BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/07 vom 3. April 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 396 15 451.4 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SIERRA ANTIGUO MarkenG 247 9 Abs. 1 Nr. 2 Stimmt ein Bestandteil einer 344lteren aus mehreren Bestandteilen zusammenge-setzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert oder gepr344gt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten j374ngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) 374berein, so kann ohne Hinzutreten besonderer Umst344nde nicht davon ausgegangen werden, der 374bernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der j374ngeren Marke, auch ohne diese zu pr344gen, eine selb-st344ndig kennzeichnende Stellung. BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 61/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. M344rz 2007 wird auf Kosten der Widersprechenden zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Gegen die am 28. M344rz 1996 angemeldete und am 25. November 1996 f374r "Alkoholische Getr344nke (ausgenommen Biere)" eingetragene Wortmarke Nr. 396 15 451.4 1 1800 ANTIGUO hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der priorit344ts344lteren Wort-marke Nr. 1 160 118 - 3 - SIERRA ANTIGUO und der ebenfalls priorit344ts344lteren Wort-/Bildmarke Nr. 2 006 894: Die Widerspruchsmarken sind eingetragen f374r "Spirituosen mexikani-scher Herkunft, n344mlich Tequila". 2 - 4 - Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Wider-spr374che zur374ckgewiesen. 3 4 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht ebenfalls zur374ckgewiesen (BPatG MarkenR 2007, 353). Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 5 II. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen des 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 6 Zwischen den von der j374ngeren Marke und den Widerspruchsmarken er-fassten Waren bestehe teilweise Warenidentit344t. Die Widerspruchsmarken ver-f374gten nicht 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die mit diesen Marken erzielten Jahresums344tze von 330.000 DM und 240.000 DM seien nicht geeig-net, eine erh366hte Verkehrsbekanntheit zu belegen. Gegenteiliges folge auch nicht daraus, dass die Marke "SIERRA ANTIGUO" in einer Fachzeitschrift f374r Gastronomie an Platz 10 der Liste der Tequila-Anbieter in Deutschland gef374hrt werde. 7 Die sich gegen374berstehenden Marken unterschieden sich in ihrem Ge-samteindruck deutlich. Der Zeichenbestandteil "ANTIGUO" verf374ge in den Wi-derspruchsmarken 374ber keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung. Er sei zwar nicht glatt beschreibend und deshalb nicht schutzunf344hig. Der inl344ndische Verkehr erkenne in ihm aber das deutsche Wort "antik" und verstehe den Be-griff im Sinne von "alt". F374r den Bereich der Spirituosen sei "ANTIGUO" deshalb geeignet, die Beschaffenheit von Tequila zu beschreiben. Der Begriff sei kenn- 8 - 5 - zeichnungsschwach. Dagegen verf374ge das spanische Wort "SIERRA" f374r Ge-birgszug 374ber keinen beschreibenden Sinngehalt f374r die in Rede stehenden Waren. Ohne eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung des Bestandteils "AN-TIGUO" in den Widerspruchsmarken sei eine unmittelbare Verwechslungsge-fahr ausgeschlossen. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Se-rienzeichens bestehe ebenfalls nicht, weil die Widersprechende nicht geltend gemacht habe, "ANTIGUO" als Bestandteil einer Zeichenserie zu benutzen und zudem die Kennzeichnungsschw344che dieses Bestandteils der Widerspruchs-marken der Annahme entgegenstehe, es handele sich um einen Stammbe-standteil einer Zeichenserie. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn sei ausgeschlossen. Die 344ltere Marke habe sich nicht zu einem bekannten Unter-nehmenskennzeichen entwickelt. III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nach 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ohne Rechtsfehler verneint. 9 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ebenso wie bei 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, unter Heranziehung aller Umst344nde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identit344t oder 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der 304hnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priorit344ts344l-teren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGHZ 171, 89 Tz. 33 - Pralinen-form; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 21 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). 10 - 6 - 11 2. Das Bundespatentgericht hat zu Recht eine Identit344t der Waren ange-nommen, f374r die die Kollisionsmarken gesch374tzt sind. Durch die Eintragung der angegriffenen Marke f374r den Oberbegriff "Alkoholische Getr344nke (ausgenom-men Biere)" wird Schutz auch f374r "Spirituosen mexikanischer Herkunft, n344mlich Tequila" und damit f374r die Waren beansprucht, f374r die die Widerspruchsmarken eingetragen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone). 3. Das Bundespatentgericht hat eine erh366hte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken kraft Benutzung verneint. Mangels gegenteiliger Feststel-lungen hat es seiner Entscheidung - unausgesprochen - eine normale Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarken von Hause aus zugrunde gelegt. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Widerspre-chenden zur Verwendung der Widerspruchsmarken rechtfertigen nicht die An-nahme einer erh366hten Kennzeichnungskraft. 12 Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke sind alle relevanten Umst344nde zu ber374cksichtigen, zu denen insbesondere die Eigen-schaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensit344t, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens f374r eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistun-gen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, geh366ren (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 13 - 7 - Tz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestl351/Mars; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV). 14 Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Beurteilung einer infolge Benutzung ge-steigerten Kennzeichnungskraft ist grunds344tzlich der Anmeldetag der angegrif-fenen Marke (BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV). Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine Schw344chung der Kennzeich-nungskraft der 344lteren Marke nach dem Kollisionszeitpunkt in Rede steht. Daf374r ist vorliegend nichts ersichtlich. Ist danach der 28. M344rz 1996 als Anmeldetag der j374ngeren Marke f374r die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ma337geblich, kommt es auf die von der Widersprechenden f374r den Zeitraum ab Januar 1997 dargelegten Zuw344chse der mit der Marke erzielten Ums344tze und auf die Stel-lung der Marke im Jahre 1998 unter den ersten zehn am h344ufigsten angebote-nen Tequila-Marken nicht an. Vielmehr hat das Bundespatentgericht zu Recht nur die von der Widersprechenden f374r die Jahre 1994 und 1995 vorgetragenen Umsatzzahlen von 330.000 DM und 240.000 DM ber374cksichtigt. Ob die mit der weiteren Marke "SIERRA TEQUILA" von der Widersprechenden erzielten Um-s344tze und Marktanteile zur Steigerung einer Bekanntheit der Widerspruchsmar-ken mit herangezogen werden k366nnen, braucht nicht entschieden zu werden. Die Angaben hierzu beziehen sich nicht auf den ma337geblichen Kollisionszeit-punkt, sondern auf nachfolgende Zeitr344ume. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Umsatzzahlen der Jahre 1994 und 1995 in H366he von 330.000 DM und 240.000 DM f374r die Annahme einer durch Benutzung erfolgten Steigerung der Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarken nicht hat ausreichen lassen. 15 - 8 - 4. Den Grad der 304hnlichkeit der Marken hat das Bundespatentgericht als so gering angesehen, dass trotz der Warenidentit344t und der normalen Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine unmittelbare Verwechslungsge-fahr auszuschlie337en sei. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 16 a) Die Frage der 304hnlichkeit der einander gegen374berstehenden Marken ist nach deren 304hnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungsgehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken k366nnen (EuGH GRUR Int. 1999, 734 Tz. 27 f. - Lloyd; BGHZ 139, 340, 347 - Lions). 17 Bei der Beurteilung der Marken344hnlichkeit ist das Bundespatentgericht von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegen374berstehenden Zei-chen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 26 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Der Beurteilung des Gesamteindrucks der Marken sind bei der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sowohl bei den 344lteren Widerspruchsmarken als auch bei der angegriffenen Marke die Zeichen in ihrer eingetragenen Form zu-grunde zu legen (BGH GRUR 2002, 1067, 1070 - DKV/OKV; GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone). Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamtein-druck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, GRUR 2007, 700 Tz. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). Voraussetzung hierf374r ist, dass die anderen Be- 18 - 9 - standteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. 19 b) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Bestandteil "ANTIGUO" in den Widerspruchsmarken kennzeichnungsschwach sei, weil er im Zusammenhang mit "Tequila" im Sinne von "alt" verstanden wird und die Be-schaffenheit der Ware beschreibt, w344hrend der weitere Bestandteil "SIERRA" keinen beschreibenden Sinngehalt vermittelt. Das Bundespatentgericht hat des-halb zu Recht angenommen, dass der Bestandteil "ANTIGUO" die Wider-spruchsmarken nicht pr344gt. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Be-gr374ndung, der spanische Begriff "ANTIGUO" werde von den ma337geblichen Verkehrskreisen nicht im Sinne von "alt" verstanden, weil das inl344ndische Publi-kum in der Regel der spanischen Sprache nicht m344chtig sei. Der Verkehr fasse den Begriff vielmehr als ein Phantasiewort oder einen Hinweis auf eine exoti-sche Gegend auf. Er pr344ge den Gesamteindruck der Widerspruchsmarken. Dem kann nicht beigetreten werden. 20 Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tats344chlichem Gebiet liegt, kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschr344nkt darauf 374ber-pr374ft werden, ob ihr ein zutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie nicht ge-gen Erfahrungss344tze oder Denkgesetze verst366337t oder wesentliche Umst344nde nicht ber374cksichtigt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). F374r einen entsprechenden Ver-sto337 ist vorliegend nichts ersichtlich, weil das Bundespatentgericht das Ver-st344ndnis des Verkehrs von dem beschreibenden Sinngehalt des Worts "ANTIGUO" nicht aus Spanischkenntnissen des inl344ndischen Publikums, son- 21 - 10 - dern aus der 304hnlichkeit mit dem deutschen Wort "antik" abgeleitet hat. Diese Beurteilung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. 22 c) Danach ist das Bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass in der Widerspruchsmarke Nr. 1 160 118 (Wortmarke "SIERRA ANTI-GUO") der Wortbestandteil "SIERRA" nicht vollst344ndig in den Hintergrund tritt und die zusammengesetzte Marke nicht von "ANTIGUO" dominiert oder ge-pr344gt wird. Selbst wenn zahlreiche Markeneintragungen mit dem Wortbestand-teil "SIERRA" f374r die in Rede stehende Warenklasse registriert sind, folgt dar-aus nicht, dass der Verkehr sich ausschlie337lich an dem seinerseits kennzeich-nungsschwachen Bestandteil "ANTIGUO" orientiert und "SIERRA" bei der Beur-teilung des Gesamteindrucks vernachl344ssigt. Auch die Widerspruchsmarke Nr. 2 006 894 (Wort-/Bildmarke einer Fla-sche mit den Wortbestandteilen "SIERRA ANTIGUO Tequila A361ejo") wird nicht von "ANTIGUO" gepr344gt. 23 In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr in der Regel an dem Wortbe-standteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestand-teil um eine nichtssagende oder gel344ufige und nicht ins Gewicht fallende Ver-zierung handelt (BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT). Von einer nicht ins Gewicht fallenden Verzierung des Bildbestandteils kann bei der Wort-/Bildmarke aufgrund der auf-f344llig gestalteten Flaschenform mit einem an einen Sombrero erinnernden Plas-tikaufsatz aber nicht ausgegangen werden. Der Bildbestandteil der Wort-/Bild-marke der Widersprechenden pr344gt den Gesamteindruck daher mit. 24 In klanglicher Hinsicht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszuge-hen, dass bei einer Kombination von Wort und Bild in der Marke der Verkehr 25 - 11 - sich regelm344337ig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungs-kr344ftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste M366glich-keit der Benennung bietet (BGHZ 139, 340, 348 - Lions; 167, 322 Tz. 29 - Malteserkreuz). Diesen Erfahrungssatz hat das Bundespatentgericht ersicht-lich der Beurteilung des Gesamteindrucks der Wort-/Bildmarke der Widerspre-chenden zugrunde gelegt. Es hat auch bei den Wortbestandteilen der Wort-/ Bildmarke angenommen, dass der Gesamteindruck nicht durch das Wort "ANTIGUO" gepr344gt wird, sondern der Verkehr sich auch an dem weiteren Wortbestandteil "SIERRA" orientiert. Das ist trotz der graphischen Herausstel-lung des Wortes "ANTIGUO" im Hinblick auf seine Kennzeichnungsschw344che aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Denn die Annahme, der Verkehr werde bei einem nur schwach kennzeichnungskr344ftigen Wortbestandteil trotz seiner graphischen Herausstellung andere Wortbestandteile bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht vernachl344ssigen, ist nicht erfahrungswidrig. Im 334b-rigen ist bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit zwischen der in Rede ste-henden Widerspruchsmarke und der j374ngeren Marke zu ber374cksichtigen, dass bei der markanten Flaschenform auch eine Benennung des Produkts anhand der Flaschenform in Betracht kommt (Flasche mit dem Sombrero). d) Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der j374ngeren Marke hat das Bundespatentgericht sowohl auf den Wortbestandteil "ANTIGUO" als auch auf die Zahl "1800" abgestellt. Zwar sei der Bestandteil "1800" kennzeich-nungsschwach, weil er etwa als Hinweis auf das Jahr der Firmengr374ndung auf-gefasst werden k366nne. Er trete aber nicht hinter dem ebenfalls kennzeich-nungsschwachen Wort "ANTIGUO" zur374ck. Diese Ausf374hrungen des Bundes-patentgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Bestandteil "1800" der j374ngeren Marke nicht als rein beschreibende Jahreszahl bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zu 26 - 12 - vernachl344ssigen. Die Zahl "1800" erh344lt in der j374ngeren Marke durch die Anf374h-rung an erster Stelle zus344tzliches Gewicht f374r den Gesamteindruck. 27 e) Stehen sich danach bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit bei den Widerspruchsmarken "SIERRA ANTIGUO" und bei der j374ngeren Marke "1800 ANTIGUO" gegen374ber, ist nur von einer geringen Zeichen344hnlichkeit auszuge-hen. Diese begr374ndet trotz Warenidentit344t und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken wegen der deutlichen Unterschiede der Kollisionszei-chen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. 5. Das Bundespatentgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wegen der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit-einander in Verbindung gebracht werden, verneint. 28 a) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und der angegriffenen Marke unter dem Aspekt eines Serienzeichens hat das Bun-despatentgericht nicht angenommen. Dagegen wendet sich die Rechtsbe-schwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 29 b) Das Bundespatentgericht hat schlie337lich auch eine Verwechslungsge-fahr im weiteren Sinn als ausgeschlossen angesehen, weil sich die Wider-spruchsmarken nicht zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenskennzei-chen entwickelt haben. Die Verneinung dieser Art der Verwechslungsgefahr durch das Bundespatentgericht h344lt im Ergebnis einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 30 aa) Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine sol- 31 - 13 - che Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde ange-nommen werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibr374der). Dass ein Zeichen geeignet ist, blo337e Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. Besondere Umst344nde, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weite-ren Sinn rechtfertigen, hat die Widersprechende nicht aufgezeigt. bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend, das Bundespatentgericht h344tte jedenfalls von einer selbst344ndig kenn-zeichnenden Stellung von "ANTIGUO" in den Widerspruchsmarken ausgehen m374ssen. Dies gelte gerade f374r die Wort-/Bildmarke, in der der Bestandteil "AN-TIGUO" blickfangm344337ig herausgestellt sei. 32 Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufge-nommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kenn-zeichnung dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei Identit344t oder 304hnlichkeit dieses selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit 344lterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angespro-chenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinan-der verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 40 - Kinderzeit). 33 - 14 - Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits daran, dass die Widerspruchs-marken in identischer oder 344hnlicher Form in die j374ngere Marke 374bernommen worden sind. Die Widerspruchsmarken sind aus den Bestandteilen "SIERRA" und "ANTIGUO" zusammengesetzte Marken. Keiner dieser Bestandteile domi-niert oder pr344gt die Widerspruchsmarken. Der Zeichenbestandteil "ANTIGUO" der 344lteren Marken kann, ohne dass er die Widerspruchsmarken dominiert oder pr344gt, in der zusammengesetzten j374ngeren Marke keine selbst344ndig kennzeich-nende Stellung behalten. Anderenfalls w374rde f374r die Widerspruchsmarken, die Schutz nur in der eingetragenen Form beanspruchen k366nnen, ein selbst344ndiger Elementenschutz begr374ndet, der dem Kennzeichenrecht grunds344tzlich fremd ist. 34 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 35 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub B374scher und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist Koch in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.03.2007 - 26 W(pat) 51/04 -
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