BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/07 vom 21. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 247 2 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 a) Ein Musterverfahren ist nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn bis zum Ablauf der dort genannten Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststel-lungsantr344ge gestellt worden sind. Diese Antr344ge m374ssen nicht in zehn getrenn-ten Prozessen gestellt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache Streitgenossen jeweils einen auf die Durchf374hrung des Musterverfahrens gerich-teten Antrag gestellt haben. Die M366glichkeit einer Zur374ckweisung dieser Antr344ge wegen Prozessverschleppung nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG bleibt unbe-r374hrt. b) In das Klageregister ist gem344337 247 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne Musterfeststel-lungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen jeweils gleichlau-tende Antr344ge gestellt haben. BGH, Beschluss vom 21. April 2008 - II ZB 6/07 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger zu 3, 9, 12 und 13 wird der Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts M374nchen vom 9. Februar 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Ungunsten der Rechtsbeschwerdef374hrer entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ent-scheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens - an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die vierzehn Kl344ger des bei dem Landgericht Augsburg anh344ngigen Ausgangsverfahrens (1 O 4341/04) verlangen von den Beklagten Schadenser-satz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen. Neun Kl344ger haben dazu jeweils einen Musterfeststellungsantrag gestellt. Im Klageregister ist daraufhin "ein" Antrag bekannt gemacht worden. Innerhalb von vier Monaten nach der Be-kanntmachung sind gleichgerichtete Musterfeststellungsantr344ge in vier weiteren Verfahren von insgesamt 60 Kl344gern gestellt worden. 1 - 3 - Das Landgericht hat "den" Musterfeststellungsantrag zur374ckgewiesen. Die dagegen von den Kl344gern zu 3, 9, 12 und 13 eingelegte sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG M374nchen, ZIP 2007, 649). Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344ger zu 3, 9, 12 und 13. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass gegen die Zur374ckweisung eines Musterfeststellungsantrags nach 247 4 Abs. 4 KapMuG die sofortige Beschwerde gem344337 247 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (ebenso M366llers/Weichert, NJW 2005, 2737, 2739; a.A. Fullenkamp in Vorwerk/ Wolf, KapMuG 247 4 Rdn. 36). Danach findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statt, die eine m374ndliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zur374ckgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt, 247 128 Abs. 4 ZPO. 4 2. Dem Beschwerdegericht ist aber nicht zu folgen in der Annahme, "der" Musterfeststellungsantrag - richtig: die Musterfeststellungsantr344ge - sei(en) vom Landgericht zu Recht nach 247 4 Abs. 4 KapMuG zur374ckgewiesen worden. 5 Zur Begr374ndung hat das Beschwerdegericht ausgef374hrt: Innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung des Antrags seien nicht in mindestens neun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsantr344ge gestellt worden, wie es 247 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG f374r den Erlass eines Vorlage-beschlusses voraussetze. Dass in vier Verfahren von insgesamt 60 Kl344gern derartige Antr344ge gestellt worden seien, reiche nicht aus. Es komme nicht auf 6 - 4 - die Zahl der Antragsteller an, sondern auf die Zahl der Verfahren, in denen An-tr344ge gestellt worden seien. 7 Das beruht auf einer einseitig formale Gesichtspunkte in den Vorder-grund stellenden fehlerhaften Auslegung des 247 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG. Nach 247 4 Abs. 1 KapMuG f374hrt das Prozessgericht durch Beschluss ei-nen Musterentscheid herbei, wenn in dem bei ihm anh344ngigen Verfahren der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt worden ist und innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Ver-fahren gleichgerichtete Musterfeststellungen beantragt worden sind. Der Wort-laut dieser Norm ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht ein-deutig. Erheben mehrere Personen gemeinsam eine Klage, ohne dass - wie auch hier nicht - die Voraussetzungen der notwendigen Streitgenossenschaft nach 247 62 ZPO vorliegen, so kommt f374r jeden Kl344ger gem344337 247 61 ZPO ein selb-st344ndiges Prozessrechtsverh344ltnis zustande. Die mehreren Prozessrechtsver-h344ltnisse sind durch die - einfache - Streitgenossenschaft lediglich zu einem 344u337erlich einheitlichen Verfahren miteinander verbunden. Der Sache nach han-delt es sich aber um selbst344ndige Verfahren (BGHZ 8, 72, 78; BGH, Urt. v. 17. M344rz 1989 - V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; v. 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, ZIP 1994, 1121, 1122, insoweit in BGHZ 126, 138 nicht abge-druckt; M374nchKommZPO/Schilken, 3. Aufl. 247 59 Rdn. 22; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 61 Rdn. 8). 8 Der Wortlaut des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG spricht f374r eine Ber374cksich-tigung jedes einzelnen von mehreren einfachen Streitgenossen gestellten Mus-terfeststellungsantrags. Danach wird durch den Musterfeststellungsantrag das Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in Gang gesetzt, 9 - 5 - das bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu dem Vorlage-beschluss nach 247 4 KapMuG f374hrt. Die Textteile "in einem 205 Verfahren" um-schreiben lediglich einen Teil der materiellen Voraussetzungen der Klagever-fahren, in denen 374berhaupt nach dem Gesetz ein Musterbescheid in Betracht kommt, enthalten aber keine Aussage 374ber die Zahl der notwendigen Prozesse, wie das Beschwerdegericht meint. Stellen demnach zwei oder mehr Streitge-nossen jeweils einen solchen Antrag, handelt es sich um eigenst344ndige Antr344-ge, 374ber die auch jeweils gesondert entschieden werden muss. Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist 247 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG so auszulegen, dass bei einer Streitgenossenschaft unter "Verfahren" das jeweilige einzelne Prozessrechtsverh344ltnis zu verstehen ist, die Vorausset-zungen f374r einen Vorlagebeschluss also schon dann erf374llt sind, wenn insge-samt mindestens zehn Kl344ger jeweils einen zul344ssigen Musterfeststellungsan-trag gestellt haben (ebenso LG Stuttgart, ZIP 2006, 1731, 1732 siehe dazu Sen.Beschl. v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 z.V.b.; LG Berlin, Beschl. v. 28. November 2006 - 10a O 119/05, ver366ffentlicht im Klageregister; LG Frank-furt am Main, Verf374gung v. 13. Februar 2007, unver366ffentlicht; Reuschle, Kapi-talanleger-Musterverfahrensgesetz 2005, S. 33; Schneider, BB 2005, 2249, 2252; D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 130; Gundermann/ H344rle, VuR 2006, 457, 458; G344ngel/Gansel in Heidel, Aktienrecht und Kapital-marktrecht 2. Aufl. 247 4 KapMuG Rdn. 2; a.A. KG, Hinweisbeschl. v. 18. September 2007 - 4 SCH 2/06 KapMuG, ver366ffentlicht im Klageregister; Fullenkamp aaO 247 4 Rdn. 11). 10 Mit der Einf374hrung des Musterverfahrens hat der Gesetzgeber die M366g-lichkeit schaffen wollen, in Verfahren, die Kapitalmarktinformationen oder An-gebote nach dem Wertpapiererwerbs- und 334bernahmegesetz zum Gegenstand 11 - 6 - haben und damit i.d.R. eine Vielzahl von Personen betreffen, verallgemeine-rungsf344hige Tatsachen- und Rechtsfragen in einem m366glichst fr374hen Stadium mit Bindungswirkung f374r alle Verfahren zu kl344ren und dadurch den Schutz der Kapitalanleger zu verbessern (Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/5091, S. 35 ff.; Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, ZIP 2008, 137). Ein Bed374rfnis f374r eine derartige Kl344rung besteht unabh344ngig davon, ob die Anleger jeweils gesondert Klage erhoben haben oder in einfacher Streitgenossenschaft klagen. Die Entscheidung f374r den einen oder anderen Weg h344ngt h344ufig von Zuf344lligkeiten ab. Eine subjektive Klagenh344ufung in An-legerschutzsachen ist - trotz der jeweils auf den Einzelfall abzustellenden Pr374-fung der Urs344chlichkeit etwaiger fehlerhafter Kapitalmarktinformationen (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV) - zwar h344ufig, aber nicht stets unzweckm344337ig. Letztlich nimmt dies auch das Be-schwerdegericht an, indem es darauf hinweist, es stehe den Kl344gern frei, nach Zur374ckweisung ihres Musterfeststellungsantrags eine Prozesstrennung nach 247 145 ZPO zu beantragen und dann, wenn die Prozesse getrennt sind, neue Musterfeststellungsantr344ge zu stellen. Damit fordert es unzutreffend die Einhal-tung bestimmter Formalien, missachtet jedoch das berechtigte Interesse der Kl344ger, in Streitgenossenschaft zu klagen und sich damit Kostenvorteile zunut-ze zu machen. Die Systematik des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes steht die-sem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Allerdings werden nach 247 2 Abs. 1 KapMuG die Musterfeststellungsantr344ge im Klageregister 366ffentlich bekannt gemacht, ohne dass dabei Angaben zu der Person des jeweiligen Antragstel-lers zu machen sind. Das ist indessen nicht erforderlich, weil nach dem Wortlaut des 247 2 Abs. 1 KapMuG und den allgemeinen Grunds344tzen des Prozessrechts jeder zul344ssige Musterfeststellungsantrag gesondert einzutragen ist. Deshalb 12 - 7 - kann - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht die Gefahr entstehen, dass unklar bliebe, wie viele Personen derartige Antr344ge gestellt haben. 13 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts muss bei dieser Aus-legung ein Musterverfahren nicht notwendigerweise schon dann durchgef374hrt werden, wenn in einem einzigen (Gesamt-)Verfahren zehn Streitgenossen - im 334brigen zul344ssige - Musterfeststellungsantr344ge stellen. In einem solchen Fall k366nnen die Musterfeststellungsantr344ge vielmehr wegen Prozessverschleppung nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG zur374ckgewiesen werden, wenn die Durchf374hrung eines Musterverfahrens zu einer unn366tigen Verfahrensauswei-tung statt einer Verfahrensvereinfachung f374hren w374rde. Der Sinn des Muster-verfahrens liegt n344mlich darin, Massenverfahren zu vereinfachen, nicht dage-gen Einzelverfahren unn366tig zu verz366gern. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 16.10.2006 - 1 O 4341/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06 -
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