzordnung, die s o- wohl die Voraussetzungen für das Erlöschen eines Geschäftsbesorgungsve r- trags wie auch die Frage regele, ob und in welchem Umfang der Vertrag als fortbestehend gelte. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesgerichts , die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ergebe sich im Stre itfall aus der Entscheidungserheblichkeit insolvenzspezif i- scher Rechte des Insolvenzverwalters, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter grundsätzlich an die von der Schuldnerin mit der Antragsgegnerin in Ziffer 9.2 des Bereederungsvertrags vereinbarte Schiedsklausel gebunden. a) D er Bereederungsvertrag ist allerdings mit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens gemäß § 116 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 InsO ex nunc erloschen. Der Bereederungsvertr ag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 116 Satz 1 InsO. Es handelt sich um einen Dienstvertrag, durch den sich der Auftragnehmer verpflichtet, entgeltlich ein Geschäft des Auftra g- gebers zu besorgen. Aufgrund der in § 116 InsO bestimmten entsp rechenden Anwendung von § 115 Abs. 1 InsO erlöschen Geschäftsbesorgungsverträge durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. b) Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Schiedsklausel im Streit über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aber als eine von den übrigen Ve r- tragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Schiedsve r- 10 11 12 13 - 6 - einbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag noch ein Auftrag. Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnu ng des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom 20. November 2003 III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88; Urteil vom 25. April 2013 IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8). 2. Der von der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht geltend gemac h- te Anspruch wird trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schiedsve r- einbarung erfasst. a) Die Antragsgegnerin macht vor dem Schiedsgericht einen Anspruch auf Vergütung aus Notgeschäftsfüh rung nach Beendigung des Bereederung s- vertrags gemäß § 115 Abs. 2 InsO geltend. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderwe i- tig Fürsorge treffen kann. § 1 1 5 Abs. 2 Satz 2 InsO bestimmt, dass der Auftrag insoweit als fortbestehend gilt. Das umfasst den Anspruch des Beauftragten auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die im Rahmen berechtigter Notg e- schäftsführung e rbrachten Leistungen. D ie Streitigkeit über die von der Antragsgegnerin beanspruchte Verg ü- tung aus Notgeschäftsführung wird vo n der Schiedsklausel erfasst. Es handelt sich um einen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem Bereederungsvertrag steht. Der Ver gütungsanspruch aus Notgeschäftsführung gemäß § 115 Abs. 2 InsO beruht darauf, dass der Auftrag insoweit als fortbestehend gilt. Der A n- spruch knüpft damit an den vorher bestehenden Auftrag, hier den Bereed e- rungsvertrag, an und setzt ihn voraus. Die von der Antragsgegnerin behaupt e- ten vergütungspflichtigen Leistungen im Zusammen hang mit dem Verkauf des Schiff s stehen im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des B e- reederungsvertrags. 14 15 16 - 7 - b) Für die Beurteilung des in Rede stehenden Anspruch s aus Notg e- schäftsführung kommt es auf k ein insolvenzspezifisches Recht des Insolven z- verwalters an , das der Bindung an die Schiedsvereinbarung entgegensteht . aa) D er Insolvenzverwalter ist an eine vom S chuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden, so weit im Streit ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 III ZB 59/10, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14 ). Zu diesen Rechte n des Verwalters gehört etwa die Insolvenzanfe c h- tung. Der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 InsO) folgt nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters. Der Schuldner is t an dem materiellen Streitverhältnis der Insolvenzanfechtungsansprüche nicht beteiligt; er kann nicht über sie disponi e- ren (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 9 mwN). Ebenso verhält es sich mit dem Wah l- recht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. Dabei handelt es s ich um keine Befugnis, di e ursprünglich dem Insolvenz schuldner zustand, und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entspr e- chenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem I n- solvenzverwalter zusteh endes Recht (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14 aE ). Allgemein entfällt die Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Insolven z- s chuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die si ch nicht unmittelbar aus dem vom Insolvenz schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezi fisch sind. Der Schuldner ist nicht befugt, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu ne h- men, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht we r- den (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14 ). 17 18 - 8 - Demgegenüber bleibt es bei einem Streit, ob einem Gläubiger ein Aus - oder Absonderungsrecht in der Insolvenz des Schuldners zusteht, bei der Bi n- dung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsvereinbarung (BGH, ZInsO 2004, 88), obwohl diese Gläubigerrechte ihre Grundlage ebenfalls in den Vorschriften der Insolvenzordnung finden. Ebenso bleibt der Insolvenzverwalter an eine Schiedsvereinbarung gebunden, wenn e r gemäß § 166 Abs. 2 InsO eine Ford e- rung einzieht, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 9). Dieses Einziehungsrecht ist dem Verwalter zwar von der Insolvenzordnung besonders verliehen. Der Schuldner selbst hätte es nicht. Auf die einzuziehende Forderung als solche, die der Schiedsabrede u n- terliegt, wirkt sich das besondere Einziehungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO jedoch nicht aus. Eingezogen wird die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolve nzverfahrens begründete und von ihm sicherungshalber abgetretene Forderung. Ebenso wie der Sicherungsnehmer dann bei einer Za h- lungsklage an die Schiedsvereinbarung gebunden gewesen wäre, gilt dies für den Verwalter, der gemäß § 166 Abs. 2 InsO anstelle des Sicherungsnehmers die Forderung einzieht. W ie der Sicherungsnehmer hat er die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 10). bb) Das Oberlandesgericht hat angenom men, die Ausführungen des Bundesgerichtshof s im Zusammenhang mit § 103 InsO seien auf die §§ 115, 116 InsO übertragbar. Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Rechtsfo l- gen seien abschließend im Gesetz geregelt und insoweit "insolvenzspezifisch". In de r Art wie § 103 InsO regelten die §§ 115, 116 InsO die Frage, wie sich das Insolvenzverfahren auf die "Erfüllung der Rechtsgeschäfte" auswirke. Für eine übereinstimmende Beurteilung der Fälle des § 103 InsO und der §§ 115, 116 InsO spreche ferner, dass die Regelungen in den §§ 103 bis 118 InsO insg e- samt nach § 119 InsO der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen seien. Die dem insolvenzrechtlichen "Kernbereich" zuzurechnenden Vorschriften der 19 20 - 9 - §§ 115, 116 InsO ließen sich von der Ausnahmevorschrift des § 115 Abs. 2 InsO nicht trennen. Für die Annahme eines insolvenzspezifischen Rechts reiche es aus, dass §§ 115, 116 InsO bestimmte Rechtsfolgen regelten, auf die sich der Insolvenzverwalter berufen könne, wenn er Ansprüchen ausgesetzt sei, die auf Verträge gestützt seien, die nach diesen Normen erlöschten. Für die Frage, ob Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestünden, müsste n die Vorfrage n geklärt werden, ob der Vertrag nach §§ 115, 116 InsO erloschen sei sowie ob und gegebenenfalls in welchem U mfang eine Notgeschäftsführung zu bejahen sei, die zu einem fingierten Fortbestehen des Vertrags führe. Dabei handele es sich um Fragen, die in der Insolvenzordnung geregelt seien und nicht im Vertrag. cc) Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. S o- weit § 116 InsO auf § 115 Abs. 2 und 3 InsO verweist, werden die Vertragsinter - essen des Geschäftsbesorgers geschützt (vgl. MünchKomm . InsO/ Ott/Vuia, 3. Aufl. , § 116 Rn. 1) und keine insolvenzspezifischen Rechte des Insolven z- verwalters begrü ndet. (1) Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Rechte des Beauftragten gemäß § 115 Abs. 2 und 3 InsO an den Tatbestand des gesetzlichen Erlö - schens von Aufträgen und Geschäftsbesorgungsverträgen infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1 und § 116 InsO anknüpfen. Diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge stellt weder ein Gestaltungsrecht des Insolvenzverwalters dar, noch verleiht sie ihm einen schuldrechtlichen A n- spruch. E ntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist für die Frage, ob inso l- venzspezifische Rechte des Insolvenzverwalters in Rede stehen, nicht maßge b- lich , dass sich die Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO nicht aus den vertragl i- chen Vereinbarungen im Geschäftsbesorgungsvertrag und dem Verhalten der Vertragsp arteien ergeben, sondern abschließend im Gesetz geregelt sind. D as 21 22 23 - 10 - ist auch in den Fällen der Aus - oder Absonderungsrechte von Gläubigern oder der Einziehung zur Sicherheit abgetretener Forderungen durch den Verwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO so , in denen n ach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs keine insolvenzspezifischen Rechte des Insolvenzverwalters b e- troffen sind (vgl. BGH, ZInsO 2004, 88; WM 2013, 1514 Rn. 9). Zwar haben sowohl das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO als auch die Vo rschriften der §§ 115, 116 InsO die Frage zum Gegenstand , wie sich das Insolvenzverfahren auf die Erfüllung der vom S chuldner begründeten Recht s- geschäfte auswirkt. Anders als § 103 InsO verleihen die §§ 115, 116 InsO dem Insolvenzverwalter jedoch kein Rech t. Vielmehr handelt es sich bei Verg ü- tungsansprüchen nach § 115 Abs. 2 oder 3 InsO um vertragliche Ansprüche des Auftragnehmers. (2) Nach § 115 Abs. 3 InsO gilt der Auftrag zugunsten des Beauftragten als fortbestehend, solange er die Eröffnung des Verf ahrens ohne Verschulden nicht kennt. Für bis zur Kenntniserlangung erbrachte vertragsgemäße Leistu n- gen steht dem Beauftragten die vertragliche Vergütung zu. Sein Anspruch ric h- tet sich allein nach dem mit dem Schuldner geschlossenen Geschäftsbeso r- gungsvertr ag. Insolvenzspezifische Rechte des Verwalters sind nicht betroffen. Insolvenzrechtlich ist allein die Regelung des § 115 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach der Beauftragte mit den Ersatzansprüchen aus der Fortsetzung des Auftrags lediglich Insolvenzgläubiger wird . Liegen dagegen die Voraussetzungen eine r Notgeschäftsführung gemäß § 115 Abs. 2 InsO vor, ist der Beauftragte mit seinen Ersatzansprüchen Mass e- gläubiger. G emäß § 115 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt der Auftrag "insoweit" , das heißt in dem für die Notgeschäft sführung erforderlichen Umfang, als fortbest e- hend. Grundlage der Erbringung von Leistungen im Wege der Notgeschäftsfü h- rung und daraus erwachsenden Vergütungsansprüche n des Beauftragten sind danach Leistungsumfang und Vergütungsregelung des vor Eröffnung de s Inso l- 24 25 - 11 - venzverfahrens mit dem S chuldner abgeschlossenen Vertrags. Zur Notg e- schäftsführung ist der Beauftragte nur innerhalb der Besorgung des übertrag e- nen Geschäfts berechtigt, soweit mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist und der Insolvenzverwalter nicht anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Beauftragte ist trotz des an sich eingetretenen Erlöschens des Auftragsverhältnisses im Sinne einer nachwirkenden Treue - und Fürsorgepflicht gehalten , die erforderl i- chen Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr fü r die Masse zu treffen (vgl. MünchKomm . InsO /Ott/Vuia aaO § 115 Rn. 16). c) D ie Antragsgegnerin stützt ihren Anspruch in der Schiedsklage allein auf eine Notgeschäftsführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie macht einen Vergütungsanspruch gemäß Ziffer 4 in Verbindung mit A n hang 1 Ziffer 2 des Bereederungsvertrags für im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffs erbrachte Leistungen geltend. Auf den dieser vertraglichen Absprache unterliegenden Vergütungsanspruch für im Rahmen der Notgeschäftsführ ung erbrachte Leistungen wirken sich Bestimmungen des Insolvenzrechts nicht aus (vgl. BGH, WM 2013, 1514 Rn. 10). aa) Zwar wird der Umfang der berechtigte n Notgeschäftsführung durch die Möglichkeit des Insolvenzverwalters begrenzt, anderweitig Fürsorge zu tre f- fen. Dabei handelt es sich aber um keine insolvenzspezifische Beschränkung. D ie Regelung der Notgeschäftsführung in § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO en t- spricht der allgemein für das Auftragsrecht geltenden Bestimmung des § 672 Satz 2 BGB. Diese Vorsc hrift galt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KO bis zum Inkraf t- treten der Insolvenzordnung im Konkurs recht entsprechend. Vergleichbare R e- gelungen zur Notgeschäftsführung finden sich in § 1472 Abs. 4 und § 1698b BGB, auf die wiederum in den Fällen des § 1497 Abs. 2 und § 1893 Abs. 1 BGB verwiesen wird. Derselbe Rechtsgedanke liegt der Bestimmung des § 727 Abs. 2 BGB zugrunde. Handelt es sich bei der Regelung zur Notgeschäftsfü h- 26 27 - 12 - rung um einen allgemeinen Rechtsgedanken, so liegt es fern, von eine r inso l- venzspezifische n Regelung auszugehen . bb) D em vertraglichen und nicht insolvenzspezifischen Charakter des Vergütungsanspruchs der Antragsgegnerin steht nicht entgegen , dass sich der Insolvenzverwalter zur Abwehr von Ansprüchen grundsätzlich auf das Erl ö- schen des Bereed erungsvertrags gemäß § 116 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 InsO berufen kann. Das führt zu keiner stärkeren insolvenzrechtlichen Prägung des Sachverhalts als die Abwehr von Ansprüchen aus Ab - oder Aussond e- rungsrechten durch den Insolvenzverwalter, bei der e ine Bindung an eine vom S chuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsverei n- barung besteht (vgl. BGH, ZInsO 2004, 88). E ine Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung des Erlöschens des Bereederungsvertrags gemäß § 116 in Verbindu ng mit § 115 Abs. 1 InsO müsste ebenfalls vor dem Schiedsgericht erhoben werden , so dass die vom Oberlandesgericht angenommene Gefahr einer unterschiedlichen Zuständigkeit für die Zahlungsklage des Beauftragten und einer negativen Feststellungsklage des In solvenzverwalters nicht besteht . Für die Annahme eines von der Bindung an die Schiedsvereinbarung b e- freienden insolvenzspezifischen Rechts reicht es nicht aus, dass sich der Inso l- venzverwalter auf bestimmte in der Insolvenzordnung geregelte Rechtsfolgen berufen kann, wenn er Ansprüchen ausgesetzt ist, die ihre Grundlage in nach der Insolvenzord nung erloschenen Verträge n finden . 3. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsb e- schwerde ist stattzugeben. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit zu Recht festgestellt. 28 29 30 - 13 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2016 - 6 SchH 2/16 - 31
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