BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/13 vom 30 . Juli 201 5 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Streitwertb e- schluss des Senats vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit am 23. Oktober 2014 verkü ndetem Beschluss die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen und den ihrer am 22. April 2015 eingegangenen Gegenvorstellung beantragt die Antra g- stellerin ein e Abänderung der Streitwertfestsetzung und eine Festsetzung des II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine B e- schwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht der Antragstellerin in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese 1 2 3 - 3 - - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eing e- legt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3 ). 2. Di e Festsetzung des Gegenstandwerts für das Verfahren der Recht s- beschwerde nach § 83 MarkenG ist seit dem Inkrafttreten des Gesetze s zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkoste n- gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I, S. 1318) am 1. Juli 2006 nicht mehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG veranlasst, weil sich die Gerichtsg e- bühren für das Rechtsbe schwerdeverfahren nicht nach dem Streitwert richten , sondern seit dem eine Festgebühr für die Gerichtskosten erhoben wird, die nach Nr. 1255 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG ) sich im Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Eingang der Recht s- s- ses [Anlage 1 zum GKG ] ). Eine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren hat deshal b allein für die Höhe der Anwaltsgebühren Bedeutung. In einem derartigen Fall erfolgt eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 Mark enG Rn. 12) . Ein en solchen A n- trag hat die Antragstellerin mit d er Gegenvorstellung vom 22. April 2015 g e- stellt. 3. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, die Streitwertfestse t- zung im Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2014 abzuändern. a) Der fü r die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwe r- deverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in den en Gerichtsgebühren u n- abhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht 4 5 6 - 4 - nach dem Wert richten. Sie sind au f Rechtsbeschwerdeverfahren als besonde re Beschwerdeverfahren anzuwenden , soweit dort Gerichtsgebühren nicht erh o- ben werden ode r sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW - RR 2012, 1257). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, die auf die Wertv orschriften der §§ 39 bis 60 GKG in den Unterabschnitten 1 und 2 im Abschnitt 7 des Gerichtskostengesetzes und dort auf § 51 Abs. 1 GKG verweist (aA Knoll in Ströbele/Hacker , MarkenG, 11. Aufl., § 90 Rn. 20 ). Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2) . b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Recht s- beschwerdeverfahrens im Markenlös chungsstreit ist das wirtschaftliche Intere s- se des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2 ). Na ch der Rechtsprechung des Senat s entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes f ür das Recht s- beschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 im Regel fall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2 ; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 90 MarkenG Rn. 13). Im Ei n- zelfall kann der We rt angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte: 100.000 Beschluss vo m 13. März 2008 I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 = WRP 2008, 1338 - SPA II : 100.000 B e- schluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 = WRP 2009, 815 - POST II : 200.000 Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 = WRP 2009, 1250 - Beschluss vom 6. November 7 - 5 - 2013 I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 = WRP 2014, 576 - smartbook : 250.000 Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 4 83 Rn. 8 = WRP 2014, 438 - test : 500.000 . So liegt auch der Streitf all. c) D er Senat hat mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss das Intere s- se der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer gelben Farbmarke nicht zu hoch bemessen. Im parallelen Verletzungsverfahren (Az.: I ZR 228/12), mit dem sich die Markeninhaberin gegen die Verwendung einer gelben Farbe durch die Antragstellerin gewendet hat, hat der Senat den Streitwert auf festgesetzt. Das Interesse der Markeninhaberin am Bestand ihrer Farbmarke ist 8 - 6 - höher zu bemessen als ihr Interesse, ihre Marke vor Verletzungen zu schützen. Der Senat hat es deshalb für angemessen erachtet, d a s Bestandsinteress e der Markeninhaberin mit etwa dem Doppelten des Wertes des Verletzungsverfa h- rens zu bewerten. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2013 - 29 W(pat) 90/12 -
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