BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/08 vom 26. Januar 2009 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 247247 233 Fc, Fd, 574 Abs. 2 Nr. 2; a) Die Verletzung des Anspruchs des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs f374hrt zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde unabh344ngig da-von, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt. b) Die Berufungs- und die Berufungsbegr374ndungsfrist und ihre Eintragung im Fris-tenkalender m374ssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftst374ck gen374gt den an eine ordnungsgem344337e Organisation des Fristenwesens zu stel-lenden Anforderungen. c) Ein Rechtsanwalt darf sich grunds344tzlich darauf verlassen, dass eine ausgebilde-te und bisher zuverl344ssig arbeitende B374roangestellte eine konkrete Einzelanwei-sung, auch wenn sie nur m374ndlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgem344337 aus-f374hrt (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW 2008, 576). Betrifft jedoch die m374ndlich erteilte Einzelweisung die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegr374ndungsfrist, m374ssen in der Rechtsanwalts-kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine solche nur m374ndlich erteilte Weisung in Vergessenheit ger344t und die Eintragung der Frist unterbleibt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 60.614,94 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter und fr374heren Ge-sch344ftsf374hrer auf Zahlung und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin hat gegen das ihr am 15. Oktober 2007 zugestellte Urteil vom 11. Oktober 2007 durch ihre erstinstanzlichen Prozess-bevollm344chtigten mit Schriftsatz vom 14. November 2007 fristgerecht Berufung eingelegt. Am 11. Januar 2008 hat die Kl344gerin durch die mit der Durchf374hrung des Berufungsverfahrens beauftragte "S. Rechtsanwaltsgesellschaft MBH", die mit Schriftsatz vom 27. November 2007 dem Berufungsgericht die Vertretung der Kl344gerin angezeigt hatte, die Berufung begr374ndet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 17. Dezember 2007 ab-gelaufene Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. 1 - 3 - Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Kl344gerin vor-getragen: 2 3 Nach telefonischer Erteilung des Mandats f374r die Durchf374hrung des Be-rufungsverfahrens am 22. November 2007 habe der in der Anwaltskanzlei S. mit der Sache befasste Rechtsanwalt Dr. F. am Vormittag des folgenden Tages die ihm zu diesem Vorgang 374bersandten Unterlagen, dar-unter das erstinstanzliche Urteil und die Berufungsschrift, auf den Schreibtisch der in der Kanzlei f374r die Fristennotierung zust344ndigen Rechtsanwalts- und No-tariatsfachangestellten Frau D. gelegt und erkl344rt, dass in dieser Sache zun344chst eine Berufungsbegr374ndungsfrist notiert und dann eine neue Akte an-gelegt werden m374sse. Zwar habe die Sekret344rin des Rechtsanwalts Dr. F. , Frau G. , noch an diesem Tag eine Akte angelegt; die Notie-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist sei jedoch unterblieben. Bei Frau D. handele es sich um eine sehr zuverl344ssige Mitarbeiterin mit mehrj344hriger Be-rufserfahrung, die seit September 2007 mit der Fristennotierung und Fristenkon-trolle betraut gewesen sei und diese T344tigkeit beanstandungsfrei erledigt habe. Warum sie die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht notiert habe, sei nicht mehr nachvollziehbar, weil sie sich an den Vorgang nicht erinnern k366nne. Ebenfalls am 23. November 2007 habe Rechtsanwalt Dr. F. ein kurz nach 12.00 Uhr im B374ro seiner Sekret344rin eingegangenes Telefax der Kl344-gerin, in dem sie - wie bei der telefonischen Mandatierung am Vortag angek374n-digt - das vorl344ufige Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt habe, vom Faxger344t in sein B374ro mitgenommen und habe den Bestellungsschriftsatz an das Berufungsgericht diktiert. Er habe das Schreiben zusammen mit der diktier-ten Kassette seiner Sekret344rin mit der Weisung 374bergeben, die neue Akte nach dem Schreiben des Diktats vorzulegen. Entgegen der erteilten Weisung habe Frau G. das einige Tage sp344ter gefertigte Schreiben ohne die Handakte zur 4 - 4 - Unterschrift vorgelegt. Die Gr374nde hierf374r seien nicht mehr aufkl344rbar. Die Handakte sei Rechtsanwalt Dr. F. von einer Kanzleimitarbeiterin erst-mals am 28. Dezember 2007 vorgelegt worden, nachdem die Gesch344ftsstelle des Berufungsgerichts an diesem Tag durch einen Anruf in der Kanzlei darauf hingewiesen habe, dass innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist keine Beru-fungsbegr374ndung eingegangen sei. Das Mandat ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten habe die Kl344gerin mit Schreiben vom 28. November 2007 beendet. 5 II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Die Fristvers344umung sei auf ein Organisationsverschulden im B374ro der mit der Durchf374hrung des Berufungsverfahrens beauftragten Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin zur374ckzuf374hren. Es k366nne offen bleiben, ob die Kl344ge-rin dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass der Fristenkalender ordnungs-gem344337 gef374hrt werde. Die B374roorganisation ihrer Prozessbevollm344chtigten ge-n374ge jedenfalls deshalb den an eine ordnungsgem344337e Fristenkontrolle zu stel-lenden Anforderungen nicht, weil die Fristwahrung nicht nur durch F374hren eines Fristenkalenders, sondern auch durch Notieren der Fristen auf den Handakten zu sichern sei. Wie sich aus dem auf Anforderung vorgelegten Handaktenbogen ergebe, sei dies im vorliegenden Fall unterblieben. W344ren Rechtsanwalt Dr. F. die Handakten wieder vorgelegt worden, h344tte er bemerkt oder bemerken m374ssen, dass die erforderliche Gegenkontrolle zur Sicherung der Fristwahrung unterblieben sei. 7 - 5 - Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbe-schwerde. 8 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO. Auch wenn 374ber die Zul344ssigkeit der Beru-fung noch nicht entschieden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. 247 238 Rdn. 7). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist dies allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der angefochtene Beschluss keine Darstellung des Sachverhalts enth344lt. Zwar m374ssen Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wie-dergeben und den Streitgegenstand sowie die Antr344ge der Parteien erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzm344337igen Gr374n-den versehen (Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671 Tz. 4 m.w.Nachw.). Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier jedoch folgen-los, weil sich der ma337gebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgr374nden ergeben. 10 b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist jedoch deshalb erforderlich, weil der angefochtene Beschluss den verfassungsrechtlich gew344hr-leisteten Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschlie337-lich darauf gest374tzt, dass die Fristenkontrolle im B374ro ihrer mit der Durchf374h- 11 - 6 - rung des Berufungsverfahrens beauftragten Prozessbevollm344chtigten jedenfalls deshalb unzureichend organisiert gewesen sei, weil die Wahrung der Beru-fungseinlegungs- und begr374ndungsfristen nur durch F374hrung eines Fristenka-lenders und nicht auch durch Eintragung der Fristen auf den Handakten gesi-chert werde. Mit dieser Erw344gung hat das Berufungsgericht 374bergangen, dass nach der - von der Kl344gerin vorgelegten und in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch zur Darstellung der Fristenkontrolle in Bezug genommenen - eidesstattlichen Versicherung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Rechtsanwaltsfachange-stellten Frau D. in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin die Fristen nebst Vorfristen gerade nicht nur im Fristenkalender notiert werden, sondern zur Gegenkontrolle auf dem jeweiligen Dokument vermerkt wird, dass die Fristen notiert wurden. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf dem Geh366rsversto337. H344tte das Berufungsgericht diesen Vor-trag ber374cksichtigt, h344tte es ein Organisationsverschulden der Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin nicht darin sehen k366nnen, dass ihre B374roorganisation keine Sicherung der Fristwahrung durch Eintragung der Fristen auf bzw. in den Handakten vorsehe. Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender muss nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbrin-gung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftst374ck gen374gt den an eine ordnungsgem344337e Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforde-rungen (vgl. Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, DStR 2006, 1614; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 ff.). Selbst wenn man die Darstellung der B374roorganisation in der eidesstattli-chen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin D. f374r erl344uterungsbed374rftig halten wollte, weil sich aus ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass auf dem betreffenden Schriftst374ck auch vermerkt wird, welche Frist im Fristen-kalender notiert wurde, gilt nichts anderes. In diesem Fall h344tte das Berufungs-gericht die Kl344gerin, die - wie aus der Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsge- 12 - 7 - suchs ersichtlich - diesem Gesichtspunkt mangels Kausalit344t f374r die Fristver-s344umung keine ma337gebende Bedeutung beigemessen hatte, nach 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf seine Bedenken hinweisen und ihr Gelegenheit zur 304u337erung geben m374ssen (vgl. Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 aaO S. 1615). 13 Die Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs f374hrt zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde unabh344ngig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 574 Rdn. 13 a). 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet. Das Berufungsge-richt hat der Kl344gerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss sich das Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten zurech-nen lassen. 14 Der Senat kann unentschieden lassen, ob es schon ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. F. darstellt, dass er sich die nach Mandats374ber-nahme angelegte Akte nicht zur eigenen Kontrolle der Notierung der Fristen hat vorlegen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145). Die Fristvers344umung beruht jedenfalls deshalb auf einem (Organisations-)Verschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten, weil die Be-folgung der an Frau D. m374ndlich erteilten Weisung, die Berufungsbegr374n-dungsfrist einzutragen, nicht hinreichend abgesichert war. 15 Allerdings darf sich ein Rechtsanwalt grunds344tzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwie-sen hat, eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie m374ndlich erteilt wird, 16 - 8 - befolgt und ordnungsgem344337 ausf374hrt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschl. v. 17. September 2002 - VI ZR 419/01, VersR 2003, 792, 793; Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Tz. 15). Wird aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegr374ndungsfrist nur m374nd-lich vermittelt, m374ssen nach gefestigter h366chstrichterlicher Rechtsprechung in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dage-gen getroffen sein, dass eine solche nur m374ndlich erteilte Anweisung in Ver-gessenheit ger344t und die Eintragung der Frist unterbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 17. September 2002 aaO; Beschl. v. 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Tz. 9; Beschl. v. 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07, NJOZ 2008, 2162, 2163 f. Tz. 6). Abgesehen davon bestand im konkreten Fall besondere Veranlassung, die nur m374ndlich angeordnete Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist durch organisatorische Ma337nahmen sicherzustellen. Denn aus den Frau D. - mit der Weisung, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzutragen - 374bergebenen Unter-lagen war nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine solche Frist eingetragen werden musste. Es war ihnen schon nicht zu entnehmen, dass die Kl344gerin die Kanzlei S. mit der Durchf374hrung des Berufungsverfahrens beauftragt hatte, wie dies nach 334bersendung der Unterlagen tats344chlich geschehen war. Ebenso wenig war ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten das land-gerichtliche Urteil zugestellt worden. Hinzu kommt, dass nur aus einem genau-en Studium der Unterlagen ersichtlich war, dass eine Berufungsbegr374ndungs-frist lief und dass in einer bei den Unterlagen befindlichen E-Mail der erstin-stanzlichen Prozessbevollm344chtigten an die Kl344gerin vom 17. Oktober 2007 zudem das Fristende unzutreffend mitgeteilt war. 17 - 9 - Den oben n344her geschilderten Anforderungen sind die zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin nicht gerecht geworden. Der mit der Sa-che befasste Rechtsanwalt Dr. F. hat die Fachangestellte Frau D. weder im konkreten Fall ausdr374cklich angewiesen, seine Anord-nung, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzutragen, sofort auszuf374hren, noch waren unter Zugrundelegung des Vortrags der Kl344gerin in der Kanzlei ihrer Pro-zessbevollm344chtigten Vorkehrungen, z.B. durch eine allgemeine Weisung, Auf-tr344ge zur Eintragung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr374ndungsfristen so-fort und vorrangig zu erledigen, dagegen getroffen, dass die Ausf374hrung einer entsprechenden m374ndlich erteilten Weisung unterblieb (BAG, Beschl. v. 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02, NJW 2003, 1269, 1270; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 233 Rdn. 38 Stichwort "B374roverschulden", lit. e a.E.). 18 Die von Rechtsanwalt Dr. F. - nach Mitteilung des vorl344ufigen gerichtlichen Aktenzeichens am Nachmittag des gleichen Tages - seiner Sekre-t344rin erteilte m374ndliche Anweisung, ihm nach dem Schreiben des Diktats die Handakte vorzulegen, stellt keine hinreichende Absicherung der gegen374ber Frau D. am Vormittag m374ndlich angeordneten Eintragung einer Beru-fungsbegr374ndungsfrist dar. Rechtsanwalt Dr. F. konnte sich nicht dar-auf verlassen, dass in dieser Sache am gleichen Tag ein Fax der Kl344gerin ein-treffen w374rde. Abgesehen davon hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin nach ihrem eigenen Vortrag seine Sekret344rin nicht deshalb zur Vorlage der Handakte angewiesen, um die Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu kontrollieren, sondern um die schriftliche Mandatsbest344tigung zu diktieren. 19 Im 334brigen hat die Kl344gerin auch nicht die M366glichkeit ausgeschlossen, dass die Vorlage der Handakten durch die Sekret344rin wiederum als Folge eines eigenen (Organisations-)Verschuldens unterblieben ist. Denn das Wiederein-setzungsgesuch enth344lt zur Zuverl344ssigkeit von Frau G. keinerlei Angaben. 20 - 10 - Im Wiedereinsetzungsantrag ist nur vorgetragen, dass "aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gr374nden" die Vorlage der Akte unterblieben ist, obwohl das diktierte Schreiben dem Anwalt zur Unterschrift vorgelegt worden ist. Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 O 5/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 9 U 190/07 -
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