BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/09 vom 13. Dezember 2011 in dem Kapitalanleger - Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2 a) Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG noch durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG daran gehindert festzustellen, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand des Musterverfahrens sein kö n- nen. b) Soweit sich eine von dem Musterbeklagten eingelegte Rechtsbeschwerde als erfolgreich erweist , trifft die Kostenhaftung der auf Seiten des Muste r- klägers Beigeladenen nach § 19 Abs. 2 KapMuG alle Kläger der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren, die ihre Klage nicht inne r- halb von zwei Wochen nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Beigeladenen dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 wird unter Z u- rückweisung ih res weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Kammergerichts vom 3. März 2009 bezüglich der Fest st ellung zu I. 2. insgesamt und bezüglich der Feststellung zu I. 6 . d) hinsichtlich der Ansprüche aus culpa in contrahendo aufgehoben . Der Musterfeststel lungsantrag wird insoweit als unzulässig zurüc k- gewiesen . Die Feststellung zu I. 6 . a) aa) wird zur Klarstellung wie folgt neu g e- fasst: Es wird zum Feststellungsziel 4.1. des Vorlagebeschlusses vom 28. November 2006 festgestellt, d ass sich aus der Klause l auf S e i- te 163, 3. i- gen Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit A b- lauf von sechs Monaten seit Kenntniserlangung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben, s pätestens Verjährungseinrede und kein Ausschluss des Schadensersatza n- spruchs erg eben . - 3 - Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt ve r- teilt: Die Musterbeklagte zu 1 träg t zu 50 % die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Musterklägers, der Musterkläger und die Beigeladenen zu 1 bis zu 430b tragen 50 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Musterb e- klagten zu 1 nach folgendem Schlüssel: Musterkläger zu 0,040 % Beigeladener zu 1. zu 0,060 % Beigeladener zu 2. zu 0,150 % Beigeladener zu 3. zu 0,020 % Beigeladener zu 4. zu 0,030 % Beigeladener zu 5. zu 0,095 % Beigeladener zu 6. zu 0,105 % Beigeladener zu 7. zu 0,235 % Beigeladener zu 8. zu 0,095 % Beigeladene zu 9a und 9b gesamtschuldnerisch zu 0,085 % Beigeladener zu 10. zu 0,090 % Beigeladener zu 11. zu 0,030 % Beigeladener zu 12. zu 0,035 % Beigeladener zu 13 . zu 0,020 % Beigeladener zu 14. zu 0,185 % Beigeladener zu 15. zu 0,030 % Beigeladener zu 16. zu 0,010 % Beigeladener zu 17. zu 0,020 % Beigeladener zu 18. zu 0,030 % Beigeladene zu 19a und 19b gesamtschuldnerisch zu 0,035 % Beigeladener zu 20. zu 0,020 % Beigeladener zu 21. zu 0,075 % Beigeladene zu 22a und 22b gesamtschuldnerisch zu 0,005 % Beigeladener zu 23. zu 0,150 % Beigeladener zu 24. zu 0,150 % Beigeladener zu 25. zu 0,200 % Beigeladener zu 26. zu 0,090 % - 4 - Beigeladener zu 27. zu 0,205 % Beigeladener zu 28. zu 0,210 % Beigeladener zu 29. zu 0,100 % Beigeladener zu 30. zu 0,075 % Beigeladener zu 31. zu 0,050 % Beigeladener zu 32. zu 0,015 % Beigeladener zu 33. zu 0,085 % Beigeladener zu 34. zu 0,150 % Beigela dener zu 35. zu 0,015 % Beigeladener zu 36. zu 0,025 % Beigeladene zu 37a und 37b gesamtschuldnerisch zu 0,045 % Beigeladener zu 38. zu 0,485 % Beigeladener zu 39. zu 0,090 % Beigeladener zu 40. zu 0,070 % Beigeladener zu 41. zu 0,180 % Beige ladener zu 42. zu 0,125 % Beigeladene zu 43a und 43b gesamtschuldnerisch zu 0,045 % Beigeladener zu 44. zu 1,625 % Beigeladener zu 45. zu 1,325 % Beigeladener zu 46. zu 0,200 % Beigeladener zu 47. zu 0,120 % Beigeladener zu 48. zu 0,090 % Bei geladener zu 49. zu 0,445 % Beigeladener zu 50. zu 0,040 % Beigeladener zu 51. zu 0,020 % Beigeladener zu 52. zu 0,100 % Beigeladener zu 53. zu 0,405 % Beigeladener zu 54. zu 0,395 % Beigeladener zu 55. zu 0,050 % Beigeladener zu 56. zu 0,04 0 % Beigeladener zu 57. zu 0,165 % Beigeladener zu 58. zu 0,265 % Beigeladener zu 59. zu 0,020 % Beigeladener zu 60. zu 0,020 % Beigeladener zu 61. zu 0,005 % Beigeladene zu 62a und 62b gesamtschuldnerisch zu 0,015 % Beigeladener zu 63. zu 0, 075 % Beigeladener zu 64. zu 0,110 % Beigeladener zu 65. zu 0,035 % Beigeladene zu 66a und 66b gesamtschuldnerisch zu 0,050 % Beigeladener zu 67. zu 0,015 % - 5 - Beigeladener zu 68. zu 0,060 % Beigeladener zu 69. zu 0,185 % Beigeladener zu 70. zu 0,075 % Beigeladener zu 71. zu 0,145 % Beigeladener zu 72. zu 0,020 % Beigeladener zu 73. zu 0,095 % Beigeladener zu 74. zu 0,010 % Beigeladener zu 75. zu 0,075 % Beigeladener zu 76. zu 0,050 % Beigeladener zu 77. zu 0,105 % Beigeladener zu 78. zu 0,055 % Beigeladener zu 79. zu 0,110 % Beigeladener zu 80. zu 0,145 % Beigeladener zu 81. zu 0,015 % Beigeladener zu 82. zu 0,145 % Beigeladener zu 83. zu 0,075 % Beigeladener zu 84. zu 0,075 % Beigeladener zu 85. zu 0,035 % Beigelad ener zu 86. zu 0,005 % Beigeladener zu 87. zu 0,095 % Beigeladener zu 88. zu 0,190 % Beigeladener zu 89. zu 0,215 % Beigeladener zu 90. zu 0,060 % Beigeladener zu 91. zu 0,105 % Beigeladener zu 92. zu 0,075 % Beigeladener zu 93. zu 0,075 % Beigeladener zu 94. zu 0,045 % Beigeladener zu 95. zu 0,030 % Beigeladener zu 96. zu 0,075 % Beigeladener zu 97. zu 0,115 % Beigeladene zu 98a und 98b gesamtschuldnerisch zu 0,145 % Beigeladener zu 99. zu 0,590 % Beigeladener zu 100. zu 0,035 % Beigeladener zu 101. zu 0,065 % Beigeladener zu 102. zu 0,075 % Beigeladener zu 103. zu 0,015 % Beigeladener zu 104. zu 0,340 % Beigeladener zu 105. zu 0,005 % Beigeladener zu 106. zu 0,245 % Beigeladene zu 107a und 107b gesamtschuldnerisch zu 0,020 % Beigeladene zu 108a und 108b gesamtschuldnerisch zu 0,155 % - 6 - Beigeladener zu 109. zu 0,020 % Beigeladener zu 110. zu 0,075 % Beigeladener zu 111. zu 0,060 % Beigeladener zu 112. zu 0,095 % Beigeladener zu 113. zu 0,075 % Beigeladene r zu 114. zu 0,125 % Beigeladener zu 115. zu 0,115 % Beigeladener zu 116. zu 0,075 % Beigeladener zu 117. zu 0,030 % Beigeladener zu 118. zu 0,015 % Beigeladener zu 119. zu 0,030 % Beigeladener zu 120. zu 0,020 % Beigeladener zu 121. zu 0,02 0 % Beigeladener zu 122. zu 0,075 % Beigeladener zu 123. zu 0,015 % Beigeladene zu 124a und 124b gesamtschuldnerisch zu 0,065 % Beigeladener zu 125. zu 0,230 % Beigeladener zu 126. zu 0,075 % Beigeladener zu 127. zu 0,060 % Beigeladener zu 12 8. zu 0,045 % Beigeladener zu 129. zu 0,110 % Beigeladener zu 130. zu 0,045 % Beigeladener zu 131. zu 0,015 % Beigeladener zu 132. zu 0,010 % Beigeladene zu 133a und 133b gesamtschuldnerisch zu 0,530 % Beigeladene zu 134a, 134b, 134c gesamtschu ldnerisch zu 0,045 % Beigeladener zu 135. zu 0,035 % Beigeladener zu 136. zu 0,075 % Beigeladener zu 137. zu 0,015 % Beigeladener zu 138. zu 0,020 % Beigeladener zu 139. zu 0,015 % Beigeladener zu 140. zu 0,260 % Beigeladener zu 141. zu 0,220 % Beigeladener zu 142. zu 0,015 % Beigeladener zu 143. zu 0,015 % Beigeladene zu 144a und 144b gesamtschuldnerisch zu 0,020 % Beigeladener zu 145. zu 0,035 % Beigeladener zu 146. zu 0,050 % Beigeladene zu 147a und 147b gesamtschuldnerisch zu 0 ,075 % Beigeladener zu 148. zu 0,075 % Beigeladener zu 149. zu 0,025 % - 7 - Beigeladener zu 150. zu 0,110 % Beigeladene zu 151a und 151b gesamtschuldnerisch zu 0,155 % Beigeladener zu 152. zu 0,110 % Beigeladener zu 153. zu 0,055 % Beigeladener zu 154. zu 0,020 % Beigeladener zu 155. zu 0,130 % Beigeladener zu 156. zu 0,015 % Beigeladener zu 157. zu 0,460 % Beigeladener zu 158. zu 0,020 % Beigeladener zu 159. zu 0,025 % Beigeladener zu 160. zu 0,015 % Beigeladener zu 161. zu 0,005 % Beigeladener zu 162. zu 0,150 % Beigeladener zu 163. zu 0,075 % Beigeladener zu 164. zu 0,065 % Beigeladener zu 165. zu 0,045 % Beigeladener zu 166. zu 0,075 % Beigeladener zu 167. zu 0,290 % Beigeladener zu 168. zu 0,075 % Beigeladener zu 1 69. zu 0,020 % Beigeladener zu 170. zu 0,110 % Beigeladener zu 171. zu 0,075 % Beigeladener zu 172. zu 0,035 % Beigeladener zu 173. zu 0,150 % Beigeladener zu 174. zu 0,075 % Beigeladener zu 175. zu 0,110 % Beigeladener zu 176. zu 2,860 % Be igeladener zu 177. zu 0,045 % Beigeladener zu 178. zu 0,005 % Beigeladener zu 179. zu 0,060 % Beigeladener zu 180. zu 0,035 % Beigeladener zu 181. zu 0,025 % Beigeladener zu 182. zu 0,060 % Beigeladener zu 183. zu 0,220 % Beigeladener zu 184 . zu 0,195 % Beigeladener zu 185. zu 0,105 % Beigeladener zu 186. zu 0,005 % Beigeladener zu 187. zu 0,145 % Beigeladener zu 188. zu 0,010 % Beigeladener zu 189. zu 0,035 % Beigeladener zu 190. zu 0,220 % - 8 - Beigeladener zu 191. zu 0,020 % Beig eladener zu 192. zu 0,085 % Beigeladener zu 193. zu 0,085 % Beigeladener zu 194. zu 0,050 % Beigeladener zu 195. zu 0,020 % Beigeladener zu 196. zu 0,075 % Beigeladener zu 197. zu 0,035 % Beigeladener zu 198. zu 0,075 % Beigeladener zu 199. zu 0,020 % Beigeladener zu 200. zu 0,035 % Beigeladener zu 201. zu 0,035 % Beigeladener zu 202. zu 0,220 % Beigeladener zu 203. zu 0,075 % Beigeladener zu 204. zu 0,075 % Beigeladener zu 205. zu 0,075 % Beigeladener zu 206. zu 0,035 % Beigel adener zu 207. zu 0,145 % Beigeladener zu 208. zu 0,020 % Beigeladene zu 209a, 209b, 209c gesamtschuldnerisch zu 0,205 % Beigeladener zu 210. zu 0,015 % Beigeladener zu 211. zu 0,045 % Beigeladener zu 212. zu 0,075 % Beigeladener zu 213. zu 0, 115 % Beigeladener zu 214. zu 0,440 % Beigeladener zu 215. zu 0,020 % Beigeladener zu 216. zu 0,110 % Beigeladener zu 217. zu 0,005 % Beigeladener zu 218. zu 0,030 % Beigeladener zu 219. zu 0,050 % Beigeladene zu 220a und 220b gesamtschuldner isch zu 0,370 % Beigeladener zu 221. zu 0,070 % Beigeladener zu 222. zu 0,005 % Beigeladene zu 223a und 223b gesamtschuldnerisch zu 0,035 % Beigeladener zu 224. zu 0,105 % Beigeladener zu 225. zu 0,060 % Beigeladener zu 226. zu 0,060 % Beigela dener zu 227. zu 0,180 % Beigeladener zu 228. zu 0,015 % Beigeladener zu 229. zu 0,035 % Beigeladener zu 230. zu 0,015 % Beigeladener zu 231. zu 0,150 % - 9 - Beigeladener zu 232. zu 0,015 % Beigeladener zu 233. zu 0,075 % Beigeladener zu 234. zu 0,110 % Beigeladener zu 235. zu 0,030 % Beigeladene zu 236a und 236b gesamtschuldnerisch zu 0,040 % Beigeladener zu 237. zu 0,045 % Beigeladener zu 238. zu 0,060 % Beigeladener zu 239. zu 0,045 % Beigeladene zu 240a und 240b gesamtschuldnerisch zu 0,020 % Beigeladener zu 241. zu 0,065 % Beigeladener zu 242. zu 0,075 % Beigeladener zu 243. zu 0,085 % Beigeladener zu 244. zu 0,075 % Beigeladener zu 245. zu 0,050 % Beigeladener zu 246. zu 0,075 % Beigeladener zu 247. zu 0,105 % Beige ladener zu 248. zu 0,075 % Beigeladener zu 249. zu 0,035 % Beigeladener zu 250. zu 0,045 % Beigeladener zu 251. zu 0,020 % Beigeladener zu 252. zu 0,100 % Beigeladener zu 253. zu 0,100 % Beigeladener zu 254. zu 0,045 % Beigeladener zu 255. z u 0,060 % Beigeladener zu 256. zu 0,065 % Beigeladener zu 257. zu 0,040 % Beigeladener zu 258. zu 0,7 2 0 % Beigeladener zu 259. zu 0,025 % Beigeladener zu 260. zu 0,590 % Beigeladene zu 261a und 262b gesamtschuldnerisch zu 0,005 % Beigeladener zu 262. zu 0,075 % Beigeladener zu 263. zu 0,145 % Beigeladener zu 264. zu 0,370 % Beigeladener zu 265. zu 0,015 % Beigeladener zu 266. zu 0,040 % Beigeladener zu 267. zu 0,035 % Beigeladener zu 268. zu 0,075 % Beigeladener zu 269. zu 0,150 % Beigeladener zu 270. zu 0,045 % Beigeladene zu 271a und 271b gesamtschuldnerisch zu 0,310 % Beigeladener zu 272. zu 0,065 % - 10 - Beigeladener zu 273. zu 0,050 % Beigeladener zu 274. zu 0,145 % Beigeladene zu 275a und 275b gesamtschuldnerisch zu 0, 075 % Beigeladene zu 276a und 276b gesamtschuldnerisch zu 0,125 % Beigeladener zu 277. zu 0,320 % Beigeladener zu 278. zu 0,005 % Beigeladener zu 279. zu 0,035 % Beigeladener zu 280. zu 0,76 5 % Beigeladener zu 281. zu 0,100 % Beigeladener zu 282. zu 0,125 % Beigeladener zu 283. zu 0,320 % Beigeladener zu 284. zu 0,105 % Beigeladener zu 285. zu 0,190 % Beigeladener zu 286. zu 0,070 % Beigeladener zu 287. zu 0,020 % Beigeladener zu 288. zu 0,010 % Beigeladener zu 289. zu 0,010 % B eigeladener zu 290. zu 0,005 % Beigeladener zu 291. zu 0,080 % Beigeladener zu 292. zu 0,030 % Beigeladener zu 293. zu 0,290 % Beigeladener zu 294. zu 0,035 % Beigeladener zu 295. zu 0,665 % Beigeladener zu 296. zu 0,080 % Beigeladener zu 29 7. zu 0,030 % Beigeladener zu 298. zu 0,035 % Beigeladener zu 299. zu 0,240 % Beigeladene zu 300a und 300b gesamtschuldnerisch zu 0,040 % Beigeladener zu 301. zu 0,015 % Beigeladener zu 302. zu 0,075 % Beigeladener zu 303. zu 0,060 % Beigelade ner zu 304. zu 0,090 % Beigeladener zu 305. zu 0,110 % Beigeladener zu 306. zu 0,030 % Beigeladener zu 307. zu 0,015 % Beigeladener zu 308. zu 0,235 % Beigeladener zu 309. zu 0,075 % Beigeladener zu 310. zu 0,110 % Beigeladener zu 311. zu 0, 125 % Beigeladener zu 312. zu 0,110 % Beigeladener zu 313. zu 0,065 % - 11 - Beigeladener zu 314. zu 0,220 % Beigeladener zu 315. zu 0,040 % Beigeladener zu 316. zu 0,060 % Beigeladene zu 317a und 317b gesamtschuldnerisch zu 0,135 % Beigeladener zu 318. zu 0,035 % Beigeladener zu 319. zu 0,030 % Beigeladener zu 320. zu 0,035 % Beigeladener zu 321. zu 0,075 % Beigeladener zu 322. zu 0,015 % Beigeladene zu 323a und 323b gesamtschuldnerisch zu 0,150 % Beigeladener zu 324. zu 0,100 % Beigela dene zu 325a und 325b gesamtschuldnerisch zu 0,015 % Beigeladener zu 326. zu 0,035 % Beigeladener zu 327. zu 0,085 % Beigeladener zu 328. zu 0,075 % Beigeladener zu 329. zu 0,075 % Beigeladener zu 330. zu 0,040 % Beigeladene zu 331a und 331b g esamtschuldnerisch zu 0,040 % Beigeladener zu 332. zu 0,030 % Beigeladener zu 333. zu 0,015 % Beigeladener zu 334. zu 0,360 % Beigeladener zu 335. zu 0,110 % Beigeladener zu 336. zu 0,310 % Beigeladener zu 337. zu 0,110 % Beigeladener zu 338. zu 0,075 % Beigeladener zu 339. zu 0,155 % Beigeladener zu 340. zu 0,105 % Beigeladener zu 341. zu 0,035 % Beigeladene zu 342a und 342b gesamtschuldnerisch zu 0,155 % Beigeladener zu 343. zu 0,015 % Beigeladener zu 344. zu 0,070 % Beigeladene r zu 345. zu 0,035 % Beigeladener zu 346. zu 0,045 % Beigeladener zu 347. zu 0,105 % Beigeladener zu 348. zu 0,050 % Beigeladener zu 349. zu 3,185 % Beigeladener zu 350. zu 0,075 % Beigeladener zu 351. zu 0,035 % Beigeladener zu 352. zu 0,03 5 % Beigeladener zu 353. zu 0,130 % Beigeladener zu 354. zu 0,545 % - 12 - Beigeladener zu 355. zu 0,035 % Beigeladener zu 356. zu 0,570 % Beigeladener zu 357. zu 0,020 % Beigeladener zu 358. zu 0,020 % Beigeladener zu 359. zu 0,035 % Beigeladener zu 360. zu 0,045 % Beigeladener zu 361. zu 0,215 % Beigeladene zu 362a und 362b gesamtschuldnerisch zu 0,055 % Beigeladener zu 363. zu 0,055 % Beigeladener zu 364. zu 0,035 % Beigeladener zu 365. zu 0,110 % Beigeladener zu 366. zu 0,075 % Bei geladener zu 367. zu 0,015 % Beigeladener zu 368. zu 0,075 % Beigeladener zu 369. zu 0,035 % Beigeladener zu 370. zu 0,020 % Beigeladener zu 371. zu 0,180 % Beigeladener zu 372. zu 0,395 % Beigeladener zu 373. zu 0,025 % Beigeladener zu 374. zu 0,040 % Beigeladener zu 375. zu 0,160 % Beigeladener zu 376. zu 0,040 % Beigeladene zu 377a und 377b gesamtschuldnerisch zu 0,050 % Beigeladener zu 378. zu 0,060 % Beigeladene zu 379a und 379b gesamtschuldnerisch zu 0,030 % Beigeladener zu 380. zu 0,040 % Beigeladene zu 381a und 381b gesamtschuldnerisch zu 0,060 % Beigeladener zu 382. zu 0,025 % Beigeladener zu 383. zu 0,015 % Beigeladener zu 384. zu 0,115 % Beigeladener zu 385. zu 0,100 % Beigeladene zu 386a und 386b gesamtschul dnerisch zu 0,015 % Beigeladene zu 387a und 387b gesamtschuldnerisch zu 0,265 % Beigeladener zu 388. zu 0,230 % Beigeladener zu 389. zu 0,150 % Beigeladener zu 390. zu 0,075 % Beigeladener zu 391. zu 0,025 % Beigeladener zu 392. zu 0,010 % Bei geladener zu 393. zu 0,045 % Beigeladener zu 394. zu 0,015 % Beigeladener zu 395. zu 0,075 % - 13 - Beigeladener zu 396. zu 0,065 % Beigeladener zu 397. zu 0,030 % Beigeladener zu 398. zu 0,015 % Beigeladener zu 399. zu 0,025 % Beigeladener zu 400. zu 0,025 % Beigeladener zu 401. zu 0,150 % Beigeladene zu 402a und 402b gesamtschuldnerisch zu 0,040 % Beigeladener zu 403. zu 0,040 % Beigeladener zu 404. zu 0,040 % Beigeladener zu 405. zu 0,070 % Beigeladener zu 406. zu 0,090 % Beigeladene r zu 407. zu 0,015 % Beigeladener zu 408. zu 0,090 % Beigeladener zu 409. zu 0,075 % Beigeladener zu 410. zu 0,015 % Beigeladener zu 411. zu 0,380 % Beigeladener zu 412. zu 0,380 % Beigeladener zu 413. zu 0,095 % Beigeladener zu 414. zu 0,03 0 % Beigeladene zu 415a und 415b gesamtschuldnerisch zu 0,020 % Beigeladener zu 416. zu 0,100 % Beigeladener zu 417. zu 0,030 % Beigeladener zu 418. zu 0,055 % Beigeladener zu 419. zu 0,095 % Beigeladener zu 420. zu 0,095 % Beigeladener zu 42 1. zu 0,045 % Beigeladener zu 422. zu 0,100 % Beigeladener zu 423. zu 0,075 % Beigeladener zu 424. zu 0,115 % Beigeladener zu 425. zu 0,150 % Beigeladener zu 426. zu 0,040 % Beigeladener zu 427. zu 0,120 % Beigeladener zu 428. zu 0,010 % Bei geladener zu 429. zu 0,360 % Beigeladene zu 430a und 430b gesamtschuldnerisch zu 0,035 % ; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. - 14 - Der Streitwert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens wird auf 3 0 . 000 . 0 00 Der Gegenstands wert für die außergerichtlichen Kosten im Recht s- beschwerdeverfahren wird für den Prozessbevollmächtigten der Mu s terbeklagten zu 1 auf 30.000.000 l- tzt. Gründe: I. Der Musterkläger begehrt von den Musterbeklagten zu 1 und 2 Sch a- densersatz aus sogenannter Prospekthaftung im engeren und im weiteren Si n- ne sowie aus unerlaubter Handlung . Die Musterbeklagte zu 1 (im Folgenden: Musterbeklagte) ist geschäft s- führende Gründungskommanditistin des geschlossenen Immobilienfonds . Immobilien Verwaltungs GmbH & C o . KG LBB - Fonds 1 sowie Herau s- geberin und Initiatorin des für den Vertrieb von Kommanditanteilen verwendeten Verkaufsprospekts. Die Fo ndsgesellschaft nahm über eine Treuhandkommand i- tistin mehr als 6.000 Gesellschafter auf und wurde Ende 1998 geschlossen. Nach § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags werden die Anleger im Innenverhäl t- nis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur G esellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Die Fondsgesellschaft investie r- te rund 2 Mrd. DM in 82 Immobilien . Ab 2001 blieben die Ausschüttungen hinter den Prognosen zurück. Die Parteien streiten darüber, ob der sachliche Anwendungs bereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes ( KapMuG ) für Ansprüche aus Pro s- pekthaftung im weiteren Sinne eröffnet ist. Prospektfehler stellt die Musterb e- 1 2 3 - 15 - klagte in Abrede . Angesichts der Größe des Fonds seien die einzelnen behau p- teten Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Anleger jedenfalls nicht von Bedeutung gewesen. Schließlich seien etwaige Ansprüche der Anleger ve r- jährt. Das Kammergericht hat über die ihm durch mehrfach ergänzten Vorl a- gebeschluss des Landgerichts vorgelegten Rechtsfra gen und Anspruchsv o- raussetzungen (Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG) durch Musterentscheid gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KapMuG entschieden (KG, Beschluss vom 3. März 2009 4 SCH 2/06 KapMuG, juris). Gegen diesen Beschluss wendet sich die Must erbeklagte mit der Rechtsbeschwerde , soweit sie durch die Entscheidung über einzelne Festste l- lungsziele betroffen ist. II. Das Kammergericht hat insoweit zur Begründung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der objektive Anwendung sbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes sei gegenüber der Musterbeklagten eröffnet. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG erfasse auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die bisherige Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs stehe dem nicht entgegen. Das Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz erfasse nur solche Streitigkeiten nicht, die anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation hätten , bei denen also die Fehle r- haftigkeit der öffentlichen Kapitalmarktinformation keine gesetzliche Vorausse t- zung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei. Der Prospekt sei fehlerhaft. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho f s , dass der Prospekt den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung s eien oder sein kön n- 4 5 6 7 8 - 16 - t en, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten habe, liege hier aufgrund der in wesentlichen Punkten unrichtigen, unvolls tändigen und irreführenden Pro s- pektangaben ein einziger Prospektfehler vor. Bei einem hiervon abweichenden Ansatz liege bereits hinsichtlich jeder einzelnen der zu beanstandenden Pro s- pektangaben ein Prospektfehler vor. Für die Musterbeklagte ergebe sich aus der Klausel auf Seite 163, 3. Spalte, erster Absatz am Ende des Prospekts keine Verjährungseinrede und kein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs, weil diese Klausel der Inhalt s- kontrolle aus mehreren Gründen nicht standhalte. Die Klausel in § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags, Seite 176 des Prospekts zur Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüche n der Gesel l- schafter untereinander verstoße gegen § 242 BGB und sei auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss ( culpa in contrahendo ) und aus § 823 Abs. 2, § 826 BGB nicht anwend bar (Feststellungsziel I. 6. d) . I II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG kraft Gesetzes stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, ist teilweise begründet . Der angefocht e- ne Musterentscheid ist hinsichtlich der Feststellung zu I. 2. insgesamt und zu I. 6. d) teilweise rechtsfehlerhaft . Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unb e- gründet. Zur Klarstellung ist die Feststellung zu I. 6. a) aa) ne u zu fassen. 1. Das Kammergericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, Gegenstand eines Musterverfahrens könne das Feststellungsziel sein , ob die Musterbekla g- te als Haftungsadressatin für Ansprüche der Anleger aus culpa in contrahendo, mithin aus Prospekth aftung im weiteren Sinne, in Betracht komme. Der Muste r- bescheid war deshalb hinsichtlich der Feststellung zu I. 2. insgesamt sowie zu I. 6. d) teilweise aufzuheben und der Musterfeststellungsantrag insoweit als unz u- lässig zurückzuweisen. 9 10 11 12 - 17 - Der Senat ist weder durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG an einer dahingehenden Überprüfung des Musteren t- scheids gehindert. In § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG ist bestimmt, dass die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Pr ozessgericht nach § 4 Abs. 1 KapMuG zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Di e- se Regelung betrifft die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs unmitte l- bar. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG erklärt den Vorlagebeschluss für unanfechtbar und für das Oberlan desgericht bindend. Würde eine solche Bindungswirkung für das Oberlandesgericht auch insoweit bestehen, als es die im Vorlageb e- schluss formulierten Feststellungsziele nicht darauf überprüfen dürfte, ob sie sich auf einen Anspruch beziehen, der Gegenstand d es Musterverfahrens sein kann, könnte dies zu einer mittelbaren Bindung des Senats im Rechtsb e- schwerdeverfahren führen. Weder die angeordnete Unanfechtbarkeit noch die gesetzlich vorgegebene Bindungswirkung hindern den Senat jedoch daran fes t- zustellen, das s bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesg e- richtshofs (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393; Beschluss vom 8. September 2009 XI ZB 4/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 10 f.) findet § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG, der den Aussetzungsbeschluss des Prozessgerichts für nicht anfechtbar erklärt, auf Aussetzungsbeschlüsse insoweit keine Anwendung, als Ansprüch e geltend gemacht werden, die nicht Gegenstand eines Musterfes t- ste l lungsantrags sein können. In entsprechender Weise kann auch die Ei n- schränkung in § 4 Abs. 1 Satz 2 und in § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG d as Rechtsbeschwerdegericht nicht binden, wenn schon der Anwendungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet ist (zur Bindung s- wirkung für das Oberlandesgericht vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 II ZB 11/10, ZIP 2011, 1790 Rn. 8 ; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ). 13 - 18 - Rechtsstre itigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertragl i- cher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden , können n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht shofs von vornh e- rein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerha f- ten Prospekts im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (BGH, Besc hluss vom 10. Juni 2008 XI ZB 26/07 , BGHZ 177, 88 Rn. 15; Beschluss vom 30. Oktober 2008 III ZB 92/07, ZIP 2009, 290 Rn. 11; Beschluss vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08 , ZIP 2009, 1393 Rn. 9; Beschluss vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 R n. 11; Beschluss vom 21. Dezember 2010 XI ZB 2 5 /10, ZIP 2011, 493 Rn. 10 f.). 2. Das Kammergericht hat hinsichtlich der angegriffenen Feststellungen zu I. 3 . zu Recht angenommen, dass der Prospekt d ie Anleger beim Vertrag s- schluss nicht in allen Punkt en zutreffend über die Risiken der Anlage unterric h- tet hat . a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich ger e- gelten Prospekthaftung, etwa nach § 44 BörsG i n V erbindu ng m it § § 13, 8f, 8g VerkProspG nF , durch einen im sog enannten grauen Kapitalmarkt herausgeg e- benen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden . E r muss über alle Umstände, die für se ine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein kö n- nen, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 24 . April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f. ; Urteil vom 6. Oktober 1980 II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 5. Juli 1993 II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f.; Urteil vom 7. April 2003 II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997 ; Urteil vom 1. März 2 004 II ZR 88/02, ZIP 14 15 16 - 19 - 2004, 1104, 1106; Urteil vom 6. Februar 2006 II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 7; Urteil vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 7; Urteil vom 22. April 2010 III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 24; Urteil vom 7. Dezembe r 2009 II ZR 15/08 , ZIP 2010, 176 Rn. 18). Dazu gehört eine Au f- klärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; U rteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997 ). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilie n- fonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahme n aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekt en , so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstä n- de und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106) . Dabei kommt es für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Auf kl ä- rungspflicht und dem vom Anleger geltend gemachten Schaden nicht darauf an, ob sich das Risiko tatsächlich verwirklicht h at (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff ). Bei der Beurteilung d er Aufklärung s- pflicht d er Prospektverantwortlichen ist eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts durch den Anleger voraus zu setzen ( BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915 ; Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8). b) Diesen Anforderung en wird der verwendete Prospekt nicht ge recht . a a) Im Prospekt ist in der Beschreibung der Fondsimmobilie Büro - und Ge schäftshaus in G . sich um ein 1995 errichtetes Büro - und Geschäftshaus mit einer Nutzfläche von insgesamt ca. 50 3 5 m² und 89 Freiflächenstellplätzen auf einem etwa 3.120 m² 17 18 19 - 20 - 13 des Prospekts). Auf S eite 142 des Prospekts heißt . f- preis von DM 14.993.000,00 erworben. Auf dem Grundbesitz befindet sich ein im November 1995 fertiggestelltes Büro - und Geschäft shaus mit einer Gesam t- nutzfläche von ca. 5.035 m² und 89 Freiflächen - Das Kammerg e- richt hat zutreffend festgestellt (zu I. 3. d) , die se Prospektangaben erweckten den unrichtigen Eindruck, dass die Fondsgesellschaft mit d ies em Objekt 89 Stellp lätze erworben habe , obwohl nach dem tatsächlich abgeschlossenen Kaufvertrag der erworbene Grundbesitz nicht die auf einem Nachbargrundstück gelegenen Stellplätze umfasse . Darin hat das Kammergericht rechtsfehlerfrei ein en für die sachgerechte Beurteilung de s Beteiligungsangebots erhebliche n und damit für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand gesehen. Ein Prospektfehler liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Anlageinteressent im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass für g e- pla nte Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benachbartes Flu r- stück erworben werden muss . Ein solcher Hinweis kann zur vollständigen I n- formation des Anlegers auch dann erforderlich sein , wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flur stücks nicht mit zusätzlichen Kosten b e- la s tet wird , etwa weil mit dem Erwerb möglicherweise zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des Anlageobjekts verbunden sind (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 10) oder sonstige Risiken bestehen können . Danach ist das Berufungsgericht mit Recht von einem Pro s- pektfehler ausgegangen , wenn wie hier entgegen der tatsächlichen Lage der Eindruck erweckt wird, die Stellplätze stünden im Eigentum der Fondsgesel l- schaft (vgl. BGH, Urteil v om 24. April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 289 f.) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht d er Annahme e i- nes Prospektfehlers nicht entgegen, dass es des Erwerb s des Nachbargrun d- stücks nicht bedurfte und insoweit auch keine langwierigen Verhandlungen und 20 21 - 21 - damit Verzögerungen zu befürchten waren. Auch auf den beweisbewehrten Sachvortrag der Musterbeklagten, es habe bereits eine Stellplatzvereinbarung vorgelegen, die nicht den Erwerb, sondern eine kostenfreie Nutzung der Stel l- plätze beinhal tete, kommt es nicht an. Denn e s liegt auf der Hand , dass die dingliche Rechtsposition , die der Anleger der Darstellung im Prospekt entne h- men kann, stärker, werthaltiger und weniger störungsanfällig ist als de r tatsäc h- lich e bloß schuldrechtliche Anspruch d es Fonds. Angesichts der langen Laufzeit des Fonds ist es für den Anlageinteressenten eine wesentliche Information , ob für ein Büro - und Geschäfts haus 89 Parkplätze dauerhaft gesichert als Fondse i - g entum zur Verfügung stehen oder ob lediglich ein schuldrec htlicher Anspruch auf deren Nutzung besteht . Auf eine sachlich richtige und vollständige Unte r- richtung durfte die Musterbeklagte deshalb nicht verzichten, ohne dass es en t- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde darauf ank o m mt , ob auch der wir t- schaftliche Er folg des Fonds durch die möglicherweise später notwendig we r- dende kostenpflichtige Anmietung der Parkplätze gefährdet werden konnte. b b) Wie das Kammergericht weiter rechtsfehlerfrei festgestellt hat (zu I. 3 . f) , sind die Prospektangaben zu den in der Ertrags - und Liquiditätsberec h- nung kalkulierten Zinseinnahmen unrichtig, weil sich bei korrekter Umsetzung der im Prospekt genannten Basisdaten für den prognostizierten Zeitraum von 25 Jahren geringere Zinseinnahmen in Höhe von 20.356.250 DM ergeben. Hier zu hat das Kammergericht unter anderem ausgeführt, b erücksichtige man nur den Umstand, dass die Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von 13.000.000 DM am Jahresanfang und nicht am Jahresende zu zahlen seien, mithin für das gesamte Jahr nicht zur Erzielung v on Zinseinnahmen zur Verf ü- gung st ünden , ergebe sich gegenüber dem prognostizierten wirtschaftliche n E r- folg bereits ein um 780.000 DM pro Jahr bzw. um 19.500.000 DM für den kalk u- lierten Zeitraum von 25 Jahren geringeres Ergebnis . Da dieser Betrag schon mehr als die Hälfte der prognostizierten weiteren Zinseinnahmen aus Mietei n- künften ausmache, habe er aufgrund seiner Gewichtung auch nicht aus Verei n- 22 - 22 - fachungsgründen weggelassen werden dürfen. Die erstmals im Schriftsatz vom 28. November 2008 aufgestellte Behau ptung der Musterbeklagten, die Leben s- versicherungsbeiträge würden erst am Ende des jeweiligen Jahres fällig , hat das Kammergericht nach § 296a ZPO nicht berücksichtigt, hilfsweise hat es das Vorbringen für unsubstantiiert gehalten. Die Feststellung , di e Prospektangaben zu den Zinseinnahme n seien u n- richtig, w i rd bereits von der Hilfsbegründung des Kammergerichts getragen. Die Musterbeklagte hätte im Einzelnen vortragen müssen, wel cher Lebensversich e- rungsbeitrag zu welchem Zeitpunkt fällig wird. Die pausc hale Behauptung der Musterbeklagten , der Beitrag sei erst am Ende des Jahres fällig, reicht ang e- sichts de r Gesamtsumme der zu zahlenden jährlichen Beiträge in Höhe von 13.000.000 DM nicht aus. Die Rechtsbeschwerde rüg t ohne Erfolg , dass d as K ammergericht a uf einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO hin die G e- legenheit zur Substantiierung des Vor trages hätte geben müssen, so dass sich die Behandlung ihres Vortrages als unsubstantiiert als Verletzung rechtlichen Gehörs darstelle. Die se Rüge ist schon nicht ausreichend ausgeführt. N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss mit der Rüge der Verletzung des § 139 ZPO der zunächst unterbliebene Vortrag vollständig nachgeholt und schlüssig gemacht werden ( BGH, Urteil vom 3. März 1998 X ZR 14/95 , NJW - RR 1998, 1268, 1270 ; Beschluss vom 12. November 2008 XII ZB 92/08, BeckRS 2008, 25326 Rn. 16; Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 11; Beschluss vom 3. Februar 2011 IX ZR 141/10, BeckRS 2011, 04185 Rn. 8). Die Rechtsbeschwerde f ühr t jedoch nicht aus , w elchen erheblichen neuen Sachvortrag zur Fälligkeit der Lebensversich e- rung s beiträge die Musterbeklagte auf den von ihr für er forde rlich erachteten H inweis des Gerichts gehalten hätte. Die weiteren Verfahrensrügen hinsichtlich de r Entscheidung über dieses Feststellungsziel hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 , § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ). 23 24 - 23 - c c) Rechtsfehlerfrei hat das Kammergericht weiter festgestellt (zu I. 3. a) , dass die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Einkaufszentrum N . u n- vollständig und irreführend sind , weil der Prospekt nicht über das Risiko au f- klär t , welches sich daraus erg ibt , dass das Einkaufszentrum vor Herausgabe des Prospekts nicht zeitnah fac hmännisch untersucht worde n ist , obwohl hi n- sichtlich dieser Immobilie, wie im Prospekt angesprochen, keinerlei Gewährlei s- tungsrechte gegenüber dem Veräußerer mehr bestanden. Hierzu hat das Kammergericht ausgeführt, ein durchschnittliche r Anle ger, der den Prospekt sorgfältig lese, m üsse den Eindruck gewinnen , eine so rgfältige bautechnische Untersuchung des Objekts habe zeitnah stattgefunden ; er, d er Anleger , gehe daher hinsichtlich eines vom Fonds zu tragenden etwaigen Instandhaltung s- staus nur ein begrenztes Ri siko ein . Gegen die Annahme des Kammergericht s, die Begutachtung der Imm o- b i lie im Januar/Februar 1997 sei angesichts der Herausgabe des Prospekt s am 10. November 1998 nicht mehr zeitnah gewesen, ist im Rechtsbeschwerdeve r- fahren nichts zu er innern, zumal umfangreiche Erneueru ngs - und Umbauarbe i- ten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde ist ein auf diesen Prospektfehler gestützter Sch a- densersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bund es gerichtshofs una b- hängig davon gegeben , ob sich das in dem nicht untersuchten Sanierungsb e- darf liegende Unsicherheitsrisiko tatsächlich ver wirklicht hat ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 II ZR 194/92, BGHZ 123, 106 , 113 f. ). Der Pflichtverstoß der Musterbeklagten besteht schon darin, dass d er Prospekt den Anlegern den Eindruck vermittelt, bezüglich eines Instandhaltungsstaus für das Objekt nur ein begrenztes Risiko einzugehen ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 10), und ihnen so die Möglichkeit nimmt, i h- re Beitrittsentscheidung auf der Grundlage einer zutreffenden und ausreiche n- den Aufklärung über die Chancen und Risiken der Anlage zu treffen . Dies gilt um so mehr , als es sich bei dem Objekt N . mit einem Kaufpreis von 25 26 - 24 - 279.203.200 DM und einer Nutzfläc he von 123.665,51 m² um das mit Abstand größte Investitionsobjekt des Fonds handelt, so dass sich ein eventueller I n- standhaltungsstau mehr als nur unerheblich auf den wirtschaftlichen Ertrag des Fonds hätte aus wirken könn e n . d d) Erfolglos greift die Re chtsbeschwerde auch die Feststellung des Kammergericht s (zu I. 3. b) an, dass die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Logistikzentrum in M . unrichtig und unvollständig s ind , weil der Prospekt nicht über die Risiken aufklär t , die sich daraus erg e ben, d ass das Logistikzen t- rum zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Oktober 1997 mit erheblichen Mängeln, u nter a nderem im Bereich des Brandschutzes, behaftet gewesen ist , die zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe (10. November 1998) noch vorhanden g ewesen s ind , und der Fondsgesellschaft für die Beseitigung dieser Mängel erhebliche Aufwendungen entstehen könn t en, die weder im I n- vestitionsplan noch in der Ertrags - und Liquiditätsberechnung in Form von Rückstellungen berücksichtigt worden sind . Bei d em Logistikzentrum M . handelt es sich mit einem Kaufpreis von 71.200.980 DM, Mieteinnahmen von 6.532.200 DM per anno sowie einer Nut z- fläche von 36.457 m² um das zweitgrößte Objekt des Fonds. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Kammergericht habe verkann t, dass das Objekt M . anders als das Objekt N . nicht unter die 70 Objekte falle , bei denen ausweislich des Prospekts keine Ansprüche gegen den Veräußerer bestünden, geht fehl. Das Objekt in M . gehört vielmehr ebenso wie das in N . ausdrücklich zu den auf S eite 137 des Prospekts b G e- e- Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht auch keine Hinweispflicht der Musterbeklagten auf ein allgemeines Prozess - und Insolvenzrisiko bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen 27 28 29 - 25 - a ngenommen . Vielmehr hat das Kammergericht ohne dass dagegen im Rechtsbeschwerdeverf ahren etwas zu erinnern wäre daran an ge knüpft, dass die Musterbeklagte im Prospekt weder die ihr bekannten 117 Altmängel g e- nannt noch mitgeteilt hat, dass es an einer Schätzung der Beseitigungskosten fehlt, und hat deshalb beanstandet, im Prospekt fehle ein Hinweis darauf, dass die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten im Falle der Insolvenz oder eines verlorenen Prozesses gegen den Veräußerer vom Fonds zu tragen wären. D ie Rüge der Rechtsbeschwerde, das Kammergericht habe den Vortrag der Musterbekla gten, die Mängelbeseitigungskosten seien nur geringfügig, o h- ne vorhergehenden gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO nicht als in vollem Umfang unsubstantiiert behandeln dürfen, verhilft ihr schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Kammergericht bei seiner W ürdigung den Vortrag der Muste r- beklagten , Mängelbeseitigungskosten seien nur in Höhe von 23.883,36 en t- standen, berücksichtigt hat . Bei seine n Ausführungen zur Unsubstantiiertheit des Vortrags handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung, auf die es auch n ach der Auffassung des Kammergerichts für seine Entscheidung nicht ankam. D i e Rechtsbeschwerde legt im Übrigen auch bei diese r Rüge de r Verletzung des § 139 ZPO nicht d ar, was die Musterbeklagte auf einen gerichtlichen Hi n- weis zu den Kosten der Mängelbesei tigung vorgetragen hätte. e e) Rechtsfehlerfrei hat das Kammergericht weiter fest gestellt (zu I. 3. c) , dass die Prospektangaben zur Fondsimmobilie in L . unrichtig und unvol l- ständig sind , weil der Prospekt nicht den Hinweis enth ä lt, dass vor Absc hluss des Kaufvertrags ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen den Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist , so dass sowohl der Investitionsplan als auch die Ertrags - und Liquiditätsberechnung in einem wesentlichen Punkt falsch s ind . Der Ang riff der Rechtsbeschwerde , gemäß § 8 Nr. 5 des Gese llschaft s- vertrags in Verbindung mit der Auflistung unter § 2 N r . 3 des Gesellschaftsve r- 30 31 32 - 26 - trags könnten für den Fonds vorgesehene Objekte unabhängig vom Stand des Erwerbsvorgangs ausgetauscht werden, vermag e inen Rechtsfehler des Ka m- mergerichts nicht aufzuzeigen . Der Prospekt ist unrichtig, weil er den Erwerb dieser Fondsimmobilie trotz des erwerbshindernden Risikos des Veräuß e- rungsverbots als sicher darstellt , indem d ie auch dieses Objekt umfassende Aufzählun g auf S eite 142 des Prospekts mit den Worten ei n geleitet wird : . . Das Objekt L . mit einem Investitionsvolumen von 20.800.000 DM und e i- nem prospektierten Ertrag von 1.841 .811,17 DM konnte - ohne dass es hierauf ankommt - wegen des Veräußerungsverbots letztlich nicht erworben werden. f f) Zu den Prospektangaben in Bezug auf den Mietgarantievertrag hat das Kammergericht festgestellt (zu I. 3. e ), sie seien unrichtig, weil sie auf eine falsche Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten schließen ließen, soweit die Mietflächen nicht unter den Generalmietvertrag fi e- len. Das Kammergericht hat hierzu ausgeführt: Unstreitig seien nach dem G e- neralmietvertrag die aufgrund fehlender Untervermietung leerstandsbedingten Nebenkosten für diejenigen Objekte, die im Eigentum der Fondsgesellschaft stünden und für die noch keine Mietverträge abgeschlossen gewesen seien, von der Generalmieterin zu tragen gewesen. Dagege n decke der Mietgaranti e- vertrag, der diejenigen Objekte betreffe, die nach dem Wohnungsbauförd e- rungsgesetz errichtet worden seien oder hinsichtlich der die Fondsgesellschaft Beteiligungen an Objektgesellschaften halte, unstreitig die leerstandsbedingten Ne benkosten nicht ab. Diese unterschiedliche wirtschaftliche Risikoverteilung werde an keiner Stelle des Prospekts dargelegt. Stattdessen würden Genera l- mietvertrag und Mietgarantie im selben Atemzug genannt und werde durch die stets synonyme Verwendung der B egriffe der Eindruck erweckt, dass beide S i- cherungsmittel völlig parallel liefen. D ie Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellung des Kammergerichts , der Prospekt sei insoweit unrichtig . Sie beanstandet vielmehr , 33 34 - 27 - die tatrichterliche Würdi gung des Kammergericht s sei unvollständig, da es an Feststellungen fehle, wie es zum einen das wirtschaftliche Risiko der lee r- standsbedingten Nebenkosten bemessen habe und welche Flächen zum and e- ren unter die Mietgarantie und welche unter den Generalmietve rtrag fielen , so dass in Bezug auf den Gesamtfonds nicht davon ausgegangen werden könne , es habe sich um eine für die Anlageentscheidung wesentliche Information g e- handelt. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Kammergericht musste nicht feststellen , wie ho ch das Risiko lee r- standsbedingter Nebenkosten war . Es konnte nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass d iese Kosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Miete aus machen . Ebenso durfte das Kammergericht davon absehen, für jede einzelne der 82 F ondsimmobilien zu ermitteln, ob sie unter den Generalmietve r- trag od er unter die Mietgarantie fiel , da unstreitig beide Verträge angewandt w u rden. Dass dabei die unter den Mietgarantievertrag fallenden Flächen im Verhältnis zu den vom Generalmietvertrag erf assten Flächen zu vernachläss i- gen sind, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. c ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die festgestellten Prospektf ehler in i hrer Gesamtheit und auch bere its einzeln wesentlich oder erheblich i n dem Sinne sind, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt . aa) D ie Annahme des Kammergericht s , unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben in wesentlich en Punkten würden nur einen ei n- zigen Prospektfehler darstellen , ist allerdings missverständlich . Aus dem zitie r- ten Senatsurteil vom 5. Juli 1993 II ZR 194/92, BGHZ 123, 106 ergibt sich eine solche Aussage nicht. Dort ist lediglich ausgeführt, dass in wes entlichen Pun k- ten unrichtige oder unvollständige irreführende Prospektangaben eine recht s- widrige Verletzung der dem Anleger gegenüber bestehenden Verhaltenspflic h- 35 36 37 - 28 - ten des Prospektverantwortlichen darstellen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 f.). N ach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, so n- dern nach dem Gesamtbild, das d er Prospekt von den Verhältnissen des U n- ternehmens vermittelt , zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 14. Ju n i 2007 III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8). Daraus ergibt sich nicht, dass viele einzelne Prospektfehler zusammen einen einzigen Prospektfehler er geben müssen. Vielmehr folgt daraus nur , dass nicht isoliert auf die im Pro s- pekt wiedergegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden darf , sondern diese immer im Zusammenhang mit dem g esamten Prospekt zu würdigen sind. bb) Danach stellt sich die Würdigun g des Kammergerichts jedoch jede n- falls im Ergebnis als richtig dar. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend , die Gesamtheit der Prospektf ehler sei im Hinblick auf das Gesamtinvestition s- v o lumen von 2.025.000.000 DM und ein Gesamtbete iligungskapital von 587.250.000 DM nicht erheblich. Die Rechtsbeschwerde ermittelt dabei für j e- den Fehler einen Wert in DM und errechnet daraus einen relativen Anteil an der Investitionssumme und am Beteiligungskapital, der sich für die Musterbeklagte bei günstiger Betrachtu ng auf einen Feh lerwert von 1,18 % in Relation zum G e- samtinvestitionsvolu men und von 4 % zum Beteiligungskapital belaufe, wä h- rend für den Musterkläger im günstigsten Fall die Werte bei 2 % und bei 7 % l iegen würden . Der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, es sei eine gener a- lisierende Betrachtung in der Weise vorzunehmen, dass finanzielle Risiken, die über einen bestimmten Prozentsatz nicht hinausgehen, für die Anlageentsche i- dung generell nicht wesentlich sind, geht fehl. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs kann jedenfalls nicht allein auf den wirtschaftlichen Wert eines Fehlers abgestellt werden. Prospektangaben müssen vielmehr grundsät z- lich zutreffend sein ; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 III ZR 359 /02, BGHZ 158, 110, 118). 38 - 29 - d ) D ie Feststellung des Musterentscheids zu I. 6 . a) aa) war um die u n- terschiedlichen rechtlichen Begründungselemente bereinigt neu zu fassen . aa) Das Kammergericht hat zum Feststellungsziel 4.1. des Vorlageb e- schlusses vom 28. November 2006 festgestellt, dass sich aus der Klausel auf S eite 163, 3. Spalte, erster Absatz am Ende des Prospekts , Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Kenntniserlangung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt , keine Verjährungseinrede und kein Au s- schluss des Schadensersatzanspruchs erg äben , weil diese Klausel nach § 3 AGBG bzw. § 305c Abs. 1 BGB nF überraschend sowie gemäß § 5 AGBG bzw. § 305c Abs. 2 BGB nF unklar sei und gegen § 11 Nr. 7 AGBG bzw. § 309 Nr. 7b BGB nF und gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB nF verstoße. bb) Diese Feststellung ist als Feststellungsziel im Verfahren nac h dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz feststellu n gsfähig. Für die Beurteilung, ob ein mit einem Musterfeststellungsantrag verfolgtes Begehren Feststellung s- ziel im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG sein kann, ist maßgeblich auf die A n- spruchsgrundlage abzust ellen, auf die der Musterkläger seinen Schadense r- satzanspruch stützt . Im R ahmen des Musterfeststellungsverfahrens können solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder ausschließe n oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließe n- den Voraussetzung der Norm dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 14 und 17 ). Der Musterkläger macht nach den Feststellungen des Kammerg erichts auch Ansprüche auf deliktischer Grundlage geltend. Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unerlaubter öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sind u n- ter anderem solche aus deliktischer Prospekthaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i n V erbindung mit § 264a StGB. Die Klausel richtet sich in ihrem Anwendungsb e- 39 40 41 - 30 - reich nicht nur gegen Ansprüche aus sogenannter Prospekthaftung im weiteren Sinne , sondern gegen alle etwaigen Ansprüche aus der Beteiligung . cc) Es kann dahinstehen, ob alle vom Kammergericht bejahten Unwir k- samkeitsgründe vorliegen. Steht die Unwirksamkeit einer Klausel fest, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG davon ab, ob weitere Unwirksamkeitsgründ e gegeben sind. (1 ) Das Kammergericht hat die Klausel zu R echt de m Prüfungsmaßstab des AGB - G esetzes bzw. der § § 305 ff. BGB nF unterworfen . Entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde unterliegt die se Klausel des Emissionsprospekts der AGB - rechtlichen Ko ntrolle, da es sich im Gegensatz zu dem ebenfalls im Emissionsprospekt enthaltenen Gesellschafts - und Treuhandvertrag nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsau s- nahme nach § 23 Abs. 1 AGBG (§ 310 Abs. 4 BGB) nicht einschlägig ist ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 II ZR 41/00, NJW - RR 2002, 915; Urteil vom 1. März 2004 II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106 mit Bezugnahme auf Urteil vom 11. Dezember 2003 III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f. ; Urteil vom 19. Novem ber 2009 III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff. ) . (2 ) Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel nach § 11 Nr. 7 AGBG ( § 309 Nr. 7b BGB ) unwirksam ist . Die Klausel schließt wenn auch nur mittelbar die Haftung auch für grobes Verschulden aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Ve r- kürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 III ZR 56/08, NJW - RR 2009, 1416 Rn. 20 f. m.w.N.; Urteil vom 23. Juli 2009 III ZR 32 3/07, Rn. 8 j u- ris ). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich hier zwar nicht unmittelbar mit 42 43 44 45 - 31 - der Frage des Haftungsmaßes. Da sie keine Ausnahmen enthält , ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens e r- fasst werden . Mitt elbar führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also dazu, dass nach Frista blauf die Musterbeklagte die Verjährungseinrede hi n- sichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig vo n dem jeweil i- gen Haftungsmaßstab erheben kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Fassung der Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in Absatz 1 der zweiten Spalte und in Satz 2 der dritten Spal te auf S. 163 des Prospekts die Haftung ohnehin auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt wird , so dass sich , wie die Rechtsbeschwerde meint, aus dem Gesamtzusa m- menhang ergebe, dass durch die die Verjährungsfrist betreffende Kla usel ger a- de kein Haftungsausschluss für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsve r- letzungen erfolgt sei. Selbst wenn sich die die Haftung grundsätzlich auf Vo r- satz und grobe Fahrlässigkeit beschränkenden Passagen auf die Musterbekla g- te als Prospekthera usgeberin beziehen sollten, erfasst der eindeutige Wortlaut der die Verjährungsfrist verkürzenden Klausel sämtliche Schadensersatza n- sprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. e ) D as Kammergericht hat weiter festgestellt (zu I. 6. d) , dass die Kla usel in § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags, r- satzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren drei Jahre nach B e- kanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit sie nicht k raft Gesetz es einer kürzeren Ver jährung unterliegen. Derartige Ansprüche sind i n- nerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von , gegen § 242 BGB verstößt und auf Ansprüche aus culpa in cont rahendo und aus § 823 Abs. 2, § 826 BGB nicht anwendbar ist. 46 47 - 32 - Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben nur i n- soweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung des Kammergerichts richten , dass § 12 Abs. 2 auf Ansprüche aus culpa in co ntrahendo nicht anwendbar ist (s.o. I II. 1.) . aa) Auch d ieses Feststellungsziel ist im Übrigen im Verfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz feststellungsfähig, weil der Anwe n- dungsbereich der Klausel alle Schadensersatzansprüche der Gesel lschafter u n- tereinander und damit auch Schadensersatzansprüche wegen falscher, irrefü h- render oder unerlaubter öffentlicher Kapitalmarktinformation erfasst . Da die R e- gelung durch i hre Aufnahme in d en Emissionsprospekt Teil der öffentlichen K a- pitalmarktinfor mation geworden ist und alle Anleger in gleicher Weise betrifft, steht einer Überprüfung im Musterverfahren auch nicht entgegen, dass es sich um eine g esellschaftsvertrag liche Vereinbarung handelt. bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die Bereichsau s- nahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen (so OLG Frankfurt, NJW - RR 2004, 991, 992 m.w.N.; OLG Oldenburg, NZG 1999, 896 , 897 ; KG, WM 1999, 731, 733; MünchKommmBGB/Basedow, 5. Aufl., § 310 Rn. 86; Palandt/Grüneberg, BGB, 7 1 . Aufl., § 310 Rn. 49 m.w.N. ; aA Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 120 m.w.N. ) , oder aber Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie al l- gemeine Geschäftsbeding ungen unterliegen ( vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1975 II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.; Urteil vom 27. November 2000 II ZR 218/00, ZIP 2001, 243 , 244; Urteil vom 20. März 2006 II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9). Denn d ie verjährungsverkürzende Kl ausel des Gesellschaft s- vertrags hält auch einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß 48 49 50 - 33 - § § 157, 242 BGB nicht stand , da sie ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interess en der Anlagegesellschafter bevorzugt . Aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre ist die Klausel des Gesellschaftsvertrages unwirksam ( vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1975 II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff . ; Urteil vom 20. März 2006 II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9 ; Urteil vom 13. Juli 2006 III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14) . Die zusätzlich bestimmte Au s- schlussfrist , die eine kenntnisabhängige Anmeldung in sechs Mo naten verlangt und auch deliktische Ansprüche erfasst, ist zudem wegen Abweichung von § 852 Abs. 1 BGB aF unwirksam ( BGH, Urteil vom 20. März 2006 II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9 ). Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Unterschiede zu den Sac h- ve rhalten , die den vorgenannten U rteile n des Bundesgerichtshofs zu Grunde lagen , vermögen nichts daran zu ändern, dass die Klausel zu einer Verkürzung der Verjährung auf unter fünf Jahre führt . Auch d er Auffassung der Rechtsb e- schwerde, angesichts der Angleic hung der Verjährungsvorschriften und au f- grund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBG B , der für Da u- erschuldverhältnisse neues Recht zur Anwendung bringe, seien die Erwägu n- gen des Kammergerichts nicht mehr tragend, ist nicht zu folgen . Die F rage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verjährungsfrist in der Klausel des Gesellschaftsvertrags wird von der Überleitungsvorschrift des Art . 229 § 6 E G- BGB nicht berührt. Es kann zu keiner Heilung kommen, da jedes Rechtsg e- schäft grundsätzlich n ach dem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen ist (P e- ters in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 9 und 25). Die Klausel war nach bisherigem Recht unwirksam und bleibt es deshalb auch, selbst wenn sie jetzt im Rahmen des § 202 BGB nF zulässig wäre. En t- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es hier auch nicht um die A n- wendung neuen Rechts auf den Gesellschaftsvertrag als Dauerschuldverhältnis 51 - 34 - gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Allein m aßgeblich für die Beurteilung der Haftung der Musterbeklagten ist vielmehr nach Art . 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Recht zum Zeitpunkt des Beitritts des Musterklägers, da der haftungsbegrü n- dende und - ausfüllende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs bereits im Zeitpunkt des Beitritts gegeben ist ( BGH, U rteil vom 19. Juli 2004 II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 8. Juli 2010 III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 2 und 3 KapMuG, § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit sich die von der Musterbeklagten eingelegte Rechtsb e- schwerde als erfolgreich erwiesen hat, sind gemäß § 19 Abs. 2 KapMuG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Musterkläger und allen auf se i- ner Seite Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren aufzuerlegen. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 KapMuG ist für e i- ne Kostenhaftung der Beigeladenen im Fall des § 19 Abs. 2 KapMuG nicht e r- forderlich, dass diese dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind . Diese zu Absatz 1 asymmetrische Kostenerstattungsreg elung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Erfolg der Rechtsbeschwerde de r Musterbeklagten sich nicht nur auf den Musterkläger, sondern auf alle Beigeladenen erstreckt , una b- hängig davon, ob sie im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt waren oder nicht (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger - Musterverfahren, BT - Drucks. 15/5091, S. 32; Kruis in KK - KapMuG, § 19 Rn. 11; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 19 Rn. 2). Da danach die Pflicht zur Erstattung der Kosten de r (tei lweise) erfolgre i- chen Musterbeklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren alle Beigeladenen tre f- fen soll, für und gegen die der Musterentscheid wirkt, sind Beigeladene im Si n- ne von § 19 Abs. 2 KapMuG alle Kläger der nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausg e- setzten Verfahren, die ihre Klage nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zuste l- lung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen haben. G emäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 KapMuG wirkt der Musterentscheid für und 52 53 - 35 - gegen alle Beigeladenen unabhängig davon, ob sie selbs t alle Streitpunkte ausdrücklich geltend gemacht haben. Die Bindungswirkung besteht nach § 16 Abs. 1 Satz 4 KapMuG selbst dann, wenn d i e Beigeladene n ihre Klage in der Hauptsache zurückgenommen haben. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KapMuG gilt der Aussetzungsbesc hluss als Beiladung im Musterverfahren. Mit dem Ausse t- zungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Beigeladenen darüber, dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Prozes s- verfahrens gehören und dass dies nach § 17 Satz 4 KapMuG nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlu s- ses in der Hauptsache zurückgenommen wird, § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KapMuG. Dadurch soll es jedem Kläger ermöglicht werden, kostenfrei aus dem Musterverfahren a uszutreten (BT - Dr ucks. 15/5091, S. 26). Andererseits können danach Kläger, die innerhalb der Zwei - Wochen - Frist nach Zustellung des Au s- setzungsbeschlusses ihre Klage nicht zurücknehmen, Kosten des Musterve r- fahrens auch dann anteilig zu tragen haben, wenn si e sich nicht aktiv am Mu s- terverfahren beteiligen. Es kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung des Musterentscheids auch Beigeladene trifft, die ihre Klage innerhalb der Zwei - Wochen - Frist zurüc k- genommen haben. Auch in diesem Fall wäre n sie an den Kosten des Muste r- beklagten bei einer Kostenentscheidung nach § 19 Abs. 2 KapMuG nicht zu b e- teiligen. D ie kostenrechtliche Privilegierung der Klagerücknahme inner halb der Zwei - Wochen - Frist ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 17 Satz 4 KapMuG betrifft zwar an sich nur die Kosten, welche dem Musterkläger und der Musterbeklagten sowie den auf beiden Seite n Beigeladenen im ersti n- stanzlic hen Musterverfahren entstanden sind . D ies ergibt sich aus § 17 Satz 1 und 2 KapMuG, woraus auch folgt, dass diese Kosten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Prozessverfahrens gelten . Die Regelung des § 17 Satz 4 KapMuG ist aber bei der Kostenentscheidung nach § 19 Abs. 2 KapMuG im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend dahingehend anz u- 54 - 36 - wenden, dass Kläger , die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ihre Klage zurückgenommen haben, auch keine Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben. Es wäre widersprüc h- lich, wenn sich Kläger durch Rücknahme ihre r Klage innerhalb de r Zwei - Wochen - Frist zwar von dem Kostenrisiko des Musterverfahrens in erster I n- stanz, nicht aber von demjenigen eines von der Musterbeklagten eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahrens befreien könnten. In der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 KapMuG über die H inweispflicht bei Zustellung des Aussetzungsb e- r- scheidung zwischen den Kosten des erstinstanzlichen Musterverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Rede. Die Festsetzung des S treitwerts für die Gerichtskosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens beruht auf § 51a Abs. 1, § 39 Abs. 2 GKG. Nach § 51a Abs. 1 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Sum me der in sämtlichen nach § 7 KapMuG ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterve r- fahrens sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Rechtsb e- schwerdeverfahren auch die in den Ausga ngsverfahren geltend gemachten A n- sprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwe r- deverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei - Wochen - Frist zurückgenommen haben (BT - Dr ucks . 15/5091, S. 35). Daraus e r- re Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Ko s- ten findet ihre Grundlage in §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 RVG. Na ch § 23a RVG bestimmt sich im M usterverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten A n- 55 56 - 37 - spruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterve rfahrens ist. Im Rechtsb e- schwerdeverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Beschwer des Auftraggebers, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 GKG, die somit dem persönlichen Streitwert des § 23a RVG entspricht (vgl. KK - KapMuG/Kruis , § 19 Anh. II RVG Rn. 10 ). Für die Musterbeklagte war deshalb die Summe der im Musterverfahren und allen ausgesetzten Verfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche anzusetzen, mithin 36.138 e- grenzen. Der Musterkläger ist nur in Höhe seines eigenen Anspruchs b e- schwert, so dass der Gegenstandswert auf festzusetzen war. Gem. § 19 Abs. 5 KapMuG haben der Musterkläger und die auf seiner S eite Beigeladenen die von der Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren gel tend gemachten Ansprüchen ergibt, die Gegenstand des Musterverfahrens sind (persönlicher Streitwert) . Diese Begrenzung hat beim Erlass der Kostengrundentscheidung 57 - 38 - unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 19 Rn. 13 ; Kruis in KK - KapMuG, § 19 Rn. 22 ). Nichts anderes gilt für die gleichg e lagerte Begrenzung der Gerichtsgebühren in § 51a Abs. 2 GKG . Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 10a O 119/05 - KG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 SCH 2/06 KapMuG -
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