BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/06 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 2; RVG VV Nr. 3202, 3104 Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgeb374hr, wenn die tat-bestandlichen Voraussetzungen des Geb374hrentatbestandes zwischen den Par-teien unstreitig sind. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2005 abge-344ndert und wie folgt neu gefasst. Die von der Kl344gerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.533,29 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2005 festge-setzt. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Beschwerdewert: 787,87 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat die von der Kl344gerin gegen den Beklagten erho-bene Zahlungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344gerin dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten fern-m374ndlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt 1 - 3 - hat. Nach R374cknahme ihrer Berufung hat das Oberlandesgericht der Kl344gerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. 2 Der Beklagte hat u. a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgeb374hr (Nr. 3104 VV RVG) in H366he von 787,87 200 beantragt. Landgericht und Oberlan-desgericht haben die Festsetzung der Geb374hr abgelehnt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Zu Recht begehrt der Beklagte nach 247 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Ter-minsgeb374hr in H366he von 787,87 200. 3 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dahinstehen, ob 374ber-haupt eine Terminsgeb374hr angefallen ist. Jedenfalls k366nne eine solche au337er-gerichtlich entstandene Terminsgeb374hr nicht festgesetzt werden, weil sich die f374r die Entstehung dieser Geb374hr ma337geblichen Tatsachen nicht, wie der Bun-desgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen lie337en. M374sse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis 374ber tats344chliche Vorg344nge erheben, werde die Kostenfestset-zung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum z374gigen Ausgleich von Verfahrenskosten. 4 2. Dieser rechtlichen W374rdigung kann nicht gefolgt werden. 5 a) Das Oberlandesgericht hat verkannt, dass die Kl344gerin die f374r die Festsetzung der beantragten Terminsgeb374hr ma337geblichen Tatsachen im We- 6 - 4 - ge eines Gest344ndnisses (247 288 ZPO) einger344umt hat (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 104 Rdn. 3; M374nchKommZPO/Belz 2. Aufl. 247 104 Rdn. 7). Die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hat - wie sich auch aus dem Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts ergibt - ausdr374cklich erkl344rt, mit dem Be-vollm344chtigten des Beklagten am 5. September 2005 eine fernm374ndliche Unter-redung 374ber eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits gef374hrt zu ha-ben. Bei dieser Sachlage kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend r374gt, die beantragte Terminsgeb374hr nicht wegen der Beweisbed374rftigkeit ihrer tat-bestandlichen Voraussetzungen unber374cksichtigt bleiben. b) Da es einer weiteren Sachverhaltsaufkl344rung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Beklagten die geltend ge-machte 1,2-fache Terminsgeb374hr in H366he von 787,87 200 festsetzen. 7 Die Terminsgeb374hr entsteht gem344337 247 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemer-kung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine sol-che Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anl344sslich einer - f374r das Entstehen der Terminsgeb374hr ausreichenden - fernm374ndlichen (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Mayer in Mayer/Kroi337, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50; Schons in Hartung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27) Un-terredung 374ber den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. F374r den An-fall der Terminsgeb374hr ist es - was im Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-gerichts verkannt wird - ohne Bedeutung, dass es tats344chlich nicht zu einer g374t- 8 - 5 - lichen Einigung gekommen ist (Schons aaO Rdn. 34; Keller in Riedel/Su337bauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 48). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2005 - 15 O 319/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - 8 W 14/06 -
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