BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/10 vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG - Verwalter ZPO § 900 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 2 a) Dritte, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben so l- len, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein W i- derspruchsrecht zu. b) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnun gseigentümergemeinschaft abzugeben. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10 - LG Aurich AG Leer - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der B e- schluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Aurich vom 26. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Schuldnerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist durch Ver säumnisurteil des Amtsgerichts Leer vom 25. Juli 2008 verurteilt worden, an die Gläubigerin 1.234,84 Die Gläubigerin betreibt wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, deren Verwalter in die Widersprechende ist . Auf Antrag der Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin den Vorstand der Widersprechenden , Frau A . L . , unter Haftandrohung zur Abgabe der 1 2 - 3 - eidesstattlichen Versicherung für die Schuldnerin geladen. Die Widerspreche n- de hat geltend gemacht , der Verwalter sei weder berechtigt noch verpflichtet, eine eidesstatt liche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. Der Widerspruch ist vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben. D as Lan d- gericht hat die sofortige Beschwerde der Widersprechenden mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die R echtsbeschwerde zugelassen , mit der die Widersprechende ihren Widerspruch weiter verfolgt . II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerd e ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Rechtsbeschwerdeführerin ist allerdings die widersprechende Verwa l- terin und nicht die in der Rechtsbeschwerdeschrift als Rechtsbeschwerdeführ e- rin bezeic hnete Schuldnerin. a a ) Nicht die Schuldnerin, sondern die Verwalterin hat gegen die Ve r- pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in eigenem Namen Widerspruch erhoben und nach dessen Zurückweisung sofortige Beschwerde eingelegt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Vollstreckungsprotokoll, dem Z u- rückweisungsbeschluss des Amtsgerichts sowie der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2010. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zwar die Schul d- nerin auch als Beschwerdeführerin bezeichnet. Dur ch diese fehlerhafte B e- zeichnung konnte die an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Schuldnerin 3 4 5 6 7 8 - 4 - aber nicht zur Beschwerdeführerin werden. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich zudem eindeutig, dass Gegenstand der Entscheidung des Landg e- richts der Widerspruch der Verwalterin war, die meinte, in dies er Eigenschaft zu der eidesstattlichen Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft weder berechtigt noch verpflichtet zu sein. B ei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Beschluss vom 28. März 1995 X ARZ 255/95, NJWRR 1995, 764, 765). b b) Aufgrund der Falschbezeichnung der Partei in dem angefochtenen Beschluss ist auch in der Rechtsbeschwerde die Rechtsbeschwerdeführerin in entsprechender Weise falsch bezeichnet worden. Der Verfahrens bevollmächti g- te der Rechtsbeschwerdeführerin wurde aber von der Verwalterin und damit der richtigen Partei beauftragt. Da diese Beauftragung erfo lgte, um dem ursprüngl i- chen Widerspruch der Verwalterin zum Erfolg zu verhelfen, entspricht es deren Willen und Interesse, die Rechtsbeschwerde in eigenem Namen als durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts beschwerte Partei einzulegen. Die Ve rwalterin ist deshalb trotz der vom Landgericht übernommenen Falsc h- bezeichnung in der Rechtsbeschwerdeschrift selbst Rechtsbeschwerdeführerin. b) Da die Widersprechende in eigenem Namen Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattliche n Versicherung eingelegt hat, steht ihre Prozessführungsbefugnis außer Frage. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob ihre Bestellung zu r Verwalter in der Schuldnerin zwischenzeitlich geendet hat, wie die Rechtsbeschwerde behauptet. c ) Die Zulassung ist wirksam, obwohl der Einzelrichter nicht anstelle des Kollegiums hätte entscheiden dürfen. Dieser Verfahrensfehler führt nicht zur Unwirksamkeit der Zulassung, sondern zur Aufhebung und Zurückverweisung ( BGH , Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201). 9 10 11 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie u n- ter Verletzung des Verfassungsgebots des geset zlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelr ichter durfte nicht selbst entsche i- den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Be deutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Ric h- tern besetzten Kammer übertragen müssen (BGHZ 154, 200, 202). Dem orig i- nä ren Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. De r Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ist von Amts wegen zu berücks ichtigen (BGHZ 154, 200, 203). III. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht Fo l- gendes zu berücksichtigen haben: a) A ls Widersprechende und Beschwerdeführerin ist im Rubrum die T . I. V . W . AG, vertreten durch den Vorstand A . L . , N . , W . , und als weitere Beteiligte die Schuldnerin aufzuführen. b ) D e r Widerspruch der Verwalterin im Termin zur Abgabe der eidesstat t- lichen Versicherung war statthaft (§ 900 Abs. 4 ZPO). Zwar war sie am Vollstr e- ckungsverfahren weder als Gläubiger in noch als Schuldner in beteiligt. Zum W i- derspruch im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch auch ein Dritter berechtigt, wenn er geltend machen kann, durch die Verpflic h- tung zur Abgabe der Versicherung in eigene n Recht en betroffen zu sein. Für die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO entspricht dies allgemeiner Meinung 12 13 14 15 16 17 - 6 - ( vgl. etwa RGZ 34, 377, 380; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 2205; NJW 1980, 458; OLG Köln, DGVZ 1992, 170; Stöber in Zöller, ZPO, 28 . Aufl., § 766 Rn. 9). M it der Erinnerung kann aber die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht bestritten werden, weil § 766 ZPO durch die Spezialreg e- lung des Widerspruchs in § 900 Abs. 4 ZPO verdrängt wird (Stöber aaO § 900 Rn. 22; MünchKomm.ZPO/Eickma nn, 3. Aufl., § 900 Rn. 21 ; Münzberg in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 900 Rn. 47 ) . Deshalb steht Dritten, die die Versich e- rung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, dieses Widerspruchsrecht zu. Etwas anderes wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar. Die Widersprechende ist danach zur Einlegung des Wide r- spruchs berechtigte Dritte. c ) D as Beschwerdegericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Bes tellung der Widersprechenden zur Verwalter in inzwischen beendet ist. D ie Widersprechende hat im Rechtsbeschwerdeverfahren den Verwaltervertrag vom 21. September 2005 vorgelegt und auf § 26 Abs. 2 WEG verwiesen. d ) Ist die Widersprech ende Verwalter in , so hat d as Beschwerdegericht sie im Ergebnis zu Recht für verpflichtet gehalten, die eidesstattliche Versich e- rung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. aa ) Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG ist der Verwalter unter anderem berec h- tigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur A b- wendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft geric hteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Vollstreckungsverfahren zu führen. § 43 Nr. 5 WEG bezieht sich unter anderem auf Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ric h- ten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Ve rwaltung bezi e- 18 19 20 - 7 - hen. Kommt es aufgrund einer derartigen Klage eines Dritten zu einem Vollstr e- ckungsverfahren gegen die Gemeinschaft, so ist der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG berechtigt, die Gemeinschaft dabei zu ve r- treten. Teil des Vollstreckungsverfahrens ist auch die eidesstattliche Versich e- rung gemäß §§ 899 ff. ZPO. Dementsprechend nehmen sowohl die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als auch Beschlussempfehlung und Bericht des Recht s- ausschusses an, dass de r Verwalter eine eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeben kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungse i- gentumsgesetzes und anderer Gesetze, BTDrucks. 16/887, S. 70 f. ; Be - schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 16/3843, S. 27 ). Dies entspricht auch der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 92; Elzer in Hügel/ Elz er, Das neue WEG - Rec ht, 2007, § 11 Rn. 82; MünchKomm.BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 27 WEG Rn. 26 ; Stöber in Zöller aaO § 807 Rn. 7 ; a A W . Köhler, Das neue WEG, 2007, § 27 Rn. 520 ). bb ) D er Verwalter ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nur berechtigt, so nde rn auch v erpflicht et . Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen d ie se gerichteten Vollstr e- ckungsverfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, der insbesondere für die Bezahlung der an die Gemeinschaft g e- richteten Rechnungen zu sorgen hat. Das umfasst auch die Erfüllung gesetzl i- cher Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen. Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde dagegen ein, anders als i m Fall des § 27 Abs. 1 WEG we r- de der Verwalter in Abs atz 3 dieser Vorschrift zu den dort aufgeführten Ma ß- nahmen nicht "berechtigt und verpflichtet", sondern nur "verpflichtet". Es wide r- spräche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Handlungsfähigkeit der Wo h- 21 22 - 8 - nungseigentümergemeinschaft sicherzustellen, kön nte der Verwalter von den einzelnen Befugnissen nach seinem Belieben Gebrauch machen ( Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 165; BT Drucks. 16/3843, S. 26; zu der i n- soweit gleichlautenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 WEG auch Bärmann/ Pick, W EG , 19. Auf l., § 27 Rn. 26). cc ) Soweit es um die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen sie gerichteten Vollstreckungsverfahren geht, kommt dem Ta t- bestandsmerkmal "zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonst i- gen Rechtsnachteils e rforderlich" in § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG keine eigenständige Bedeutung zu. Das Gesetz definiert im letzten Halbsatz des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG , der durch das Wort "insbesondere" eingeleitet wird, die Vertretung der Gemeinschaft i n gegen sie gerichteten Erkennt nis und Vollstreckungsverfahren als Fall der zur Abwendung sonstiger Rechtsnachteile erforderlichen Maßna h- men ( Heinemann in Jennißen aaO § 27 Rn. 91; Merle in Bärmann aaO § 27 Rn. 184; die von der Rechtsbeschwerde zitierte Stelle dieser Kommentierung betr ifft dagegen § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, zu dem Merle eine Mindermeinung ve r- tritt, vgl. Merle aaO § 27 Rn. 125). dd ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde schließt auch der U m- stand, dass der Verwalter Zustellungsbevollmächtigter der Gemeinschaft ist (§ 45 WEG), keineswegs aus, dass er weitergehende Rechte und Pflichten hat. Die Funktion des Verwalters ist nicht auf die eines Zustellungsbevollmächtigten beschränkt. ee ) Zu Recht hat das Beschwerdegericht schließlich darauf abgestellt, dass der Gläubige r ein schutzwürdiges Interesse daran hat, vollständige Au s- kunft über die Vermögensverhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erhalten, zu dieser Auskunft aber in der Regel nur der Verwalter in der Lage sein wird. Dieses Interesse des Gläubigers wird entgegen der Ansicht der 23 24 25 - 9 - Rechtsbeschwerde nicht ausreichend dadurch gewahrt, dass sich die Eigent ü- mer erforderlichenfalls vom Verwalter unterrichten lassen können. Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer dies ohne weit e- res von sich aus tun werden, noch dass sich eine derartige Informationsb e- schaffung durch die Eigentümer einfach durchsetzen ließe. I V . Hinsichtlich der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gericht s- kosten macht der Senat vo n der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Leer, Entscheidung vom 26.04.2010 - 8 M 2173/09 - LG Aurich, Entscheidung vom 26.07.2010 - 4 T 237/10 - 26
Full & Egal Universal Law Academy