BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/09 vom 27. März 201 2 in dem Kapitalanleger - Musterverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag der Beigeladenen zu 197 und 285 vom 26. Januar 2012 au f Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Senats vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge d er Beigeladenen zu 1, 3, 10, 30 - 32, 34 - 43b, 58 - 277, 279 - 290, 292 - 335 und 337 - 430b vom 26. Januar 2012 g e- gen den Beschluss des Senats vom 1 3. Dezember 2011 wird z u- rückgewiesen. Gründe: I. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO , weil die Beigeladenen zu 197 und 285 im Rubrum doppelt, nämlich wie im Schriftsatz vom 26. Januar 2012 behauptet, auch als Beigeladene zu 355 und 371 aufgeführt sind , ist au s- geschlossen. Das Rubrum beruht insoweit nicht auf einer offenbaren Unrichti g- keit. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist (v gl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 3 m.w.N.), sind nur Schreibfehler, Rechnung sfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der bei der Entscheidungsfä l- lung vorhandenen Willensbildung a bweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht bei der Entscheidung s- 1 2 - 3 - fällung Gewollte geändert werden (v gl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 4 m.w.N.). Die Unrichtigkeit eines Fehlers, der auch du rch ein Parteivers e- hen verursacht worden sein kann, ist offenbar, wenn er sich für den Außenst e- henden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt. Unrichtigke i- ten im Rubrum sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten Richter sin d (v gl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 5 m.w.N.). Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2011 ist in di e- sem Sinn nicht offenbar unrichtig. Die Aufführung der Beigeladenen zu 197, 285, 355 und 371 spiegelt den auf den Angaben de r Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen beruhenden Willen des Senats bei seiner Entscheidung w i- der. Dass es sich bei den Beigeladenen zu 197 und zu 355 sowie zu 285 und zu 371 um jeweils denselben Kläger handelt, ergibt sich weder ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Beschlusses noch ist dies für den erkennenden Senat offensichtlich. In der von den Prozessbevollmächtigten hrieben ist, wird der Beigeladene zu 197 A . B . als Kläger zu 152 ( Landgericht Berlin 10a O 625/05, Bd. X Bl. 147) mit der aus dem Beschlussrubrum ersichtlichen Anschrift aufgeführt, der Gesamtstreitwert seiner Klageanträge ist mit 26. 352,7 7 Als Kläger zu 326 wird in . B . geführt; es sind jedoch ein abweichender Wohnort sowie ein leicht differierender Gesamtstreitwert seiner Klageanträge von 26.352,7 6 Landge richt Berlin 1 0a O 625/05, Bd. X Bl. 152). Entsprechend hat der Senat im Ru brum seines Beschlusses vom 13. Dezember 2011 die Kläger zu a- dene zu 197 und 355 aufgeführt. Der Beigeladene zu 285, Dr. B . J ä . , wird in der von seinen Pr o- zessbevollmächtigt 3 4 5 - 4 - die Anschrift ist mit E . , A . F . 4 und der Gesamtstreitwert se i- ner Klageanträge ist mit 137.491,48 Landgericht Berlin 10a O 625/05, Bd. X Bl. 150). Al s Kläger zu 343 wird in der Dr. B . J ae . , wohnhaft in E . , allerdings nicht A . F . 4, son dern in der O . - St r. 7 genannt. Der Gesamtstreitwert seiner Kl a- geanträge beläuft sich dort auf 131.843,02 Landgericht Berlin 10a O 625/05, Bd. X Bl. 153). Dementsprechend hat der Senat im Rubrum seines Be schlusses vom 13. Dezember 2011 die Kläger zu 250 und 343 der II. Der Senat hat die Anhörungsrüge d er Beigeladenen zu 1, 3, 10, 30 - 32, 34 - 43b, 58 - 277, 279 - 290, 292 - 335 und 337 - 430b geprüft und für nicht begrü n- det erachtet. Der Anspruch die ser Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist nicht ve r- letzt. Entgegen ihrer Auffassung mussten die Beigeladenen vor der Kostenen t- scheidung im Beschluss vom 13. Dezember 2011 nicht gesondert angehört werden. Der Anspruch der Beigeladenen auf rechtli ches Gehör war durch die nach § 15 A bs. 2 Satz 1 KapMuG vorgeschriebene Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichthof gewahrt. Die Zustellung der Mi t- teilung kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 KapMuG durch öffentliche Bekanntm a- chung ersetzt werden , wobei § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG entsprechend gilt. D a- nach wird die öffentliche Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregi s- ter bewirkt. Im Klageregister wurde auf Veranlassung des Senatsvorsi tzenden vom 26. Juli 2011 am 1. August 2011 veröffentlicht, dass gegen den Musteren t- scheid des Kammergerichts vom 3. März 2009 (4 SCH 2/06, KapMuG; LG Be r- lin 10a O 119/05) beim Bundesgerichtshof (Az.: II ZB 6/09) Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre auch nicht entscheidungse rheblich. Kostengrundentscheidungen sind allein nach Maßgabe der hierfür vorgeseh e- 6 7 8 - 5 - nen prozessualen Vorschriften über die Kostentragung zu treffen, mithin hier nach § 19 Abs. 2 und 3 KapMuG, § 92 Abs. 1 ZPO. Parteivereinbarungen h a- ben auf die Kostenengrundentscheidung keinen Einfluss un d binden bis auf hier nicht gegebene Ausnahmen das Ge richt nicht (BGH, Urteil vom 6. März 1952 IV ZR 171/51, BGHZ 5, 251, 258; Beschluss vom 11. Oktober 2006 XII ZR 285/02, NJW 2007, 1213 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., Vor § 91 Rn. 14; Hartmann in Baumbach/Laute rbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Übers § 91 Rn. 41). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 10a O 119/05 - KG Be rlin, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 SCH 2/06 KapMuG -
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