BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 6/11 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den V i zepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesg e richts Schleswig vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens haben die Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerde verfahren beträgt 32.190,54 Gründe: I. Die Kläger ne hmen den Beklagten wegen n otar ieller Amtspflichtverle t- zung in Hö he von 32.190,54 e richt hat die Klage nach mündlicher Verhandlung vom 4. Dez ember 2001 ab gewiesen . Hiergegen h a ben sich die Kläger mit der Berufung gewehrt. Ihrem Antrag auf Fristverläng e rung zur Begründung der Berufung hat der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts entsprochen und die Frist bis zum 28. Mai 2002 verlä n- gert. W ährend des Laufs der Frist haben die Kläger beantragt, den Rechtsstreit 1 2 - 3 - gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Zur Begründung haben sie angeführt, dass es in dem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche aus § 19 Abs. 1 BNotO g e- he. Neben der geltend gemachten Haftung des Notars komme möglicherweise eine Haftung ihres Steuerberaters in B e tracht. Ob dies der Fall sei, hänge von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, bei der es um die Ve r- fassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG g e he. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2002 das Verfahren g e- mäß § 148 ZPO ausgesetzt, weil die ausstehende Entscheidung des Bunde s- verfassungsgerichts über die Frage der Verfassung s mäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgreiflich sei. Im Januar 2004 hat das Berufungsgericht bei den Klägern angefragt, in welchem Stand sich das dem Aussetzungsantragschriftsatz zugrunde liegende verfassungsgerichtliche Verfahren befind e und welches Aktenzeichen dieses Verfahren habe. Der Prozessvertreter der Kläger teilte mit, dass das Aktenze i- chen beim Bundesverfassungsgericht "2 BvL 17/02" laute. Im Folgejahr reche r- chierte der Berichterstatter des Berufungsgerichts als tatsächlich ein schlägiges Aktenzeichen des Verfassungsgerichts "2 BvL 2/04". D as Bundesverfassung s- gericht hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 mitgeteilt, dass das dem A k- tenzeichen 2 BvL 2/04 zugrunde liegende Normenkontrollverfahren mit B e- schluss vom 7. Juli 2010 abge schlossen worden sei. Dies ist vom Berufungsg e- richt den Parteivertretern am 1. November 2010 mitgeteilt worden. Zugleich ist auf Bedenken hinsichtlich der Zulä s sigkeit der Berufung hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 25. November 2010 hat sich der Proz essvertreter der Kl ä- ger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts gewandt, die Ber u fung sei wegen Ablaufs der Berufungsbegründungs frist unzulässig. Er hat um eine a n- gemessene Fristverlängerung für die Berufungsbegründung von zwei Monaten 3 - 4 - gebeten. Im Übrig en hat er um einen Hinweis gebeten, um gegebenenfalls noch innerhalb der Monatsfrist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung zu bea n- tragen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember hat der Prozessvertreter der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da e r vor dem Hinweis keine Kenntnis von der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsg e- richts erlangt h a be. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen . Hie rg e- gen richtet sich die Recht s beschwerde der Kläger. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechts - sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen vo n grundsätzlicher Bede u- tung auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Sachentsche i- dung des Rechtsbeschwerde gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Berufungs b e- gründungs frist habe am 7. Juli 2010 mit der Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts im Normenkontrollverfahren erneut zu laufen begonnen, da ab diesem Zeitpunkt die Wirkungen der Aussetzung gemäß § 148 ZPO entfallen sei en . Dies geschehe ipso iure, sob ald das andere Verfahren, um dessentwillen ausgesetzt wurde, zum endgültigen Abschluss gebracht worden sei. Einer Au f- nahmeerkl ä rung einer Partei oder der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses 4 5 6 - 5 - bedü rfe es nicht. Da rauf, ob die Kläger Kenntnis von dem Ausgang des B e- zugsverfa h rens vor dem Bundesverfassungsge richt gehabt hätten, komme es nicht an . Jede n falls hätten sie am 1. November 2010 durch die Mitteilung des Berufungsgerichts Kenntnis erhalten. Die Berufungsbegrün dungsfrist sei de s- halb am 7. September 2010 abgelaufen, ohne dass eine Berufungsbegründung bei Gericht eingega n gen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig, da die versäumte Pr o- zesshandlung der Begründung der Berufung nicht innerhalb der Ant ragsfrist des § 234 ZPO nachgeholt worden sei. Die Kläger hätten die Gelegenheit g e- habt, die Berufung innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Entsche i- dung des Bundesverfassungsgerichts in dem vorgreiflichen Verfahren am 1. No vember 2010 zu begründen u nd die Wiedereinsetzung in die Berufung s- begründungsfrist zu beantragen. Eine Nachholung der versäumten Prozes s- handlung sei nach Fristablauf nicht mehr möglich. Auf die Nachholung der ve r- säumten Prozesshandlung könne auch nicht verzichtet werden, um den Kl ä- gern statt dessen eine Frist von zwei Monaten zur Berufungsbegründung zu gewähren. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 10. Februar 1987 (NJW 1987, 1191) sei mit dem hiesigen Verfahren nicht vergleichbar. Den Kläger n habe nach dem Fortfall des Ausse t- zungsgrunds die vo l le Berufungsbegründungsfrist zur Verfügung gestanden. Danach hätten sie noch die Möglichkeit gehabt, diese Prozesshandlung inne r- halb der Frist des § 234 ZPO nachzuholen, nachdem sie auf die Entscheidung in der vorgreiflichen Rechtssache hingewiesen worden seien. Rechtliches G e- hör sei deshalb in ausreichender Weise gewährt worden. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Übe r- prüfung stand. 7 8 - 6 - a) Die Kläger haben die Berufungs begründungsfrist nicht eingehalten. Die Frist zur Begründung der Berufung nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr . 5 EGZPO betrug einen Monat; sie begann spätestens am 7. Juli 2010 und endete am 9. August 2010 (Montag). aa) Die Frist zur Begr ündung der Berufung begann am 7. Jul i 2010, da zu diesem Zeitpunkt die mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. Mai 2002 angeordnete Aussetzung des Verfahrens endete . Ist ein Verfahren bis zur Erl e digung eines anderen Verfahrens nach § 148 ZPO ausgesetz t, so endet die Au s setzung mit der Erledigung dieses Verfahrens; einer Aufhebungserklärung se i tens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; OLG Olde n- burg MDR 2008, 763 , 764; OLG Köln VersR 2002, 68; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 41; MünchKomm - ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 19; Zö l- ler/Grege r, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 21 ; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 64; Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 3. Aufl., § 1 48 Rn. 21; Hk - ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 148 Rn. 8). bb) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beendigung des No r- menkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht am 7. Juli 2010 könne keine verfahrensbeendende Wirkung gehabt haben, da dieses Verfa h- ren nicht im Aussetzu ngsbeschluss genannt worden sei. Dieser habe allgemein eine vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Rechtsfrage bezeichnet und nicht an ein konkretes Verfahren angeknüpft. Zwar wird im Aussetzungsbeschluss k ein konkretes Aktenzeichen für ein Ausgangsverfahren beim Bundesverfassungsgericht genann t, dessen twegen 9 10 11 12 - 7 - die Aussetzung erfolgt ist. Dass h ie r gleichwohl die Aussetzung wegen eines bestimmten verfassungsgerichtl i chen Verfahrens angeordnet werden sollte, er gibt sich zum einen daraus, dass die in dem Beschluss angesprochene Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerung s- frist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre vom Bundesverfassungsgericht nicht allg emein, sondern nur im Rah men d er Entscheidung eines konkreten ve r fassungsgerichtlichen Verfahrens beantwortet wird. Ein solches Verständnis des Aussetzungsbeschlusses hat das Berufungsgericht durch die Anfrage bei den Klägern, welches konkrete Verfahren ihrem Aussetzungsantrag zug runde gelegen ha be, deutlich gemacht. Auch der Klägervertreter hat den Ausse t- zungsb e schluss entsprechend vers tanden und ein Aktenzeichen, da s er für einschlägig hielt, dem Berufungsgericht genannt. Die Kläger machen im vorliegenden Fall auch nicht gel tend, dass das nunmehr vom Berufungsgericht herangezogene verfassungsgerichtliche Ve r- fahren nicht das hier für die Aussetzung des Rechtsstreits maßgebliche gew e- sen ist. Im Übrigen handelt es sich um dasjenige Verf ahren, das zuletzt gee n- det hat . Alle weiter en, auch das vom Klägervertreter auf die gerichtliche Anfr a- ge genannte Verfahren mit anderem Aktenzeichen, sind zeitlich jedenfalls nicht später beendet worden. Deshalb hat das Berufungsgericht mit dem A b stellen auf die Beendigung des Normenkontrollverfahr ens mit dem Aktenzeichen " 2 BvL 2/04 " den für die Kläger günstigsten Zeitpunkt der Beendigung der Au s- setzung angenommen. Sonst wäre die Berufungsbegründungsfrist mögliche r- weise n och frü her abgelaufen. cc ) Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZ PO betrug einen Monat und hat gemäß § 249 Abs. 1 ZPO mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von neuem zu la u fen 13 14 - 8 - begonnen . Den Klägern hat nicht etwa deshalb eine längere Frist zur Verf ü- gung gestanden , weil das Berufungsgericht auf ihren An trag die ursprüngliche B e rufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 15. März 2002 bis zum 28. Mai 2002 verlängert hatte. Gemä ß § 249 Abs. 1 ZPO wird nach Beendigung der Ausse t zung die gesetzliche Frist in Lauf gesetzt . Dabei ist es unerheblich, ob diese Frist zuvor bis zu einem bestimmten Termin, der bereits verstrichen ist, verlä n gert worden war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1, 4 f). dd ) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, auf ihren Antr ag vom 25. No vember 2010 hätte das Berufungsgericht eine F ristverlänge rung gewä h- ren müssen. Da die Begründung sfrist zum Zeitpunkt des Verlängerungsa n trags bereits abgelaufen war, kam eine Verlängerung nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Fe bruar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377, 378 f). b ) Vergeblich wenden sich die Kläger auch gegen die Zurückweisung i h res Wiedereinsetzungsgesuchs. Gemäß § 236 Abs. 2 ZPO ist die ve rsäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO nachzuholen. Da diese Frist, soweit es um die Begründung von Rechtsmitteln geht, mit Inkraft - treten des 1. Justizmodernisierungs gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) - und zwar mit W irkung auch für bereits anhängige Verfahren (vgl. Zö l- ler/Grege r, aaO § 234 Rn. 1) - von zwei Wochen auf einen Monat verlänge r t wurde, hät ten die Kläger nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit gehabt, die B e rufung innerhalb eines Monats nach Kenntniserlang ung vom Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht am 1. November 2010 zu b e gründen . Da nach dem hier noch einschlägigen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO 15 16 - 9 - a.F. die Berufungsbegründungsfrist ebenfalls einen Monat betrug, konnte sich im konkreten Fall die fehlende Kenntnis der Kläger vom verfassungsgerichtl i- chen Verfah ren in keiner Weise nachtei lig auswir ken: Den Kläger n hat auch unter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsverfahrens die volle Berufung s- begründungsfrist zur Verfügung gestanden . Eine Verletz ung des Rechts auf Gewährung rechtl ichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG oder des Recht s- staats prinzips aus Art. 2 Ab s. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG kommt daher nicht in B e tracht . Fehl geht deshalb auch der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des Bu n desverfas sungsgerichts (BVer fGE 74, 220 = NJW 1987, 1191 ), zumal sich auch die dortige prozessuale Situation von der vorli egenden dadurch u n- terscheidet, dass hier die unterbliebene Begründung der Berufung nicht auf eine r Zurückweisung der Berufung als unz u lässig beruht. Schlick Dörr .Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 22.01.2002 - 6 O 38/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.01.2011 - 11 U 43/02 -
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