ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB60.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 60 /1 6 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des O berlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 30. August 2016 - 10 W 37/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeve rfahrens hat der Kläger zu tragen . Der Streitwert für das Rec htsbeschwerdeverfahren wird auf 3.123,72 festgesetzt. Gründe: I. D er Kläger und der Beteiligte streiten nach Klagerücknahme über die Kosten des Rechts streits. Der Kläger erteilte der späteren Insolv enzschuldnerin wegen ihm z u- stehende r Schadensersatzansprüche eine schriftliche Inkassovollmacht . G leich - zeitig trat er die Forderungen an sie ab. Am 2. September 2013 beantragte die Insolvenzschuldnerin als Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Mahnb e- sc heid gegen den Beklagten. Dieser legte Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Nach Fristsetzung des Landgerichts zur Anspruchsbegründung hat der Kläger die Rücknahme des 1 2 - 3 - Mahnantrags und der Klage erklärt. Der B eklagte hat beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beteiligten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Bet eiligten hat d as Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Mit seiner vom Oberlandes gericht zugelassenen Recht s- beschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusse s und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Landgericht habe dem B e- te i ligten nach Klagerücknahme durch den Kläger zu Unrecht in Abweichung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zwar sei ane r- kannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächt igung die Pr o- zesskosten dem jenigen aufzuerlegen s eien , der den nutzlosen Verfahrensau f- wand veranlasst ha be . Der vollmachtlose Vertreter komm e als Veranlasser in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kenn e . Vorliegend ha be jedoch der Kläger den Prozess veranlasst , da er der Insolvenzschuldnerin eine umfa s- sende Inkassovollmacht zur Einleitung aller Beitreibungsmaßnahmen erteilt h a- be . Die Vollmacht habe auch zur Erwirkung eines Titels und Einleitung eines Mahnverfahrens berechtigt . Sie sei nicht deshalb u nwirksam, weil der Kläger 3 4 5 - 4 - zugleich seine Forderung an die Insolvenzschuldnerin abgetreten ha be . D er Kläger habe die Vollmacht auch nicht dahingehend verstehen können , dass die Beitreibung entgegen d em eindeutigen Wortlaut der Vollmacht lediglich im e i- genen Namen der Insolvenzschuldnerin gestattet sei. Die Bevollmächtigung sei von dem ihr zugrunde liegenden V erhältnis zu trennen. Für das Außenverhältnis gegenüber dem Dritten s eien die Vollmacht u nd ihr Umfang maßgebend. Selbst wenn der Vertreter seine Ve rtretungsmacht missbrauch e , indem er sich bewusst über die im Innenverhältnis auferlegte Bi n- dung h inwegsetz e , ha be das Geschäft im Interesse des Dritten Rechtsfolgen für den Vertretenen. Das prozessuale Kostenrisiko des Missbrauchs der erteilten Vollmacht trage der Vollmachtgeber. Die Insolvenzschuldnerin habe mit hin bei der Einleitung des Mahnverfa h- rens nicht als vollmachtlose Vertreterin gehandelt . Dass sie einen etwaigen Mangel der Vollmacht gekannt habe, leuchte nicht ein. A us dem Grundverhäl t- nis fo lgende Kostenfreistellungs - oder - erstattungsansprüche des Klägers g e- gen die Insolvenzschuldnerin m ü ss e der Kläger in einem e igenständigen Pr o- zess verfolgen. Sie blieben im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO außer Betracht. Es sei a uch kein Ausnahmefall nach § 269 Abs. 3 Satz 2 H alb satz 2 ZPO gegeben . 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nimmt der Kläger die Klage zurück, ist er nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern nicht bereits recht s- kräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund 6 7 8 9 - 5 - aufzuerlegen sind. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger nach dieser Vo r- schrift zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. a) Allerdings sind nach de r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die unterlegene Partei - ausnahmsweise - keinen Anla ss für den Proze ss gegeben hat , die Bestimmungen der §§ 91, 97 ZPO entsprechend dahin anz u- wenden, da ss die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlege n sind, der sie verursacht hat (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400 mwN) . Dementsprechend ist anerkannt, da ss bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Proze ss kosten grundsätzlich dem aufzuer - legen sind, der den nutzlos en Verfahrensaufwand veranla ss t hat (sog. Ver - anla s serprinzip; Senat, Beschluss vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884; BGH, Bes chluss vom 4. März 1993 aaO mwN ). Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter sein. E r kommt als Veranlasser i n der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGH, Be schluss vom 4. März 1993 aaO). b) Eine entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips a uch im Rahmen von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist naheliegend . Danach wären nach Rücknahme der Kl a ge die Kosten des Rechtsstreits nicht dem Kläger, sondern dem vollmachtlosen Vertreter , der Klage im Namen des Klägers erhoben hat, als Veranlasser aufzuerlegen (vgl. zur Rücknahme der Revision BGH, B e- schluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81, jur is Rn. 11). Vorliegend kann dies jedoch offen bleiben. Denn der Kläger hat, wie das Beschwerdegericht zutre f- fend erkannt hat, den Rechtsstreit veranlasst , so dass ihm die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen sind . 10 11 - 6 - aa) De r Kläger hat der Insolvenzschuldnerin eine Inkassovollmacht e r- teilt, die sie berechtigte, alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen B e- zahlung der Forderungen des Klägers erforderlich sind, einzuleiten. Hierzu g e- hörte ausdrücklich auch, für den Kläg er in dessen Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inka s- soauftrag ergeben. Das Beschwerdegericht hat den Inhalt der Vollmacht zu Recht dahingehend ausgelegt, dass zu den Maßnahmen, zu denen die Inso l- venzschuldnerin bevollmächtigt wurde, auch die Einleitung eines Mahnverfa h- rens und die Erwirkung eines Titels gehörten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbes chwerde sind die gleichzeitig erfolgten Erklärungen des Klägers - Erteilung einer Inkass o vollmacht und Forderung sabtretung - nicht dahing e- hend auszulegen, dass die der Insolvenzschuldnerin erteilte Inkassovollmacht nicht die Befugnis umfasste , im Namen des Klägers ein gerichtliches Verfahren anzustrengen (a.A. in einem Parallelfall OLG Frankfurt [ 2. Zi vilsenat ] , NJW - RR 2016, 1270 Rn. 17 ff). Zwischen der Vollmacht zur Beitreibung der klägerischen Forderung im Namen des Klägers und der zeitgleich erfolgten (Voll - ) Abtretung der kläger i- schen Forderung an die Insolvenzschuldnerin besteht zwar insofern ein gewi s- ser Widerspruch, als infolge der Abtretung der Kläger nicht mehr Inhaber der Forderung ist, zu deren Beitreibung er die Insolvenzschuldnerin bevollmächtigt hat. Dies führt jedoch unter Berücksichtigung des o bjektiven Empfängerhor i- zont s (§§ 133, 15 7 BGB) nicht zu einer einschränkenden , mit dem Wortlaut der Vollmacht nicht zu vereinbarenden Auslegung dahingehend, dass der Bevol l- mächtigte - im Sinne eines einheitlichen und rechtlich möglichen Geschäfts (so OLG Frankfurt [2. Zivilsenat] aaO Rn. 21) - d ie an ihn abgetretene Forderung zumindest gerichtlich nur noch in seinem eigenen Namen geltend machen darf. 12 13 - 7 - (1 ) Bereits im Innenverhältnis zwischen dem Kläger als Vollmachtgeber und der Insolvenzschuldnerin als Vollmachtnehmerin ist eine solche Ausleg ung nicht zwingend. Möglich und naheliegend ist vielm ehr auch die Annahme des B eschwerdegericht s, nach der die Insolvenzschuldnerin mit den Erklärungen des Klägers möglichst umfassend in die Lage versetzt werden sollte, etwaige Schadensersatzforderungen - sei es durch den Gebrauch der Vollmacht, sei es durch Offenlegung der Forderungsabtretung - zumindest noch teilweise zu re a- lisieren . Zu diesem Zweck war die uneingeschränkte Geltung der Vollmacht entsprechend ihrem ausdrücklichen Wortlaut und unabhängig vo n ihrer V erei n- barkeit mit der zeitgl e ich erklärt en Forderungsabtretung sinnvoll . Ein mit ihrer Hilfe im Namen des Klägers durchzuführendes Mahnverfahren war nicht von vorneherein aussichtslos, da dem Beklagten die Forderungsabtretung nicht b e- kannt sein mus ste. Eine m solche n , die Be fugnis zur Einleitung eines gerichtlichen Mahnve r- fahrens umfassenden Inhalt der Vollmacht steht auch nicht d ie Werbung der Insolvenzschuldnerin entgegen. I n dem Werbes chreiben vom 15. April 2013 wird lediglich zugesagt, dass den " Mandanten/Kunden " keine " Kosten oder Ko s- tenausgleiche " entstehen. D araus ergibt sich nicht, wie die Kostenfreiheit der Kunden erreic ht werden soll. Insbesondere folgt aus dieser Formulierung nicht ein Ausschluss der Belastung der Kunde n der Insolvenzs chuldnerin mit Koste n- forderungen im Außenverhältnis - wie etwa bei der gerichtlichen Geltendm a- chung ihrer Ansprüche durch die Insolvenzschuldnerin im Namen ihrer Kun den. Die versprochene Kostenfreiheit der Kunden war wirtschaftlich auch dadurch erreichbar, dass die Insolvenzschuldnerin im Innenverhältnis ihre Mandanten von Forderungen Dritter (z.B. Rechtsanwälte oder Gerichte) freistellte oder von den Kunden vorgenommene Zahlungen erstattete. 14 15 - 8 - (2 ) Bei der Auslegung einer - wie vorliegend - in einer Urku nde verlau t- barten Vollmacht (§ 172 BGB) k ann zudem nicht allein auf den Empfängerhor i- zont des Vollmachtnehmers abgestellt werden . Maßgeblich ist insofern vielmehr die Verständnismöglichkeit des G eschäftsgegners. Dabei dürfen nur solche Umstände herangezoge n werden, die dem Geschäftsgegner bekannt sind (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141; Palandt/ Ellen - berger, BGB, 76. Aufl., § 167 Rn. 5; jeweils mwN) . Vorliegend ist daher in B e- zug auf den Inhalt der schriftlichen Inkassovollmacht, s oweit von ihr zur Einle i- tung des gerichtlichen Mahnverfahrens Gebrauch gemacht wurde, auf das Ve r- ständnis des Mahngerichts abzustellen. Dabei haben die diesem nicht bekannte Forderungsabtretung und die ihm ebenfalls nicht bekannte Werbung der Inso l- venzschu ldnerin mit der Kostenfreiheit ihrer Kunden unberücksichtigt zu ble i- ben . Aus der Sicht des Mahngerichts berechtigte die Inkassovollmacht auswei s- lich ihres Wortlauts auch zur Vertretung des Klägers in gerichtlichen Verfahren. Ein anderweitiges einschränkend es Verständnis ergibt sich aus der - allein maßgeblichen - Vollmachtsurkunde nicht. bb ) Die Forderungsabtretung hat , wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch nicht die Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge (vgl. OLG Frankfurt [ 17. Zivilsenat] , Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 17 W 61/15, juris Rn. 10) . Die Wirksamkeit einer Vollmacht zur Beitreibung einer Fo r- derung des Vollmachtgebers hängt nicht da von ab, ob diesem die beizutreibe n- de Forde rung zusteht . cc) Schließlich füh rt auch ein etwaiger Missbrauch der Inkassovoll macht durch die Insolvenzschuldnerin bei der Einleitung des Mahnverfahrens nicht dazu, im Rahmen des Veranlasserprinzips der Insolvenzschuldnerin anstatt dem Kläger (gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die Kosten d es Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit im Innenverhältnis zum Kläger die Insolvenzschuldnerin 16 17 18 - 9 - nicht zur Einleitung eines Mahnverfahrens im Namen des Klägers und zum en t- sprechenden Gebrauch der Inkassovollmacht berechtigt gewesen sein sollte, rechtfertigt di es keine Abweichung von der Regel des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Kläger, der die Klage zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits zu t r agen hat. Das prozessuale Kostenrisiko des Missbrauchs der Vollmacht trägt der Kläger als Vollmachtgeber , zumal weder dem Mahngericht noch dem Beklagten ein etwa i ger Missbrauch der Vollmacht durch die Inso l- venzschuldnerin bekannt oder schuldhaft unbekannt war (zur Beschränkung der Prozessvoll macht im Außenverhältnis im Fall des dem Gegner bekannten oder schuld haft unbekannten Vollmachtsmissbrauchs vgl. MüKoZPO/Toussaint , 5. Aufl., § 83 Rn. 19 mwN). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.12.2015 - 2 - 24 O 154/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.08.2016 - 10 W 37/16 -
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