ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61 /15 vom 27 . April 201 7 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 29. Juni 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig v erworfen. Gegenstandswert: 212.774,47 Gründe: I. Die Parteien schlossen am 20. März 2009 eine Vertriebsvereinbarung, mit der die Antragstellerin der Antragsgegnerin das alleinige Vertriebsrecht für bestimmte medizinische Produkte in Deutschland einrä umte. Die Vereinbarung enthält folgende Schiedsklausel: All disputes, controversies or differences which may arise between the parties, out of or in relation to or in connection with this Agreement, or for the breach thereof, shall be finally settled by a rbitration in Seoul, Korea, in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the Korean Commercial Arbitration Board under the laws of Korea. The award rendered by the arbitrators shall be final and binding upon both parties concerned. Die Antragst ellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der Schiedsklage bei einem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board auf Zahlung für die Lieferung von Produkten in Anspruch. Die Antragsgegnerin rügte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie behauptete, ihr Vertragspartner für die in Rede stehenden Geschäfte sei nicht die Antragstellerin, sondern deren Tochtergesellschaft 1 2 - 3 - W . International Trading Corporation (W . ITC) gewesen. Die Antragsgeg - neri n begehrte von der Antragstellerin widerklagend Schadensersatz wegen Lieferverzugs, Mängeln und unberechtigter Vertragskündigung. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragste l- lerin 212.774,47 die Widerklage abgewiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerkl ä- rung des Schiedsspruchs zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schied s- spruch im Inland nicht vollstreckbar ist. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie i h- ren Zurückweisungsantrag und ihren Feststellungsantrag weiterverfo lgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO gen annte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbe schwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). 1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schied s- sprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 I I S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ 3 4 5 6 7 - 4 - erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgend en Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. 2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ vo r- liegt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht a uf, dass die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert. a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ d arf die A n- erkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese Partei der zuständ i- gen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachg e- sucht wird, den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit b e- trifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Besti m- mungen der Schiedsklausel fällt . b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, d er Schiedsspruch betreffe eine Streitigkeit, in der die A ntragstellerin ihre mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Belieferung mit Produkten stütze, die Gegenstand der Vertriebsvereinbarung seien. Der Einwand der Antrag s- gegnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit d er Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft W . ITC, so dass allen - falls dieser Vergütungsansprüche zustehen könnten, berühre nicht die Zustä n- digkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend g emachten und auf die Vertriebsvereinbarung gestützten Zahlungsa n- sprüche, sondern die Aktivlegitimation der Antragstellerin und damit die mater i- elle Begründetheit der Schiedsklage. 8 9 10 - 5 - c) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; die Rechtss a- che hat insoweit auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i n- soweit eine Senatsentscheidung. Es komm t daher nicht darauf an, ob die A n- nahme des Oberlandesgerichts, die A ntragsgegnerin könne sich darüber hinaus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung berufen und die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben, weil sie das Verfa hren aktiv b e- trieben und Sachanträge gestellt habe, einer rechtlichen Nachprüfung standhie l- te und eine Entscheidung des Senats erforderte. aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, d as Oberl ande s- gericht h abe den Anspruch der Antragsgegnerin a uf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Bejahung der Entscheidungsbefugnis durch das Schiedsgericht ungep rüft hin genommen habe und den Ein wendungen der A n- tragsgegnerin nicht nachgegangen sei. Entgegen der Darstellung der Recht s- beschwerde hat das Oberlandesgericht die Beurteilung des Schiedsgerichts zu dessen Entscheidungsbefugnis nicht ungeprüft übernommen und das entg e- genstehende Vorbringen der Antragsgegnerin nicht für unbeachtlich erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Einwand der Antragsge gnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit d e- r en Tochterg esellschaft W . ITC , nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen. Es hat diesen Einwand nicht wegen einer vermein t- li chen Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts für unbeachtlich g e- halten; vielmehr hat es den Einwand als unbegründet erachtet, weil er nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts , sondern die materielle Begründetheit der Schiedsklage betreffe. b b) Der angefochtene Beschluss beruht daher - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht auf dem unausgesprochenen Obersatz, die En t- 11 12 13 - 6 - scheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit sei bindend und könne nicht überprüft werden ; er verstößt damit nicht gegen den Grundsatz, dass die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schieds gerichts den staa t- lichen Gerichten vorbehalten ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 10 mwN ) . cc) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Annahme des Oberlandesgerichts , das Vorbringen der Antragsgegnerin betreffe lediglich die Aktivlegitimation der Antragstell erin und sei nicht geeignet, ei ne Kompeten z- überschreit ung des Schiedsgerichts zu bele gen, sei unter ke inem denkbaren rechtli chen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sondern vielmehr (objektiv) willkür l ich . Die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruht auf einer vertretb a- ren Auslegung der Schiedsklausel und verstößt daher nicht gegen das Willkü r- verbot. Die Schiedsklausel erfasst nach ihrem Wortlaut nicht nur Streitigkeiten, die zwischen den Parteien aus der Vertriebsvereinbarung entstehen, sondern auch S treitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf oder in Zusammenhang mit der Vertriebsvereinbarung. Das l ässt eine Auslegung zu, wonach die Kla u- sel auch Streitigkeiten über von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erhobene Ansprüche erfasst, die nicht unmittelbar auf der zwischen den Parte i- en geschlossenen Vertriebsvereinbarung beruhen, sondern ledig lich mit dieser in Zusammenhang stehen . 3. Das Oberlandesgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ vorliegt. Auch insoweit hat weder d ie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine E ntscheidung des Senats . a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstr e- ckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die der 14 15 16 - 7 - Schie dsspruch geltend gemacht wird, ihre Angriffs - oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, das Schiedsgericht habe ihr das rechtliche Gehör verweigert. Der pauschale Hinweis auf den Beschluss des Bundesve r- fassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (BVerfG, NJW 2001, 1565) , wonach das Verfahrens grund recht auf rechtliches Gehör den Anspruch jeder Partei begrü n- de, dass ihre Anträge und Ausführungen vo m Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen würden, genüg e nicht für die Darle gung eines ko n- kret en und entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zeig t en, dass sie sehr wohl Gelegenheit ge habt habe , sich gegen die Schiedsklage zu verteidigen. Zudem habe eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Der Schied s- spruch sei zwar knapp formuliert, setz e sich aber mit dem Vorbringen der A n- tragsgegnerin auseinander . Im Übrigen m üsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des P arteivortrags auseinanderse t- zen. c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberla n- desgerichts, die Antragsgegnerin habe eine Gehörsverletzung durch das Schi edsgericht nicht hinreichend dargelegt, verletze die Antragsgegnerin in i h- rem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entgegen der Darstellung des Oberlandesgerichts habe die Antragsgegnerin nicht lediglich pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfass ungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ve rwiesen, sondern kon kret auf einzelne Fes t- stell ungen des Schiedsgerichts zu an geblich unstreitigen Umständen und dem widersprechen den S achvortrag der Antragsgegnerin . Die Antragsgegne rin ha be geltend gemacht, das Schiedsgericht habe in seinem Schiedsspruch ausg e- führt, dass die W . ITC unstreitig eine Tochtergesellschaft der An tragstellerin 17 18 - 8 - sei, was jedoch unwahr und von der Antragsgegnerin bestritten worden sei. Ferner habe sie Mängel der an sie gelieferten Infusionspumpen und die ihr hierdurch ents tande nen Schäden detailliert darg elegt und die Defekte durch Vorlage verschiedener Unterlagen be legt. Sie habe weiter vorgetragen und u m- fassend erläutert, dass ihr Lieferun gen zu Unrecht vor enthalten wor den und dadurch Vermögenseinbußen entstanden seien . D ie Antragsgegnerin habe ge l- tend gemacht, das Schiedsgericht habe dies es Vorbringen nicht in Erwägung gezogen . Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Es gibt keinen hinre i- chenden Anhaltspunkt dafür, dass das Oberlandesgericht dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Ob erlandesgericht hat entgegen der Darste l- lung der Rechtsbeschwerde nicht nur angenommen, die Antragsgegnerin habe zur Begründung ihrer Rüge pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfa s- sungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen. Es hat vielmehr ausgeführt, es gebe keinen hinreichenden Anhalt s- punkt für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. Der Schiedsspruc h sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Pa r- teivortrags auseinandersetzen. d) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, eine entscheidungserhebliche Verl etzung der Antragsgegnerin in ihren Verfahrensgrundrechten sei auch darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Ver handlung entschi e- den ha be . Na ch dem unwider l egten Vortrag der Antragsgegnerin hätten Aufh e- bungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorgelegen und sei die Du rchführung 19 20 - 9 - einer mündlichen Ver handlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO daher zwingend g e- boten gewesen. Das Oberlandesgericht ha be der Antragsgegnerin dadurch, dass es keine mündliche Verhandlung dur chgeführt habe, unversehens die Möglichkeit genommen, sich in dieser Verhandlung zu äußern. Es habe dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör und das G e- bot eines fairen Verfahrens verletzt. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg . Das Gericht hat nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebung s- gründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. I n entsprechender A n- wendung des § 1 063 Abs. 2 Fall 2 ZPO kann die mündliche Verhandlung anz u- ordnen sein, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländ i- schen Schiedsspruchs Gründe nach Art. V UNÜ, die Anerkennung und Vol l- streckung des Schiedsspruchs zu versagen, in Betracht komm en (vgl. Wilske/ Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 23. Edition, Stand: 1. Dezember 2016, § 1063 Rn. 8 mwN) . Im vorliegenden Verfahren kam aus den vorgenannten Gründen kein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Sc hiedsspruchs in Betracht. Das Oberlandesgericht war daher nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen und durchzuführen (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207) . 21 - 10 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlus s des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antrags gegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulä s- sig zu verwerfen . Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 6 Sch 19/14 - 22
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