BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/02 vom 11. April 2002 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck , Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2001 und vom 1. Februar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig ve r - worfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 10.225,84 (20.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin ist mit der K o - stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem G e - setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, - 3 - 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausg e - gangen werden. 1. Das Oberlandesgericht hat, nachdem das Landgericht den von der Antragstellerin unter dem 19. September 2001 gestellten Antrag auf Erlaû einer einstweiligen Verfgung mit Beschluû vom 20. September 2001 teilweise a b - gelehnt hatte, die dagegen gerichtete Beschwerde in dem angefochtenen B e - schluû mit der Begrndung zurckgewiesen, der weitergehend noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, daû die Antragsgegnerin wettbewerb s - rechtliche Störerin sei. Die Antragstellerin rgt mit ihrer auûerordentlichen Beschwerde, das Oberlandesgericht habe damit die Bestimmung des § 13 Abs. 4 UWG bers e - hen. Auûerdem htte es vor der Zurckweisung der Beschwerde ihr, der A n - tragstellerin, mit Blick auf diese Bestimmung sowie darauf, daû die Störere i - genschaft sich auch aus einem Unterlassen ergeben könne, gemû §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. Hinweise geben mssen. Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie weder in ihrem Antrag auf Erlaû der einstweiligen Verf - gung noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. September 2001 auf die B e - stimmung des § 13 Abs. 4 UWG hingewiesen hatte. Das Beschwerdegericht hatte daher aufgrund dessen, was ihm seinerzeit bekannt war, auch keinen Anlaû, in seinem Beschluû vom 8. Oktober 2001 auf diese Bestimmung einz u - gehen oder vor dem Erlaû seiner Entscheidung noch auf insoweit bestehende Bedenken hinzuweisen. Vielmehr konnte es davon ausgehen, daû die - 4 - - anwaltlich vertretene - Antragstellerin das Vorliegen der besonderen Vorau s - setzungen, unter denen die Antragsgegnerin gemû § 13 Abs. 4 UWG auch fr das Verhalten ihres Vertragshndlers haftete, gegebenenfalls vorgetragen htte. Dafr spricht insbesondere der Umstand, daû, wie das Oberlandesg e - richt in dem weiteren Beschluû vom 1. Februar 2002 zutreffend ausgefhrt hat, die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2001 mitgeteilt hatte, daû das beanstandete Werbeschreiben nicht von ihr selbst, sondern von einem ihrer Vertragshndler stammte, ohne daû die Antragstellerin deshalb Anlaû gesehen hat, dem entgegenzuhalten, daû dieser Umstand an der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin fr den I n - halt des Schreibens nichts nderte. 2. Die Antragstellerin rgt weiter, das Oberlandesgericht habe nicht g e - prft, ob die Antragsgegnerin nicht wegen des Duldens der Wettbewerb s - handlung ihres Vertragshndlers als Strerin haftete. Sie macht insoweit einen vermeintlichen Rechtsfehler geltend, der als solcher ebenfalls nicht die greifb a - re Gesetzwidrigkeit der vom Oberlandesgericht getroffenen Entscheidung b e - grnden knnte. Dafr spricht namentlich der Umstand, daû die Antragstellerin selbst die entsprechende Beanstandung nicht bereits in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2001, mit dem sie die auûerordentliche Beschwerde eingelegt - 5 - hat, sondern erstmals in dem Schriftsatz vom 6. Februar 2002 erhoben hat. Auûerdem ist das Oberlandesgericht in seinem Beschluû vom 8. Oktober 2001 auf Seite 3 unten auch auf die Frage eingegangen, ob der von der Antragste l - lerin geltend gemachte Verfgungsanspruch womglich deshalb gerechtfertigt war, weil die Antragsgegnerin das wettbewerbswidrige Verhalten dritter Pers o - nen duldete. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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