BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/10 vom 1. M344rz 2011 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 40; FamFG 247 59 a) Weigert sich das Registergericht wegen formaler Beanstandungen, eine von ei-nem Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht. b) Die Umnummerierung abgetretener Gesch344ftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zul344ssig, wenn jeder Gesch344ftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2011 - II ZB 6/10 - OLG Bamberg AG Coburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Coburg - Registergericht - vom 1. Dezember 2009 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die vom Antragsteller am 5. Dezember 2009 eingereichte Gesellschafterliste in den f374r das Registerblatt bestimmten Registerordner aufzunehmen. Der Gesch344ftswert wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller beurkundete in seiner Eigenschaft als Notar die 334ber-tragung s344mtlicher insgesamt zw366lf Gesch344ftsanteile an einer GmbH auf einen neuen Gesellschafter. Nachdem der Gesellschafterwechsel wirksam geworden war, reichte er zum Handelsregister eine aus sieben Spalten bestehende Ge-sellschafterliste ein: 1 - 3 - Lfd. Nr. der Ge-sch344ftsan-teile Bisherige lfd. Nr. der Ge-sch344fts-anteile Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Fir-ma und Sitz) Anzahl der Gesch344fts-anteile (St374ck) Nennbetrag der einzelnen Gesch344ftsan-teile (in DM) Summe der Nenn-betr344ge Ver-344nde-run-gen Unter den laufenden Nummern 1 bis 12 der ersten Spalte waren die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der bisherigen Gesellschafter sowie deren Ge-sch344ftsanteile nach Anzahl, Nennbetrag pro St374ck und Summe der Nennbetr344-ge eingetragen. Diese Eintragungen waren durchgestrichen. Unter den laufen-den Nummern 13 bis 24 folgte jeweils der Name des neuen Gesellschafters mit den fortgeschriebenen Angaben zu den zw366lf erworbenen Gesch344ftsanteilen einschlie337lich der Angabe der bisherigen Nummern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht die Aufnahme der eingereichten Gesellschaf-terliste in den f374r das Registerblatt bestimmten Registerordner abgelehnt, weil die einmal festgelegte Nummerierung der Gesch344ftsanteile auch nach einem Gesellschafterwechsel beizubehalten sei. 2 Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das Ober-landesgericht (OLG Bamberg, ZIP 2010, 1394) zur374ckgewiesen. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: Dem Registergericht stehe zwar kein materielles Pr374-fungsrecht hinsichtlich der nach 247 40 Abs. 2 GmbHG einzureichenden Gesell-schafterliste zu. Es habe jedoch zu pr374fen, ob die Liste den formalen Anforde-rungen des 247 40 GmbHG entspreche, da die Norm gl344ubigersch374tzend im Sin-ne von 247 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG sei. Im Rahmen dieser Pr374fungskompetenz habe das Registergericht die Umnummerierung der Gesch344ftsanteile zu Recht beanstandet. Auf die Erforderlichkeit der Beibehaltung der einmal festgelegten Nummerierung deute bereits der Wortlaut des 247 40 Abs. 1 GmbHG hin. Au337er-dem sei die Norm im Zusammenhang mit der ebenfalls neu gefassten Vorschrift - 4 - des 247 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG zum Inhalt der Gesellschafterliste bei Neugr374n-dung einer GmbH zu sehen, wonach bereits bei der Gr374ndung der Gesellschaft jedem vorhandenen Gesch344ftsanteil eine laufende Nummer zugeordnet werde. Mit der neuen Gesellschafterliste seien daher nur die vorgenommenen 304nde-rungen zu dokumentieren, w344hrend die nicht von 304nderungen betroffenen Ein-tragungen der fr374heren Gesellschafterliste beibehalten werden m374ssten. Schlie337lich entspreche die Beibehaltung der Nummerierung der Gesch344ftsantei-le auch dem Sinn und Zweck der Regelung des 247 40 Abs. 1 und 2 GmbHG. Die durch das MoMiG erheblich aufgewertete Gesellschafterliste habe die Funktion eines Rechtsscheintr344gers erhalten und verlange deshalb nach einer 374bersicht-lichen und eindeutigen Darstellung, aus der f374r einen Dritten zweifelsfrei er-kennbar sei, welche Gesch344ftsanteile zum aktuellen Zeitpunkt vorhanden seien und von wem der einzelne Gesch344ftsanteil derzeit gehalten werde. Diesen Er-fordernissen werde eine Gesellschafterliste aber nur dann gerecht, wenn die einmal vorgenommene Nummerierung in den nachfolgenden Listen beibehalten werde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufnahme der Gesellschafter-liste in den Registerordner weiterverfolgt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt - unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen - zur Weisung an das Regis-tergericht, die vom Antragsteller eingereichte Gesellschafterliste in den f374r das Registerblatt bestimmten Registerordner aufzunehmen. 4 1. Auf das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der 5 - 5 - freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) das seit 1. September 2009 geltende Ver-fahrensrecht anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag - hier in Form der Einreichung der Gesellschafterliste - am 5. November 2009, also nach In-krafttreten der Neuregelung, bei Gericht eingegangen ist. 6 Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Die Rechtsbe-schwerdebefugnis des beteiligten Notars ergibt sich daraus, dass seine Be-schwerde gegen den Beschluss des Registergerichts ohne Erfolg geblieben ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlan-desgericht hat die Beschwerde des Notars gegen den angefochtenen Be-schluss des Registergerichts zu Unrecht zur374ckgewiesen, da diese zul344ssig und begr374ndet ist. 7 a) Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Be-schluss des Registergerichts ist gem344337 247 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Nach die-ser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergange-nen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte in "Angelegenheiten nach diesem Gesetz" statt, also in Angelegenheiten nach dem FamFG. Zu diesen Angelegenheiten geh366rt auch die in 247 9 Abs. 1 Handelsregisterverordnung (HRV) geregelte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner, denn die in der HRV erg344nzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen auf der Verordnungserm344chtigung des 247 387 Abs. 2 FamFG. 8 Der einreichende Notar ist auch dazu befugt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen. Das folgt zwar noch nicht aus 247 59 Abs. 2 FamFG. Danach steht die Beschwerde, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zur374ckgewiesen worden ist, allein dem Antragsteller zu. In F344llen des 247 59 Abs. 2 FamFG m374ssen immer auch die Voraussetzungen des 9 - 6 - 247 59 Abs. 1 FamFG erf374llt sein (BGH, Beschluss vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00, FamRZ 2003, 1738, 1740 zu 247 20 FGG; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., 247 59 Rn. 25). Das ist hier aber der Fall. Nach 247 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in eigenen Rechten beeintr344chtigt ist. Durch die Ablehnung des Re-gistergerichts, die vom Notar gem344337 247 40 Abs. 2 GmbHG eingereichte Gesell-schafterliste in den Registerordner aufzunehmen, wird (auch) der Notar in eige-nen Rechten beeintr344chtigt. Soweit die Beschwerdebefugnis des Notars von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Erw344gung in Abrede ge-stellt wird, der Notar habe seiner pers366nlichen Amtspflicht bereits mit der Ein-reichung der Liste gen374gt, so dass ihn die Zur374ckweisung der Liste durch das Registergericht nicht mehr in eigenen Rechten beeintr344chtige (OLG K366ln, FGPrax 2010, 202), vermag der Senat dem nicht zu folgen. 247 40 Abs. 2 GmbHG verpflichtet einen Notar, der an Ver344nderungen des Gesellschafterbestandes mitgewirkt hat, unverz374glich nach deren Wirksamwer-den die ge344nderte Gesellschafterliste anstelle der Gesch344ftsf374hrer zu unter-schreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der ge344nderten Liste an die Gesellschaft zu 374bermitteln. Der Notar kommt mit der Einreichung der Liste zum Handelsregister einer ihm obliegenden Amtspflicht nach, die ihm als Folgeverpflichtung aus seiner Mitwirkung an der Anteils374bertragung er-w344chst (OLG K366ln, FGPrax 2010, 202; Altmeppen/Roth, GmbHG, 6. Aufl., 247 40 Rn. 14; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., 247 40 Rn. 38). Weist das Register-gericht eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste zur374ck, macht es ihm die Erf374llung seiner Amtspflicht streitig. W344re die Zur374ckweisung berechtigt, st374nde der Notar weiterhin gem344337 247 40 Abs. 2 GmbHG in der Amtspflicht, eine (korrigierte) Gesellschafterliste einzureichen (im Ergebnis ebenso OLG Jena, ZIP 2010, 831, 832). 10 - 7 - b) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts ist auch begr374ndet. Das Registergericht hat die eingereichte Gesellschafterliste zu Un-recht zur374ckgewiesen. 11 12 Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Registergericht das Recht oder die Pflicht hat, die eingereichte Gesellschaf-terliste zu pr374fen (vgl. hierzu OLG M374nchen, NJW-RR 2009, 972, 973; OLG Jena, ZIP 2010, 831; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., Anh. 247 387 Rn. 5a; Krafka/Willer/K374hn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 1105; Melchior/Schulte, Handelsregisterverordnung, 247 9 Rn. 6; Gutachten DNotI-Report 2009, 190, 193; Mayer , ZIP 2009, 1037, 1039; Scholz/Schneider, GmbHG Nachtrag MoMiG, 10. Aufl., 247 40 Rn. 36; Z366llner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., 247 40 Rn. 75; Wachter, GmbHR 2010, 596, 597, ders., NZG 2009, 1001, 1002). Denn jedenfalls hat es die von dem Antragsteller eingereichte Liste zu Unrecht beanstandet. Die Umnummerierung der abgetretenen Gesch344ftsanteile unter Kenn-zeichnung ihrer Herkunft ist zul344ssig (247 40 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gliederungskontinuit344t, wie er beispielsweise f374r den Jahresabschluss angeordnet ist (247 265 Abs. 1 HGB), in Bezug auf die Gesellschafterliste nicht aufgestellt. Ohnehin kann eine Stetig-keit der Nummerierung nicht in allen F344llen durchgehalten werden, etwa nach einer Teilung oder Zusammenlegung von Gesch344ftsanteilen, erst recht wenn vormals geteilte Gesch344ftsanteile anschlie337end mit anderen Gesch344ftsanteilen zusammengelegt werden. In solchen F344llen wird teils die Vergabe von Ab-schnittsnummern (1.1, 1.2, ...), teils die Verwendung erg344nzender Buchstaben (1a, 1b, ...) und teils die Vergabe der n344chst freien Nummern vorgeschlagen (vgl. OLG Jena, ZIP 2010, 831, 832; Wicke, MittBayNot 2010, 283, 284; Gut-achten DNotI-Report 2010, 147, 148 f.). Das Gesetz macht hierzu - soweit der 13 - 8 - Begriff der "laufenden Nummern" erf374llt bleibt - keine zwingende Vorgabe, ob-wohl das Problem bereits im Gesetzgebungsverfahren bekannt war (vgl. die Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins Nr. 43/07 vom 5. September 2007 zum Regierungsentwurf des MoMiG, Rn. 28 ) . Sind in manchen F344llen Br374che in der Gliederungskontinuit344t unvermeidlich, besteht keine Notwendigkeit, in allen 374brigen Abtretungsf344llen die Stetigkeit der Nummerierung zu fordern, solange die Transparenz der Beteiligungsverh344ltnis-se unter einer Umnummerierung nicht leidet und jeder Gesch344ftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt. Reine Zweckm344337igkeitsgesichtspunkte, die allerdings regelm344337ig f374r eine Bei-behaltung der Nummerierung sprechen, ber374hren die Rechtsg374ltigkeit der ein-gereichten Liste nicht. Inhaltliche Zweifel daran, welche Gesch344ftsanteile be-standen und durch welche Abtretungsketten diese in die Hand des neuen Ge-sellschafters gelangt waren, konnten hier nicht aufkommen. Durch das Durch-streichen der laufenden Nummern 1 bis 12 sowie durch die Ver344nderungs-nachweise unter den laufenden Nummern 13 bis 24 ist die Zuordnung der Ge-sch344ftsanteile gew344hrleistet. Daher h344tte das Oberlandesgericht der Beschwerde stattgeben und das Registergericht zur Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner an- 14 - 9 - weisen m374ssen. Dieses kann der Senat selbst nachholen, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Strohn Reichart Drescher Born Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 01.12.2009 - HRB 428 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.02.2010 - 6 W 40/09 -
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