BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/09 vom 16. Oktober 2012 in dem Kapitalanleger - Musterverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richt erin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Erinnerung des Beigeladenen zu 293 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11. Juli 2012 (Kassenzeichen: 7800121 29442 ) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Mit Beschluss vom 13. De zember 2011 (II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 ) hat der erkennende Senat dem Erinnerungsführer als Beigeladenem in einem Mu s- terverfahren 0, 29 % der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens au f- erlegt. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung v om 11. Juli 2012 ( Kassenzeichen: 780012129442 ) hat sich der Beigeladene, vertreten durch seine Betreuerin für den Aufgabenbereich Vermögensvorsorge, schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinne rung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. 2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. a) Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 1 2 3 4 - 3 - IV ZR 247/10 , juris Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 13. Januar 2005 V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584). D er Erinnerungsführer beruft sich auf einen im Aufgabenbereich Verm ö- gensvorsorge angeordneten Einwilligungsvo rbehalt. Einem Beitritt zu einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sei durch die Betreuerin nicht zug e- stimmt worden. Dieser Einwand, der darauf abzielt, dass die durch den Einwill i- gungsvorbehalt im Geschäftskreis Vermögensvorsorge bewirkte Prozessunf ä- hig keit des Erinnerungsführers nicht erkannt wurde, kann im Erinnerungsverfa h- ren keine Berücksichtigung finden. Der Rechtsbehelf der Erinne rung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei al s solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 IV ZR 247/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 2 ; Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 29. November 2004 VI ZB 2/04, juris ) . An die im Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2011 ausgesprochene Kostenpflicht ist sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 III E 7/06 , juris Rn . 5). b) Im Übrigen ist der nach Nr. 1 8 2 1 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Ko s- tenansatz nicht zu beanstanden. Anzusetzen waren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 zu 293 0,29 % , mithin 1.326,11 zu tragen. Die Quote ist nicht den aus dem persönlichen Streitwert errechneten G e- richtsgebühren zu entnehmen, die die Obergrenze der Inanspruchnahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen bilden. Nach einer im 5 6 7 - 4 - Schrifttum vertretenen Au ffassung ist die Pflicht des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen zur Tragung der Gerichtsgebühren in der Höhe b e- grenzt auf die in der Kostengrundentscheidung ausgewiesene Quote aus den nach ihrem persönlichen Streitwert errechneten Gerichts gebühren (so Riedel in Vorwerk/Wolff, KapMuG, § 19 Rn. 16 f.). Diese Auffassung beruht auf einem Fehlverständnis des § 51a Abs. 2 GKG . Durch diese Regelung soll zwar ebenso wie mit § 19 Abs. 5 KapMuG - das Kostenrisiko des Musterklägers und der auf seine r Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als i n seinem Hauptsacheproze ss . Deshalb sieht § 51a Abs . 2 GKG vor, dass der Musterkl ä- ger und die auf seiner Seite Beigeladenen nur fü r Gerichtsgebühren aus den ihnen jeweils zurechenbaren Teilen des Gesamtstreitwerts haften. Diese Teile bestimmen sich nach der Höhe der von ihnen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, sowie der persönlichen Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Regi e- rungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger - Musterverfahren, BT - Drucks. 15/5091, S. 35) . Durch diese Regelung wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Bei geladenen eine Obe r- grenze eingezogen, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönl i- chen Streitwert ergibt (Kruis in KK - KapMuG, § 19 Anh. I § 51a GKG Rn. 14). Dies entspricht beim Beigeladenen zu 293 bei einer Beteiligung im Haup t- sacheproze ss mit einem Streitwert von 209.660,15 einem Betrag von 8.030 Diese Kostengrenze ist in der beanstandeten Kostenrechnung nicht überschri t- ten. Die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG dient d emgegenüber nicht dazu, den Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen auf Kosten des Mu s- terbeklagten in einem Maß zu entlasten, das ihrem persönlichen Interesse an 8 - 5 - dem Rechtsstreit nicht mehr entspricht. Dies wäre aber der Fall, wenn die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze anhand der in der Koste n- grundentscheidung ausgewiesenen Quote gekürzt würde. Dies hätte für den Erinnerungsführer zur Folge, dass er maximal 0,29 % aus 8.030 23,29 51a Abs. 2 GKG ist es, für die am Musterverfahren auf Seite des Klägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten kö n- nen, wenn der persö nliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers wesentlich niedriger liegt, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs. 1 GKG. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus seinem persö n- lichen Streitwert ist ihm die Kostentragung z umutbar. Für eine nochmalige a n- te i lige Kürzung dieser Obergrenze besteht kein Grund (vgl. Kruis in KK - KapMuG, § 19 Rn. 28 f.). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 10a O 119/05 - KG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 SCH 2/06 KapMuG -
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