BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61 /15 vom 26 . November 2015 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Pro f. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: D ie Zwangsvollstreckung de r Antragsteller in aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 29 . Juni 2015 wird bis zur Entsc heidung des Senats über die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegner in mit der Maßgabe eing e- stellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zuste l- lung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von leistet . Die Sicherheit kann durch schriftlic he, unwiderrufliche, u n- bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eine s im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts ge leistet werden . Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangs vollstrec kung ohne Siche r- heitsleistung wird zurückgewiesen. Gründe: Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015 , mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstr eckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat, ohne oder (hilfsweise) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. September 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrag s der Antragsgegnerin d ie 1 2 - 3 - Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des Oberlandes - gerichts bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Woch en nach Zustellung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17. November 2015 den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs - und Überwei sungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26. August 2015 einstweilen einzustellen, der auf der Grundlage des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015 ergangen ist. Zur Begründung h at das Amtsgericht ausgeführt, die zur Einstellung erforderliche Sicherheit sei zwar ordnungsgemäß, aber nicht fristgerecht geleistet worden. Die Antragsgegnerin hat erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberland esgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015 einstweilen einzustellen. Die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts ist erneu t bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses wiederum 3 4 5 - 4 - durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbst schuld - nerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit - instituts geleistet werden. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. Septe mber 2015 verwiesen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 6 Sch 19/14 -
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