BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61 /15 vom 14 . September 2015 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter D r. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: D ie Zwangsvollstreckung de r Antragsteller in aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 29 . Juni 2015 wird bis zur Entscheid ung des Senats über die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegner in mit der Maßgabe eing e- stellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zuste l- lung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von leistet . Die Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft e i- ne s im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts g e- leistet werden . Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne S i- cherheitsleistung wird zurückgewiesen. Gründe: Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit de r Rechtsbeschwerde 1 - 3 - angegriffen hat, ohne oder (hilfsweise) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechts - beschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher - heitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde. Die Einstellung der Zw angsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 A bs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die wider - streitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzu - wägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antrags - gegnerin zu berücksichtigen, dass der Re chtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des Titels noch nicht Stellung genommen. Die Vo raussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist . Die Antragsgegnerin hat vo rgetragen, sie verfüge zwar über liquide jedoch größtenteils momentan keinen Zugriff. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin keine Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft leisten kann. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat 2 3 4 - 4 - ferner eidesstattlich versichert, die Hausbank der Antragsgegnerin habe eine Darlehensgewährung an die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld von der Stellung werthaltiger Sicherhe iten abhängig gemacht, die in deren Vermögen nicht vorhanden seien. Damit ist mangels Vorlage einer Aufstellung des Vermögens der Antragsgegnerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie über kein werthaltiges Vermögen verfügt. Über die eidesstattlich e Versicherung ihres Geschäftsführers hinaus hat die Antragsgegnerin keine weiteren Unter - lagen vorgelegt - wie dies regelmäßig erforderlich ist - , aus denen sich die fehlende Fähigkeit ergibt, Sicherheit zu leisten. Die Zwangsvollstreckung ist daher nur mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Sicherheit in Höhe eines Betrages leistet, der mögliche Ansprüche der Antragstelleri n aus dem Beschluss d es Oberlan - desgerichts einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten der Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof abdeckt. Die danach 5 - 5 - zu erbringende kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden. Büscher Kirchhoff Koch Schwonke Fed dersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 6 Sch 19/14 -
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