ECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZB61.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 6 1 /1 6 vom 4 . Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Mai 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde de r Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. August 2016 - 1 4 Kap 5 /1 5 - aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Streitwert für d ie Rec htsbeschwerde : bis 19.000 . Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin mit ihrer im Juni 2013 ei n- gereichten Klage unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. D ie Antragstellerin beteiligte sich im Jahr 1998 auf grund der Vermittlung und Beratung durch die Antragsgegnerin als mittelbare Kommanditistin an der D . B. O. W. F. KG. Nach dem Klag e- vorbringen der Antragstellerin ergibt sich die Schadensers atzpflicht der A n- tragsgegnerin aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvol l- ständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, 1 2 - 3 - dass die Berater der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beteiligung gezielt fehle r- haft geschult w orden seien. Die Antragstellerin hat einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Fes t- stellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt (Stand Mai 1998) und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landg e- richt teilweise zu rückgewiesen, soweit er sich auf Schulungsinhalte bezogen hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Prospektmängel hat es die öffentliche Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags angeordnet. Die hiergegen ei n- gelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. S o- dann hat das Landgericht die Sache - unter Einbeziehung einer weiteren Fa s- sung des Emissionsprospekts (Stand Februar 2009) - gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) d em Kammergericht zum Zwecke eines Musterentscheids über die betreffenden Prospektinhalte vorgelegt. Das Kammergericht hat entschieden, dass das Kapitalanleger - Musterverfahren unzulässig sei und nicht durchgeführt werde. Hiergegen we n- det sich die Antrag stellerin mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383, 385 Rn. 6 und vom 6. Dezember 2011 - II ZB 5/11, NJW - RR 2012, 281 Rn. 6 [jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Einfü h- rung von Kapitalanleger - Musterverfahren vom 16. August 2005, BGBl. I S. 2437 3 4 5 - 4 - - aF]) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründe t. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter B e- zugnahme auf seinen Beschluss in der Parallelsach e - 14 Kap 2/15 - im W e- sentlichen ausgeführt: Eine Bindung an den Vorlagebeschluss des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehe nicht. Einem Kapitalanl e ger - Musterverfahren fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn nach dem eigenen Vortrag des Ant ra g- stellers die Bejahung beziehungsweise Verneinung des Feststellungszieles für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. Solchenfalls müsse das Oberlandesgericht die Möglichkeit haben, von der Durchführung des Mu s- terverfahrens abzusehen. So liege es auch hier, weil die Klageforderung - je - denfalls - verjährt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Güteantrag der Antragstellerin eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bewirken können, weil es an der erforderlichen Individ u- alisierung des verfolgten Anspruchs gefehlt habe. Die Verjährung der Klagefo r- derung sei mithin gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 eingetreten. Der Ausgangspr o- zess sei f olglich ohne Rücksicht auf die Feststellungsziele entscheidungsreif. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten weiteren Rechtsstreiten unverjährte Forderungen ge l- tend gemacht würden. Das Musterverfahre n sei somit von vornherein unzulä s- sig. Dieser Fall sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach seinem Zweck und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sei es aber geboten, die Unzulässigkeit vor der Durchführung des Musterverfahrens auszuspr echen. 6 7 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ist das Oberlande s- gericht an den Vorlagebeschluss gebunden. Diese Bindung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassun g des Kammergerichts weder eingeschränkt noch ausnahmsweise entfallen. a) § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vo r- schriften vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S . 2182 - nF; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF) ordnet die Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlageb e- schluss an, ohne hierfür (abgesehen von § 7 Satz 2 KapMuG) Einschränkungen oder Ausnahmen vorzusehen. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sol l das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht nicht dazu b e- rufen sein, die Vorlagevoraussetzungen zu prüfen (s. Gesetzentwurf der Bu n- desregierung für ein Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger - Musterverfah - ren, BT - Drucks. 15/5091, S. 23 [zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]; für die am 1. November 2012 in Kraft getretene Neufassung des Kapitalanleger - Muster - verfahrensgesetzes [s. nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nF] ist ein geände r- ter Wille des Gesetzgebers nicht zu erkennen, vgl. Gesetzentwurf de r Bunde s- regierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensge - setzes, BT - Drucks. 17/8799, S. 19 f). b) Anerkanntermaßen greift die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (nF) ang e- ordnete Bindungswirkung nicht ein, wenn der geltend gemachte A nspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also nicht unter § 1 Abs. 1 KapMuG fällt (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 aaO S. 385 f Rn. 8 und vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, NJW - RR 2012, 491, 492 Rn. 13 [j e- 8 9 10 - 6 - weils zu § 4 Abs. 1 S atz 2 KapMuG aF]). Gleiches gilt, wenn das Prozessg e- richt bereits einen Vorlagebeschluss mit identischen Feststellungszielen erla s- sen hat und daher die Sperrwirkung des § 7 Satz 2 KapMuG eingreift (siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 aaO Rn. 5 [ zu § 5 KapMuG aF]). Für solche Fallgestaltungen ist vorliegend indes kein Anhalt gegeben. c) Ob die Bindung an den Vorlagebeschluss entsprechend den zu § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätzen entfallen kann ( offen lassend: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 386 Rn. 10; bejahend: KK - KapMuG/ Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; Hanisch, Das Kapitalanleger - Musterverfah - rensgesetz, S. 281), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Vorlagebeschluss au f einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und de s- halb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; s. bspw. BGH, Beschlü s- se vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 341; vom 13. De - zember 2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847, 848 Rn. 12 und vom 26. Juli 2011 aaO S. 387 Rn. 11, jeweils mwN). Solche Mängel sind weder vom Ka m- mergericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Etwaige einfache Recht s- fehler rechtfertigen eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht (BGH, B e- schluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 387 Rn. 10 f). d) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Kammergericht eine Ausnahme von der Bindungswirkung des Vorlage be schlusses ferner für den Fall ang e- nommen, dass dem Antragsteller des Musterverfahrens das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Es hat das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfni s- ses der hiesigen Antragstellerin jedoch zu Unrecht verneint. 11 12 - 7 - aa) Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist b e- fugt, das Vo rliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Fullen - kamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 7 ff; KK - KapMuG/Vollkommer aaO § 11 Rn. 18). Der Geset z- geber hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar d as Risiko in Kauf g e- nommen, dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unzweckmäßige Musterverfa h- ren durchgeführt werden. Er zwingt den Oberlandesgerichten die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzu n- gen fehlen. Hi erzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (s. nur BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 1 28/11, WM 2013, 920, 921 Rn. 10 f mwN). bb) Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausna h- mefällen. Für ein Kapitalanleger - Musterverfahren ist es nicht schon dann zu verneinen, wenn das Oberlandesgericht die im Ausgangsverfahren gel tend g e- machten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält. (1) Für das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Musterve r- fahrens nach Vorlage durch das Pr ozessgericht kommt es nicht maß geblich darauf an, ob die Entscheidung des zu Grunde li egenden Rechtsstreits des A n- tragstellers von den Feststellungszielen abhängt. Aus § 13 Abs. 1, 2 und 4 KapMuG geht hervor, dass (selbst) der Wegfall des Musterklägers oder eine von ihm erklärte Rücknahme das Musterverfahren als solches unberührt lasse n. Ziel des Musterverfahrens ist der Erlass eines Musterentscheids (§ 16 Abs. 1 KapMuG), der nicht nur die Verfahrensbeteili g- 13 14 15 16 - 8 - ten, sondern auch die Prozessgerichte in allen mit Rücksicht auf das Musterve r- fahren ausgesetzten Verfahren bindet (§ 22 Abs. 1 Sat z 1 KapMuG). Der ang e- strebte Musterentscheid reicht mithin weit über den Zivilprozess des Antragste l- lers hinaus. Jegliches schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Durc h- führung des Musterverfahrens ist dementsprechend erst dann abzulehnen, wenn da s mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Umständen mehr e r- reicht werden kann, weil die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streitpunkte im Musterverfa h- ren angewiesen sind (vgl. KK - KapMuG/Voll kommer, aaO, § 11 Rn. 24). Zufolge dessen fehlt es am Rechtssch utzinteresse für ein Kapitalanle ger - Musterverfahren (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - gegebenenfalls im Beschwerde - wege (vgl. dazu zB Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, NZG 2016, 355, 356 Rn. 13 ff und vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, BeckRS 2016, 06845 Rn. 13 ff) - aufgehoben wo rden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs - )Verfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt. Die mit dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubi gerinteressen und die hierfür erforderliche "Breitenwirkung" des Musterentscheids (BT - Drucks. 15/5091, S. 1, 16) wären in derartigen Fällen ebenso obsolet geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellungszielen verbunden en Fragen zu vermeiden. 17 - 9 - (2) Dass sämtliche im Hinblick auf den hier im Streit stehenden Vorlag e- beschluss ergangenen Aussetzungsbeschlüsse (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) aufgehoben worden sind, hat das Kammergericht nicht festgestellt und ist auch sonst ni cht ersichtlich. Ebenso wenig erkennbar ist, dass die geltend gemac h- ten Prospektmängel (Feststellungsziele) bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind. e) Demzufolge war das Kammergericht nicht befugt, sich über die Bi n- dungswirkung des Vorlag ebeschlusses hinwegzusetzen. Dem mit dem Musterverfahren befassten Oberlandesgericht ist es im Allgemeinen nicht gestattet, eigenständig die Verjährung der im Ausgangsve r- fahren erhobenen Ansprüche zu prüfen. Es entscheidet in diesem Rahmen nicht über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags, sondern auf der Grundlage des - bindenden - Vorlagebeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, NZG 2014, 1384, 1394 Rn. 97 mwN; a.A. für Fälle "offensichtlicher Verjährung": Hanisch aaO S. 289). Ob der Musterverfahren s- antrag unzulässig ist, weil der zu Grunde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten Feststellungszielen entscheidungsreif ist, hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG allein das (jeweilige) Prozessgericht zu beurt eilen (s. Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 134 f). 18 19 20 - 10 - 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ist nach dem Recht s- gedanken des § 26 Abs. 4 KapMuG vom Kammergericht zu treffen. Den Strei t- wert des Rechtsbesc hwerdeverfahrens hat der Senat mit dem Wert des Au s- gangsrechtsstreits bemessen (§ 3 ZPO, § 51a Abs. 3 GKG). Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom - 2 OH 28/14 KapMuG; 2 O 202/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 2 6.08.2016 - 14 Kap 5/15 - 21
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