BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/09 vom 16. Oktober 2012 in dem Kapitalanleger - Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 51a Abs. 2 Durch § 51a Abs. 2 GKG wird zum Schutz des Musterklägers und der auf se i- ner Seite Beigeladenen e ine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Bete i ligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt. Die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze ist ni cht anhand der in der Ko s- tengrundentscheidung ausg e wiesenen Quoten zu kürzen. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Be rgmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Erinnerung des Beigeladenen zu 75 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Juli 2012 (Kassenzeichen: 780012125279) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 (II ZB 6/09, ZIP 2012, 117) hat der erkennende Senat dem Erinnerungsführer als Beigeladenem in einem Mu s- terverfahren 0,075 % der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2. Juli 2012 (Kassenzeichen: 780012125279) hat sich der Beigeladene schriftlich g e- wandt und auf Nachfrage erklärt, dass er seine Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet wissen will. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. a) Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 1 2 3 4 - 3 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 13. Januar 2005 V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584). Der Erinnerungsführer macht geltend, seine Klage rechtzeitig zurückg e- nommen zu haben und daher nich t mehr Beteiligter des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens gewesen zu sein, weshalb ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Der Kostenschuldner kann sich jedoch mit der Erinnerung nicht gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezemb er 2011 wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Pa r- tei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 IV ZR 247/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 2 ; Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 29. November 2004 VI ZB 2/04, juris). An die im Beschluss des Senats au s- gesprochene Kostenpflicht ist sowohl der Kostenbeamte al s auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden (vgl. BFH, B e- schluss vom 20. Dezember 2006 III E 7/06, juris Rn. 5). b) Im Übrigen ist der nach Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Ko s- tenansatz nicht zu beanstanden. Anzuse tzen waren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 zu 75 0,075 %, mithin 342,96 Die Quote ist nicht den aus dem persönlichen Streitwert errechneten G e- richtsgebühren zu entnehmen, die die Obergrenze der Inanspruchnahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen bilden. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist die Pflicht des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen zur Tragung der Gerichtsgebühren in der Höhe b e- 5 6 7 - 4 - grenzt auf die in der Kostengrundentscheidung ausgewiesene Quote aus den nach ihrem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren (so Riedel in Vorwerk/Wolff, KapMuG, § 19 Rn. 16 f.). Diese Auffassung beruht auf einem Fehlverständnis des § 51a Abs. 2 GKG. Durch diese Regelung soll zwar ebenso wie mit § 19 Abs. 5 KapMuG das Kostenrisiko des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher s ein als in seinem Hauptsacheproze ss . Deshalb sieht § 51a Abs. 2 GKG vor, dass der Musterkl ä- ger und die auf seiner Seite Beigeladenen nur für Gerichtsgebühren aus den ihnen jeweils zurechenbaren Teilen des Gesamtstreitwerts haften. Diese Teile bestimmen sic h nach der Höhe der von ihnen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, sowie der persönlichen Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Regi e- rungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapi talanleger - Musterverfahren, BT - Drucks. 15/5091, S. 35). Durch diese Regelung wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obe r- grenze eingezogen, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch ge nommen werden können, die sich aus ihrem persönl i- chen Streitwert ergibt (Kruis in KK - KapMuG, § 19 Anh. I § 51a GKG Rn. 14). Dies entspricht beim Beigeladenen zu 75 bei einer Beteiligung im Haup t- sacheproze ss mit einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 65. 000 Betrag von 2.780 h- nung nicht überschritten. Die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG dient demgegenüber nicht dazu, den Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen auf Kosten des Mu s- terb eklagten in einem Maß zu entlasten, das ihrem persönlichen Interesse an dem Rechtsstreit nicht mehr entspricht. Dies wäre aber der Fall, wenn die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze anhand der in der Koste n- 8 - 5 - grundentscheidung ausgewiesenen Quote gekürzt würde. Dies hätte für den Erinnerungsführer zur Folge, dass er maximal 0,075 % aus 2.780 2,09 51a Abs. 2 GKG ist es, für die am Musterverfahren auf Seite des Klägers Beteilig ten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten kö n- nen, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers wesentlich niedriger liegt, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs. 1 GKG. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus seinem persö n- lichen Streitwert ist ihm die Kostentragung zumutbar. Für eine nochmalige a n- te i lige Kürzung dieser Obergrenze besteht kein Grund (vgl. Kruis in KK - KapMuG, § 19 Rn. 28 f.). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 10a O 119/05 - KG, Entscheidung vo m 03.03.2009 - 4 SCH 2/06 KapMuG -
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