BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 6/03 vom28. August 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend die Markenanmeldung Nr. 398 47 743.4 Nachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja CityserviceMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einergeläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutscheUmgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn derVerkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichenBedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienst-leistungen versteht.BGH, Beschl. v. 28. August 2003 - I ZB 6/03 - Bundespatentgericht - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den am 13. Januar2003 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zu-rückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- festgesetzt.Gründe: I. Am 21. August 1998 meldete die Anmelderin die WortmarkeCityservicefür eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35 bis 42 der Klassenein-teilung in der Anlage zu § 15 Abs. 1 MarkenV, z.B. "Buchführung; Durchfüh-rung von Auktionen und Versteigerungen", "Versicherungswesen; Finanzwe-sen", "Telekommunikation", "Beförderung von Personen und Gütern mit Kraft- - 3 -fahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen", "Materialbearbeitung;Abbeizen; Abfallverarbeitung (Umwandlung)", "Ausbildung, Erziehung, Unter-richt", "Dolmetschen; Hausmeisterdienste; Butlerdienste; Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung", zur Eintragung in das Markenregister an.Wegen der Dienstleistungen im einzelnen wird auf Blatt 2 bis 6 des angefoch-tenen Beschlusses verwiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- undMarkenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Marke für die an-gemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle.Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolggeblieben.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihreAnmeldung weiter.II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, bei der Bezeichnung "City-service" handele es sich im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstlei-stungen um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe. Die ursprüng-lich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile "City" (Stadt) und"Service" (Dienstleistung) seien in die deutsche Umgangssprache eingegan-gen. Es gebe zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise mit dem Bestandteil"City" (z.B. City-Kurier, City-Tarif, City-Info), wie auch eine Vielzahl von Wort-verbindungen mit "Service" (z.B. Presse-Service, Bürger-Service oder Kunden-Service) bekannt seien. Das angemeldete Wortzeichen sei sprachüblich gebil-det. Es werde sogar in dieser Form umfangreich verwendet. Der sich leicht er-schließende Begriffsinhalt der Bezeichnung "City-Service" weise lediglich dar-auf hin, daß der Dienst bzw. die Dienstleistungen von einem Unternehmen in - 4 -der jeweils betroffenen Stadt angeboten und erbracht würden. Darin liege einewichtige Information für die angesprochenen Verkehrskreise, deren Entschei-dung aus verschiedenen Gründen davon abhängig sein könne, ob sich der An-bieter am Ort befinde oder seinen Geschäftsbetrieb außerhalb der Stadt be-treibe. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei in § 8 Abs. 2 Nr. 2MarkenG ausdrücklich als Merkmal genannt, dessen Angabe von der Eintra-gung als Marke ausgeschlossen sei. Bei "City" handele es sich um eine Orts-angabe allgemeiner Art, die nicht eine bestimmte Stadt oder Region benenne,sondern eine Abgrenzung zu flächendeckend angebotenen Dienstleistungendarstelle. So würden z.B. potentielle Kunden durch eine in München erfolgendeVerwendung des Hinweises "Cityservice" darüber informiert, daß die angebo-tenen Dienstleistungen in der Stadt München, nicht aber in außerhalb liegen-den ländlichen Gegenden erbracht würden. Darin liege ein wesentlichesMerkmal der Erbringung von Dienstleistungen, das gleichermaßen für alle be-anspruchten Dienstleistungen gelte. Bei einer Verwendung der Angabe im Zu-sammenhang mit den einzelnen Dienstleistungen oder einem umfassendenDienstleistungsangebot sei der Begriffsinhalt der Sachangabe jeweils ohneweiteres verständlich. Eine gleichwohl bestehende begriffliche Unbestimmtheitführe nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung.Die Bedeutung des Wortes "Service" sei nicht auf eine eng verstandenekundenbezogene Bedeutung in dem Sinne beschränkt, daß Dienstleistungennur für Personen erbracht würden, die bereits Kunden eines Unternehmensseien; demgemäß lägen die angeführten Ausschlußgründe auch für solcheDienstleistungen vor, die nicht auf eine kundenbezogene Betreuung be-schränkt seien. Maßgeblich sei, daß die für die angemeldeten Dienstleistungengewählte Bezeichnung "Cityservice" einen sprachüblich gebildeten und ohne - 5 -weiteres verständlichen Hinweis darauf gebe, daß es sich um ein Dienstlei-stungsangebot in einer Stadt handele.Auch die erforderliche Unterscheidungskraft weise die angemeldete Be-zeichnung nicht auf. Zwar sei bei der Beurteilung dieser Eintragungsvorausset-zung von einem großzügigen Maßstab auszugehen, die angemeldete Bezeich-nung werde angesichts ihres leicht erkennbaren Begriffsinhalts jedoch nicht alsUnterscheidungsmittel verstanden. Auch Wortzusammenstellungen, die lexika-lisch nicht nachweisbar seien, erfüllten nicht immer die Anforderungen an dieUnterscheidungskraft, wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mitunmittelbar beworbenem Waren- oder Dienstleistungsbezug handele.III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg.Mit Recht hat das Bundespatentgericht die angemeldete Marke für die inAnspruch genommenen Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig i.S.von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten.1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st.Rspr.; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153,1154 = WRP 2001, 1201 - anti KALK). Kann demnach einer Wortmarke ein fürdie fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be- - 6 -griffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchlichesWort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vomVerkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung- stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, soergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterschei-dungskraft fehlt.2. Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei zu seiner Annahme ge-langt, daß der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen des Verzeichnis-ses jegliche Unterscheidungskraft fehlt.Das Bundespatentgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die ur-sprünglich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile "City" und "Ser-vice" der angemeldeten Marke in die deutsche Umgangssprache eingegangensind. Dementsprechend gibt es zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweisemit dem Wort "City". Ebenso finden sich Wortverbindungen mit dem Bestand-teil "Service" in vielfachen Erscheinungsformen. Das Markenwort "Cityservice"begegnet auch bei Internet-Recherchen. Es ist sprachüblich gebildet und wirdauch tatsächlich umfangreich im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstlei-stungen verwendet; insbesondere in Verbindung mit Informationen über die ineiner Stadt angebotenen Dienstleistungen und ihre Anbieter.Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit ihrem Vortrag,der Bezeichnung "Cityservice" komme kein feststehender Begriffsinhalt oderAussagegehalt zu, der sich so mit einer der angemeldeten Dienstleistungenverbinde, daß die Gewährleistung einer Ursprungsidentität ausscheide. - 7 -Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent-gericht die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht überspannt. Jegli-che Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung nicht nur dann, wenn es umeine Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren oderDienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geht, sondern auch dann,wenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ein geläu-figes Wort aus einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auchwegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH, Beschl. v.13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jederVernunft, m.w.N.). Hiervon ist das Bundespatentgericht angesichts der von ihmin nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen ausgegangen.Soweit die Rechtsbeschwerde ihre gegenteilige Meinung darauf stützt, daßeine Vielzahl eingetragener Marken mit den Bestandteilen einerseits "City" undandererseits "Service" bestünden, kann dem nicht beigetreten werden. Die vonder Anmelderin vorgelegte Liste von derartigen Marken besagt für die ange-meldete Marke nichts, weil die Marken der Liste ihre Unterscheidungskraft ge-rade aus der Kombination der Bestandteile "City" oder "Service" mit einemweiteren Begriff gewinnen. Die von dem Bundespatentgericht herangezogeneallgemeine Lebenserfahrung, daß Begriffe wie die angemeldete Marke vomangesprochenen Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden,kann damit nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Bundespatentge-richt den Begriff eines "betrieblichen Unterscheidungsmittels" verwendet hat,kann auch hieraus nichts Wesentliches hergeleitet werden. Aus den Gründenim Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres, daß das Bundespatentgericht - 8 -einen rechtlich zutreffenden Begriff der Unterscheidungskraft zugrunde gelegthat.3. Fehlt es demnach an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderli-chen Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens, kommt es auf die vomBundespatentgericht bejahte Frage des Vorliegens eines Freihaltungsbedürf-nisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an. - 9 -IV. Danach war die Rechtsbeschwerde gemäß § 89 Abs. 1 MarkenG zu-rückzuweisen.UllmannStarckBornkamm Pokrant Büscher
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