BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/13 vom 17. Dezember 2013 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG §§ 16, 40 a) Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellscha f terliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in B a- sel/Schweiz eingereicht worden ist. b) Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurk undung kann auch nach dem Inkraf t- treten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen we r- den, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (Fort fü h- rung von BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 II ZB 8/80, BGHZ 80, 76). BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13 - OLG München AG München - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen werden der Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n- chen vo m 6. Februar 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts München Registergericht vom 6. November 2012 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die vom Notar S . C . , Basel/Schweiz, am 5. November 2012 eingereichte Gesel l- schafterliste der Beschwerdeführerin zu 1 in den für das Regi s- ter b latt bestimmten Registerordner aufzunehmen. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Gründe: I. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsg e- richts München eingetragene Gesell schaft mit beschränkter Haftung. Das R e- gistergericht hat mit Beschluss vom 6. November 2012 die Aufnahme einer von einem in Basel/Schweiz ansässigen Notar am 5. November 2012 erstellten und eingereichten Gesellschafterliste, in der die Beschwerdeführerin z u 2 als neue 1 - 3 - Inhaberin des (einzigen) Geschäftsanteils Nummer 1 genannt wird, in den elek - tronischen Registerordner der Beschwerdeführerin zu 1 abgelehnt. Die durch die Beschwerdeführerinnen eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht (OLG München , ZIP 2013, 458) zurückgewiesen. Zur B e- gründung hat es ausgeführt: Das Registergericht habe zu prüfen, ob die eing e- reichte Liste den formalen Anforderungen entspreche. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da nach dem Sinn und Zweck der in § 40 GmbHG getroff enen Reg e- lungen bei einer Auslandsbeurkundung ausschließlich der Geschäftsführer zur Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschafterliste, nicht aber der ausländ i- sche Notar befugt sei. Für die Einreichung der Gesellschafterliste sei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG; im Folgenden nur MoMiG) grundsätzlich der Geschäftsführer zustä n- dig. Die Verpflichtung gehe zwar gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf den Notar über, wenn dieser an der in die Liste aufzunehmenden Veränderung mi t- gewirkt habe. Ein ausländischer Notar könne durch ein deutsches Gesetz aber nicht zur Einreichung verpflichtet werden, so dass es bei der Zuständigkeit des Geschäftsfü hrers bleibe. Eine Berechtigung des ausländischen Notars ohne korrespondierende Verpflichtung sei nicht denkbar, weil § 40 GmbHG die Z u- ständigkeit von Geschäftsführer und Notar alternativ regele. Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelasse nen Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen, mit denen sie weiterhin die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner begehren. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Wei sung an das Registergericht, die von dem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereichte Gesellschafterliste der B e- schwerdeführerin zu 1 in den Registerordner aufzunehmen. 1. Die Rechtsbeschwerden sind nach ihrer Zulassung durch das B e- schwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen z u- lässig. 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Registergericht die Entgegennahme der Gesellschafterliste mit der Begründung ablehnen durft e, sie sei nicht von den Geschäftsführern unterzeichnet und die Unterzeichnung eines in Basel/Schweiz ansässigen Notars sei unzureichend. a) Das Registergericht nimmt die Gesellschafterliste lediglich entgegen und verwahrt sie, ohne eine inhaltliche Prü fpflicht zu haben. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum MoMiG, in dem au s- geführt ist, dass die Gesellschafterliste privat geführt wird und das Handelsr e- gister eine die Liste inhaltlich nicht prüfende, sondern lediglich entge genne h- mende, verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle ist (BT - Drucksache 16/6140 S. 38, 44). Die Annahme einer inhaltlichen Prü f- pflicht wäre auch mit den durch das MoMiG eingeführten Publizitätswirkungen der Gesellschafterliste nic ht zu vereinbaren. Nur derjenige, der in der im Ha n- delsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Inhaber des Geschäftsa n- teils eingetragen ist, gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als solcher. Die Eintragung und die Aufna hme der Liste in das 4 5 6 7 - 5 - Handelsregister sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Erwerb eines Geschäftsanteils. Ohne die Eintragung und Aufnahme der Liste in das Handelsregister bleibt dem Neugesellschafter jedoch die Ausübung seiner Mi t- gliedschaft srechte gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verwehrt (BT - Drucksache 16/6140, S. 37). Nach § 16 Abs. 3 GmbHG kann ferner ein Geschäftsanteil oder ein Recht daran unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsgeschäft wirksam von einem Nichtberechtigten erworben we rden, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der beim Handelsregister verwahrten G e- sellschafterliste eingetragen ist. Wegen dieser nachteiligen Wirkungen für den wahren Rechtsinhaber ist die nach Eintritt einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung den wahren Rechtsz u- stand wiedergebende Gesellschafterliste nach ihrer Einreichung auch zügig in das Handelsregister aufzunehmen. Eine inhaltliche Prüfpflicht des Registerg e- richts würde dagegen unweigerl ich in einer Vielzahl von Fällen zu nicht une r- heblichen Verzögerungen führen. b) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Registergericht gleichwohl prüfen darf, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen de s § 40 GmbHG entspricht, und dass es bei Bea n- standungen die Entgegennahme verweigern darf (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10 mwN). Mit der von ihm vorgenommenen Prüfung, ob ein im Ausland ansässiger Notar oder jedenfa lls ein Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eine Gesellschafterliste einreichen darf, hat das Registergericht jedoch die Grenzen seines auf die formalen Anforderungen des § 40 GmbHG beschränkten Prüfungsrechts überschritten. aa) Zu den Voraussetzungen, unte r denen eine gem. § 40 GmbHG ei n- gereichte Gesellschafterliste in das Handelsregister aufzunehmen ist, gehört 8 9 - 6 - nicht nur, dass Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung bereits eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 20 . September 2011 II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10), sondern auch, dass die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG). Das formale Prüfungsrecht des Registergerichts ist insoweit aber auf die Prüfung beschränkt, ob es sich bei der Person, die eine geänderte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einreicht, um eine der in § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Personen, d.h. um einen Geschäftsführer der Gesel l- schaft oder einen Notar handelt, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, d e- nen die geänderten Eintragungen entsprechen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, weil die Li ste von einem Dritten eingereicht wurde, kann das Registerg e- richt die Liste zurückweisen. Die Frage der formalen Einreichungszuständigkeit lässt sich durch das Registergericht in kurzer Zeit zweifelsfrei klären und durch die Prüfung des Registergerichts ka nn verhindert werden, dass in das Handel s- register Listen aufgenommen werden, die von offensichtlich Unbefugten eing e- reicht wurden und bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die wahre Rechtslage nicht wiedergeben und deshalb zu berichtigen sind. Etwaige Zweifel, ob der Geschäftsführer oder Notar zur Einreichung der von ihm unterzeichneten Liste im konkreten Fall befugt ist, können dagegen im Registerverfahren nicht ohne Weiteres geklärt werden. In der Regel wird die Prüfung, ob über die formalen Anforderungen hinaus die weitergehenden (m a- teriellen) Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 oder 2 GmbHG gegeben sind, nur anhand einer eingehenden Beurteilung des der neuen Gesellschafterliste z u- grundeliegenden Übertragungsaktes oder sonstigen Veränder ungsvorgangs möglich sein (vgl. OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 198, 200; GmbHR 2011, 823, 10 - 7 - 825 f.; MünchKommGmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 238; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 40 Rn. 7; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20 . Aufl., § 40 Rn. 75; Hasselmann, NZG 2013, 325, 326; Herrler, GmbHR 2013, 617, 629 f.; Süß, DNotZ 2011, 414, 415; Wachter, GmbHR 2010, 206; vgl. ferner Wicke, DB 2013, 1099; Gerber, EWiR 2013, 549, 550; Mayer, ZIP 2009, 1037, 1039). bb) Von dem formell en Prüfungsrecht des Registergerichts wäre die B e- anstandung der durch den ausländischen Notar eingereichten Liste daher nur umfasst, wenn ein Notar mit Sitz im Ausland oder jedenfalls ein Notar mit Sitz in Basel/Schweiz unter keinen Umständen zur Einreich ung einer Gesellscha f- te r liste berechtigt wäre und er deshalb einem Dritten gleichstünde, dessen fe h- lende Berechtigung vom Registergericht ohne weiteres festgestellt werden könnte. Dies ist nicht der Fall. (1) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der aus ländische Notar, der eine Anteilsübertragung beurkundet hat, zur Einreichung der Gesellschafterliste g e- mäß § 40 Abs. 2 GmbHG verpflichtet ist oder diese Pflicht wegen des Territor i- alprinzips nur deutschen Notaren obliegt. Das Beschwerdegericht ist zu Unrec ht davon ausgegangen, dass zur Einreichung der Liste nur berechtigt sein kann, wer dazu auch verpflichtet ist. Diese Annahme beruht auf der rechtsirrigen Au f- fassung, dass sich die Zuständigkeiten des Geschäftsführers und des beteili g- ten Notars nach § 40 Ab s. 1 und 2 GmbHG gegenseitig ausschließen. In § 40 GmbHG ist jedoch lediglich bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung der Gesellschafterliste geregelt, dass diese alternativ den Geschäftsführer oder den beteiligten Notar trifft. Dagegen kann eine Berec htigung des Geschäftsführers, die Liste einzureichen, auch in den Fällen bestehen, in denen der Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG zur Einreichung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11 12 - 8 - 17. Dezember 2013 II ZR 21/12 Rn. 32 ff. zur Berechtigung des Geschäftsfü h- rers, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste zu berichtigen). Für den umgekehrten Fall, dass ein beteiligter Notar nicht zur Einreichung der G e- sellschafterliste verpflichtet ist, gilt nichts anderes. Er kann gleichwohl dazu b e- rechtigt sein. (2) Ein im Ausland ansässiger Notar ist zur Einreichung der Gesellscha f- terliste über eine Veränderung, an der er mitgewirkt hat, jedenfalls dann berec h- tigt, wenn die von ihm im Ausland vorgenommene Beurkundung, wie hier einer Anteilsübertragung, eine r Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwe r- tig und deshalb im Inland wirksam ist (OLG Düsseldorf, ZIP 2011, 564, 567; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 15 Rn. 22a; Koppenste i- ner/Gruber in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 40 Rn. 9; Lan d- brecht/Becker, BB 2013, 1290, 1292; Mankowski, NZG 2010, 201, 203; Mayer, DNotZ 2008, 403, 411; Müller, RIW 2010, 591, 597 f.; Peters, DB 2010, 97, 99; U.H.Schneider, GmbHR 2009, 393, 396;Vossius, DB 2007, 2299, 2304; im E r- gebnis ebenso, alle rdings unter Zugrundelegung einer privatautonom zu b e- gründenden Verpflichtung des Notars zur Listeneinreichung: Herrler, GmbHR 2013, 617, 629; Wicke, DB 2013, 1099, 1101; aA LG Frankfurt, ZIP 2010, 88; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 40 Rn. 18; Bayer in Lu t- ter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 40 Rn. 27; MünchKom m- GmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 225; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1103; Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 87c; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 69; Bauer/Anders, BB 2012, 593, 595; Hasselmann, ZIP 2010, 2486, 2490; derselbe, NZG 2013, 325, 327; Hermanns, RNotZ, 2011, 224, 228; Mayer, ZIP 2009, 1037, 1046; Olk, NZG 2011, 381, 383). Die Einreichungskompetenz ergibt sich als Annex aus seiner Beu rkundungskompetenz. Alles andere wäre ein unnötiger Umweg, der zudem 13 - 9 - dem Ziel des MoMiG, eine zügige Aufnahme der Gesellschafterliste im Ha n- delsregister zu erreichen, zuwiderlaufen würde. Die Gefahr, dass Geschäftsfü h- rer und ausländischer Notar divergieren de Gesellschafterlisten einreichen kön n- ten, steht dem nicht entgegen. Vielmehr geben solche sich widersprechenden Listen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer Anlass, die Richtigkeit der Gesellschafterliste zu prüfen und gegebenenfalls eine Korrektur zu veranla s- sen. (3) Vor Inkrafttreten des MoMiG war anerkannt, dass eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung durch einen ausländischen Notar vorg e- nommen werden kann, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Gleichwerti gkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkund s- person nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragend en Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Dann schadet es auch nicht, wenn der ausländische Notar keine genaue Kenntnis des deutschen Gesel l- schaftsrechts besitzt. Zwar wird die Auslandsbeurkundung der in § 17 Abs. 1 BeurkG vorgesehenen Pr üfungs - und Belehrungsfunktion unter Umständen nicht gerecht. Diese ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Beurku n- dung, sondern verzichtbar. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn die B e- teiligten einen ausländischen Notar aufsuchen, von dem sie regelmäßig eine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts und deshalb eine umfa s- sende Belehrung von vornherein nicht erwarten können (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 II ZB 8/80, BGHZ 80, 76, 78 f.; Urteil vom 22. Mai 1989 II ZR 211/88, ZIP 1989, 1052, 1054 f.). 14 - 10 - (4) Dies hat sich durch das Inkrafttreten des MoMiG nicht geändert (OLG Düsseldorf, ZIP 2011, 564, 565 f.; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 40 Rn. 91; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 15 Rn. 27a; § 1 5 Rn. 90 f.; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 144; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 15 Rn. 22a; Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 87a ff.; Albers, GmbHR 2011, 1078, 1083; Götze/ Mörtel, NZG 2011, 727, 729; Hasselmann, ZIP 2 010, 2486; 2490; Landbrecht/ Becker, BB 2013, 1290, 1291; Mankowski, NZG 2010, 201, 204 f . ; Müller, RIW 2010, 591, 598; Olk, NZG 2011, 381, 382; Peters, DB 2010, 97, 100; mit Ei n- schränkungen hinsichtlich der Anforderungen an die Gleichwertigkeit: Bayer, Gm bHR 2013, 897, 911 f.; aA Süß, DNotZ 2011, 414, 424; zweifelnd: Görner in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 15 Rn. 58; Wicke, DB 2011, 1037, 1041; derselbe, DB 2013, 1099, 1101). Die Regelung des § 15 Abs. 3 GmbHG über das Erfordernis eines in n o- tarieller Form geschlossenen Anteilsübertragungsgeschäfts, deren Wortlaut durch das MoMiG nicht verändert wurde, enthält keinen Hinweis darauf, dass die notarielle Beurkundung nur im Inland vorgenommen werden dürfte. In systematischer Hinsicht wi rd gegen die Möglichkeit der Auslandsbeu r- kundung vorgebracht, durch das MoMiG sei § 8 Abs. 3 GmbHG dahingehend geändert worden, dass die Belehrung der Geschäftsführer über ihre unb e- schränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht nach § 53 Abs. 2 BZRG durc h einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen kann. Der ausdrücklichen Nennung des ausländischen Notars wird im Umkehrschluss entnommen, dass dor ist, allein der deutsche Notar gemeint sei (vgl. MünchKommGmbHG/Heidinger, 15 16 17 - 11 - § 40 Rn. 225; Ulmer/Paefgen, GmbHG, Ergänzungsband MoMiG, § 40 Rn. 56; Wachter in Bork/Schäfer, GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 33; Mayer, ZIP 200 9, 1037, 1046). Dagegen spricht jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der ausländischen Notare Klarheit lediglich hinsichtlich einer in der Praxis zu der bis dahin geltenden Fassung des § 8 Abs. 3 GmbHG aufgetretenen Frage schaffen und die in L iteratur und Rechtsprechung vertretene Ansicht kodifizieren wollte, nach der eine schriftliche Belehrung eines sich im Ausland aufhaltenden G e- schäftsführers durch einen ausländischen Notar oder einen deutschen Kons u- larbeamten ausreichend sei (BT - Drucksache 16/6140 S. 35; vgl. zum Strei t- stand nach altem Recht: Winter in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 8 Rn. 26 Fn. 71; Schmidt - Leithoff in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 25). Eine über die Belehrung nach § 8 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 53 Abs. 2 BZRG hi n- ausgehende Bedeutung dahingehend, dass die Tätigkeit eines ausländischen Notars im Bereich des GmbH - Rechts auf besagte Belehrung beschränkt we r- den sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Belehrung gem. § 8 Abs. 3 Gm bHG durch jeden im Ausland bestellten Notar erfolgen kann und nicht etwa nur durch den einem deutschen Notar gleichwert i- gen, und dass zudem die Belehrung auch durch Rechtsanwälte als Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs vorgenommen werden kann, die ebenfalls nicht einem deutschen Notar gleichwertig im Sinne der höchstrichterl i- chen Rechtsprechung zur Auslandsbeurkundung sein müssen. Aus § 8 Abs. 3 GmbHG kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass unter den B e- griff des Notars an ande ren Stellen des Gesetzes nicht zumindest auch der gleichwertige ausländische Notar zu fassen ist. 18 - 12 - Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Bauer/Anders, BB 2012, 593, 595; Süß, DNotZ 2011, 414, 422 f.) kann aus der Begründung des Regieru Bestimmungen zur Gesellschafterliste bereits durch das Handelsrechtsrefor m- gesetz vom 22. Auslandsbeurkundung, die nunmehr - Drucksache 16/6140 S. 37), nicht hergeleitet werden, dass eine Beurkundung durch einen im Ausland ansässigen Notar im Bereich des GmbHG gänzlich ausgeschlossen werden sollte. In der Praxis traten bei Auslandsbeurkundungen Probleme hinsichtlich der Aktualität der Gesellscha f- terliste im Handelsregister auf, weil bei diesen oftmals keine Mitteilung der Ve r- änderung im Gesellschafterbestand an das Registergericht erfolgte. Die B e- gründung des Regierungsentw urfs des Handelsrechtsreformgesetzes von 1997 hatte diesen aufgrund fehlender Mitteilungspflicht des ausländischen Notars bestehenden Missstand bereits vorausgesehen, aber hingenommen und war damit explizit von der Wirksamkeit der Auslandsbeurkundung ausge gangen (vgl. BR - Drucksache 340/97 S. 80). Es liegt nahe, dass eine etwaige Abkehr hiervon in der Gesetzesbegründung zum MoMiG eindeutig erläutert worden wäre. In den Gesetzesmaterialien zu § 16 GmbHG wird in diesem Zusamme n- hang aber lediglich ausgeführt, d ie Aufwertung der Gesellschafterliste werde dazu führen, dass auch im Falle der Auslandsbeurkundung von Seiten der G e- sellschafter aus Eigeninteresse ein stärkeres Augenmerk darauf gerichtet we r- de, Veränderungen jeweils durch Einreichung einer aktuellen Ges ellschafterliste publik zu machen, und bis dahin in der Praxis häufig anzutreffende Nachlässi g- keiten für die Zukunft nicht mehr zu erwarten seien, womit das Ziel der Neur e- gelung, den Gesellschafterbestand stets aktuell, lückenlos und unproblematisch im Han delsregister nachvollziehbar zu machen, erreicht werde (BT - Drucksache 19 - 13 - 16/6140 S. 38). Es erschien dem Gesetzgeber demnach nicht erforderlich, die Auslandsbeurkundungen generell auszuschließen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich außerdem, dass im G esetzg e- bungsverfahren sogar über die vollständige Aufgabe oder zumindest Erleicht e- rungen des Beurkundungserfordernisses bei der Abtretung von Geschäftsante i- len diskutiert, eine Entscheidung hierüber jedoch einer späteren Gesetzesn o- ve l le vorbehalten wurde ( BT - Drucksache 16/6140 S. 25 f.). Dies lässt den Schluss zu, dass jedenfalls eine Verschärfung der Anforderungen an die Form der Anteilsübertragung nicht beabsichtigt war. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 GmbHG stehen der Zulassung von Au s- landsbeurkundung en, soweit die Beurkundung durch den im Ausland ansäss i- gen Notar im Sinne der Rechtsprechung des Senats als gleichwertig anzusehen ist, ebenso wenig entgegen wie die mit den Änderungen durch das MoMiG im Übrigen angestrebten Ziele. Vielmehr verfolgte der G esetzgeber mit der Reform des GmbH - Rechts durch das MoMiG ausdrücklich den Zweck, die GmbH zu deregulieren und zu modernisieren und dadurch ihre Attraktivität gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen zu steigern (BT - Drucksache 16/6140 S. 25). D eshalb wurde unter anderem durch Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG aF die Möglichkeit geschaffen, dass sich deutsche Gesellscha f- ten mit ihrer Hauptverwaltung im Ausland niederlassen und nicht wie bisher i h- ren Verwaltungssitz auch dann am Satzungssitz im Inl and wählen müssen, wenn ihre Geschäftstätigkeit ganz oder überwiegend im Ausland erfolgt (BT - Drucksache 16/6140 S. 29). (5) Die gesteigerte Bedeutung der Gesellschafterliste und das damit einhergehende gewachsene Interesse an der materiellen Richtigke it der G e- 20 21 22 - 14 - sellschafterliste rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die verstärkte Einb e- ziehung des Notars in die Aktualisierung der Gesellschafterliste wird in den G e- setzesmaterialien nicht mit einer höheren Richtigkeitsgewähr bei Beteiligung eines (deutsc hen) Notars, sondern mit verfahrensökonomischen Erwägungen begründet. Es sei sinnvoll und dränge sich zur Vereinfachung der Ver - fahrensabläufe im Interesse aller Beteiligten geradezu auf, mit der Abtretung zugleich auch die Folgeformalien mit zu erledigen , da die Berichtigung der Liste wegen § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ohnehin in engem zeitlichen Zusamme n- hang mit dem Wirksamwerden der Abtretung erledigt werden müsse (BT - Drucksache 16/6140 S. 44). Die Publizitätswirkungen des § 16 GmbHG treten außerdem in allen Fällen einer Veränderung in den Personen der Gesellscha f- ter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ein und nicht nur dann, wenn die mit der Gesellschafterliste dem Registergericht bekanntzugebende Veränderung durch einen Notar beurkundet werden muss, als o auch, wenn der Geschäftsführer, der oftmals juristischer Laie ist, die Gesellschafterliste erstellt. Eine Beschrä n- kung auf inländische Notare kann deshalb unabhängig von der Frage, welche Prüfungspflicht den Notar hinsichtlich der inhaltlichen Richtigk eit der Gesel l- schafterliste trifft nicht damit begründet werden, dass deutsche Notare zur Pr ü fung besser geeignet seien als ausländische und deshalb die gewünschte materielle Richtigkeit der Gesellschafterliste eher gewährleisten könnten. (6) Die En tscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht de s- halb als richtig dar, weil das Registergericht jedenfalls die von dem Schweizer Notar mit Sitz in Basel eingereichte Gesellschafterliste zurückweisen durfte. Zwar wird teilweise vertreten, dass de m Registergericht neben dem Recht, die formalen Voraussetzungen des § 40 GmbHG zu prüfen, ein begrenztes inhaltl i- ches Prüfungsrecht dahingehend zustehen soll, dass es die Aufnahme der G e- sellschafterliste verweigern darf, wenn es sichere Kenntnis von ihrer inhaltlichen 23 - 15 - Unrichtigkeit hat (OLG München, ZIP 2009, 1421; OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 198, 201; GmbHR 2011, 823, 826; OLG Jena, GmbHR 2010, 598, 599 jeweils mwN). Ob dem Registergericht ein so weitgehendes Prüfungsrecht ei n- geräumt ist, braucht aber vorli egend nicht entschieden zu werden. Da eine Au s- landsbeurkundung im Inland als wirksam anzusehen ist, wenn sie der Beurku n- dung eines deutschen Notars gleichwertig ist, kann der Umstand, dass die in der Gesellschafterliste aufgenommene Veränderung im Ausland beurkundet wurde, allenfalls dann die offensichtliche Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründen, wenn für das Registergericht ohne Weiteres feststeht, dass der b e- urkundende ausländische Notar nicht gleichwertig ist. Dies ist bei einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz nicht der Fall, dessen Gleichwertigkeit jedenfalls bis zum Inkrafttreten des MoMiG und der Reform des Schweizer Obligatione n- rechts von 2008 anerkannt war (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 II ZR 211/88, ZIP 1989, 1052, 1054 f. für alle Schwei zer Notare ohne Differenzierung nach Kantonen; OLG München, DB 1998, 125, 126; OLG Frankfurt, GmbHR 2005, 764, 766 f., OLG Düsseldorf, ZIP 2011, 564, 565). - 16 - 3. Das Oberlandesgericht hätte daher der Beschwerde stattgeben und das Registergericht zur Aufna hme der Gesellschafterliste in den Registerordner anweisen müssen. Dies kann der Senat selbst nachholen, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 06.11.2012 - HRB 154757 - OLG München, Entscheidung vom 06.02.2013 - 31 Wx 8/13 - 24
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