ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZB61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 61/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Wöstmann, Seiters, Reiter und die Ri chterin Dr. Liebert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivi l- senat - vom 24. Februar 2015 - 1 W 38/14 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsbeschwer de verfahrens tragen die Kl ä- gerin 37 % , der Drittwiderbeklagte 6 3 % . Beschwerdewert: bis 4.000 Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Drittwiderklage gegen den Zedenten auf negative Feststellung erhoben, dass ihm im Zusammenhang mit dem E r- werb seiner Beteiligung keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben 1 - 3 - und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2014 vor dem Oberlandesgericht den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Die Kosten wurden dabei im Ve r- hältnis 5/14 (Klägerin) zu 9/14 (Beklagte) verteilt, wobei die Beklagte zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang übe r- nahm. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte - soweit für das Rechtsbeschwerde verfahren von Bede u- tung - für die erste und zweite Instanz jeweils eine V erfahrens - sowie eine Terminsgebühr ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. D as Landgericht ( Rechtspflegerin ) hat die von der Beklagten insoweit zu ersta t- tenden Beträge mit der Maßgabe festgesetzt, dass wegen des Vorliegens einer Angele genheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für jede Instanz die Verfahrensgebühr - diese erhöht um 0,3 ( Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ) - und die Terminsg ebühr nur einmal in Ansatz gebr acht werden könne n . Die gegen die se Entscheidung eing elegte sofortige Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hie r- gegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten. II. Die zulässige R echtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutre f- fend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass es sich bei der anwal t- lichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten um dieselbe Ang e- legenheit im Sinne de r § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG handelt. 2 - 4 - 1. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist ( vgl. BGH, Urteil e vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 2168 Rn. 9 und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel di e- selbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innere r Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend überei n- stimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gespr o- chen werden kann. 2. Der Klage und der Drittwiderklage liegt der inhaltlich iden tische Sch a- densersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde. Sowohl dem Drittwiderbeklagten als Zedent en als auch der Klägerin als Zessionarin war an einer erfolgreichen Durchsetzung diese s Anspr u ch s gelegen. Der Drittwiderb e- klagte hat durch die Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin deren Aktivl e- gitimation überhaupt erst herbeigeführt. Dieser innere Z usammenhang ist im Übrigen notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit der Drittwiderklage. Denn e ine isolierte W iderklage gegen eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Partei ist nur zulässig, wenn unter anderem die Gegenstände der Klage und Wide r- klage ta tsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN). Hierbei resultiert das rechtlich schutzwürdige Interesse des im Klagewege vom Zessi o- nar in Anspruch genommenen Schuldn ers an der Drittwiderklage gegen den Zedenten daraus, dass nur auf diesem Weg das Nichtbestehen der mit der Kl a- ge verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber 3 4 - 5 - dem Zedenten sicher festgestellt werden kann (BGH aaO Rn. 31 ff) . D er enge Zusammenhang zeigt sich auch daran, dass sich der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bemisst und eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage wegen derer wirtschaftlicher Identität unterbleibt. Vor diesem Hintergrund wurde die Pro zessbevollmächtigte der Klägerin, als sie die Vertr e- tung des Drittwiderbeklagten übernahm, in derselben Angelegenheit tätig. 3. Der Senat teilt insoweit nicht d ie Auffassung der Klägerin und des Drit t- widerbeklagten, die sich hierzu auf einen Beschluss d es Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2012 (NJW - RR 2013, 63) berufen, dass wegen konträre r Interessen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nicht dieselbe Angelegenheit vorliege. In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt, die is o- lierte Dri ttwiderklage sei dadurch gekennzeichnet, dass ihre Abwehr durch den Drittwiderbeklagten eine zur Anspruchsverfolgung der Klage entgegengesetzte Zielrichtung ha be . Die mit der Klage verfolgten Anträge seien nur durchzuse t- zen, wenn d er Anspr u ch wirksam abget reten sei. Der Drittwiderbeklagte könne sich aber gegen die negative Feststellungsklage nur wehren mit dem Argument, dass er wegen der Unwirksamkeit der Abtretung nach wie vor An spruchsinh a- ber sei. Dem vermag der Senat für den vorliegenden Fall schon d eshalb nicht zu folgen, weil zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bezüglich der Wirksamkeit der Abtretung kein Streit bestand. Richtet sich aber die Frage, ob eine Angelegenheit vorliegt, nach dem Inhalt des Auftrags, so kann jedenfalls dann, wenn sich der Drittwiderbeklagte gerade nicht damit verteidigt, dass die Abtretung unwirksam ist, sondern vielmehr - in Übereinstimmung mit de m Kl a- ge vorbringen - sich da rauf beruft , dass sich di e Beklagte /Widerklägerin sch a- densersatzpflichtig gemacht hat, nicht von einer entgegengesetzten Interesse n- 5 6 - 6 - lage gesprochen werden. Anderenfalls hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin d ie zusätzliche Vertretung des Drittwiderbeklagten auch gar nicht übernehmen dürfen. Im Übrigen beruht die Auffassung des Obe rlandesgerichts Stuttgart (aaO S. 64) auf einem Fehl verständnis der Drittwiderklage. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass eine Drittwiderklage unzulässig sei , wenn sich der Zedent seit der Abtretung an den Zessionar nicht mehr der streitgegenständlic hen A n- sprüche berühmt ha be und insoweit beide im Prozess übereinstimmend von der Wirksamkeit der Abtretung ausg ingen . Die zulässige Drittwiderklage sei de m- gegenüber von einem Interessengegensatz zwischen Zedent und Zessionar geprägt; ihr Ziel sei die Fests tellung, dass dem Zedenten die mi t der Klage ge l- tend gemachten Ansprüche " in Folge der Abtretung " nicht mehr zustehen . Für das Interesse an der richterlichen Feststellung, dass auch dem Z e- denten keine Ansprüche zustehen, ist es aber unerheblich, dass s ich der Z e- dent nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt (BGH aaO Rn. 31). Die Drittwiderklage ist darauf gerichtet, das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche mit Rechtskraft sicher auch gegenüber dem Zede n- ten festzustellen (B GH aaO Rn. 32). Sie soll insoweit die Fälle erfassen, in d e- nen die Abtretung entweder von vorneherein oder aufgrund späterer Umstände , z.B. einer zukünftigen Anfechtung durch den Zedenten , unwirksam ist , sodass bei einer Klageabweisung gegenüber dem (Schei n - )Zessionar im Fall der Erkl ä- rung der Rückabtretung § 325 Abs. 1 ZPO nicht eingreift (BGH aaO Rn. 34). Die Drittwiderklage ist deshalb - für den Fall, dass die Abtretung von vornehe r- ein unwirksam sein sollte oder aufgrund späterer Umstände unwirksam werde n könnte - darauf gerichtet festzustellen, dass dem Zedenten keine Schadense r- satzansprüche zustehen , d as heißt er von Anfang an keine abtretbaren Anspr ü- 7 8 - 7 - che gehabt hat. Dementsprechend geht der Streit der Beteiligten - so wie auch hier - regelmäßig nur daru m, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht. Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die Ansprüche selbst eine Entscheidung zu treffen. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.04.2013 - 31 O 532/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 W 38/14 -
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