BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/08 vom 28. April 2011 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 457,70 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin erwirkte nach vorausgegangener Abmahnung eine einstweilige Verf374gung gegen die Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbs-versto337es. Die Antragsgegnerin legte unter Berufung auf eine der Antragstelle-rin bereits vor Einreichung des Verf374gungsantrags zugegangenen Unterwer-fungserkl344rung Widerspruch gegen die einstweilige Verf374gung ein. Nachdem der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erkl344rten die Par-teien in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt. Die Kosten des Verfahrens wur-den nach 247 91a ZPO der Antragstellerin auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, nach 247247 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV eine Verfahrensgeb374hr aus einem Wert von 30.000 200 in H366he von 985,40 200 festzusetzen. 2 - 3 - Das Landgericht hat die au337ergerichtlichen Kosten unter Abzug der aus-gezahlten Prozesskostenhilfeverg374tung antragsgem344337 festgesetzt. Mit soforti-ger Beschwerde hat sich die Antragstellerin gegen die unterbliebene Anrech-nung einer au337ergerichtlichen Gesch344ftsgeb374hr nach 247247 13, 14 RVG, Nr. 2400 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV gewandt. Die Antragsgeg-nerin hat sich demgegen374ber darauf berufen, dass eine Gesch344ftsgeb374hr nicht entstanden sei, weil sie Anspruch auf Beratungshilfe gehabt habe. Ein Berech-tigungsschein sei wegen der Eilbed374rftigkeit und wegen der zu erwartenden verschwindend geringen Beratungshilfegeb374hr nicht beantragt worden. 3 Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Wesentlichen zur374ckgewiesen und lediglich eine fiktive Beratungshilfegeb374hr von 70 200 nach Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV h344lftig, also in H366he von 35 200, auf die Verfahrensgeb374hr angerechnet. 4 Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Minderung der Verfahrensgeb374hr ge-m344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV weiter. 5 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334b-rigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 7 F374r die Verfahrensbevollm344chtigte der Antragsgegnerin sei wegen Vor-rangs der Vorschriften 374ber die Beratungshilfe nach Teil II Abschn. 5 RVG VV keine Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 RVG VV entstanden. Die Vorausset-zungen f374r die Bewilligung von Beratungshilfe nach 247 1 BerHG h344tten bei 334ber-nahme des Mandats in der Person der Antragsgegnerin unstreitig vorgelegen, 8 - 4 - da ihr im Verf374gungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Verfahrensbevollm344chtigte sei au337ergerichtlich im Rahmen der Bera-tungshilfe t344tig geworden. Ein Rechtsanwalt d374rfe Beratungshilfe auch leisten, ohne die Vorlage eines Berechtigungsscheins abzuwarten. 9 Allerdings k366nne die Bevollm344chtigte der Antragsgegnerin nicht zu Las-ten der Antragstellerin darauf verzichten, die Gesch344ftsgeb374hr in Beratungshil-fesachen nach Nr. 2503 RVG VV gegen374ber der Landeskasse geltend zu ma-chen. Deshalb sei eine fiktive Geb374hr nach Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV h344lftig auf die Verfahrensgeb374hr anzurechnen. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben schon deswegen keinen Erfolg, weil sich die Antragstellerin auf die im Innenverh344ltnis zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Prozessbe-vollm344chtigten vorzunehmende Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr nach Vorbe-merkung 3 Abs. 4 RVG VV auch dann nicht berufen k366nnte, wenn eine solche Geb374hr entstanden w344re. 10 Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten der Antragsgegnerin im Verf374gungsverfahren ent-standen ist, ist bei der Kostenfestsetzung in voller H366he in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV 374ber die h344lftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Ge-sch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG VV zu k374rzen. Allerdings stand f374r das Be-schwerdegericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Raum, die durch den Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) eingeleitet worden war und der sich auch der beschlie337ende Senat angeschlossen hatte (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.). An dieser Rechtsprechung h344lt der Bundesgerichtshof in- 11 - 5 - dessen nicht mehr fest. Nach Inkrafttreten des 247 15a RVG, der in seinem Ab-satz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage be-fassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in 247 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht ge344ndert, sondern nur zu einer Klarstellung des-sen gef374hrt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. Septem-ber 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, JurB374ro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurB374ro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurB374ro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.). Im Hinblick auf den blo337 klarstellenden Charakter der Regelung in 247 15a RVG ist es auch ohne Bedeutung, dass diese Bestim-mung erst am 5. August 2009 und damit erst w344hrend des laufenden Rechtsbe-schwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 8, Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7). - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 22.10.2007 - 84 O 61/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 17 W 57/08 -
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