BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6 /1 5 vom 21 . Oktober 2015 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 2 1 . Oktober 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 8 . Januar 2015 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss de s Amtsgerichts Tübingen vom 8 . Dezember 2014 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen. Gegenstandswert: 189,82 G ründe: A . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung " Südwest rundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den Bunde s- l ändern Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rüc kständiger Rundfunkbeiträge . 1 - 3 - Am 15 . April 2014 ging beim Amtsgericht Tübingen Gerichtsv ollzieher - verteilerstelle ein als " Vollstreckungsersuchen " bezeichnetes Schreiben vom 4. April 2014 ein, da s mit dem nachfolgend eingebl endeten Briefkopf versehen war. In dem Schreiben hieß es weiter wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Fe stsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rüc k- ständige Rundfunkgebühren von insgesamt 189, 8 2 EUR nicht beglichen. Die Vor - aussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die G e- bühren - /Beitragsbescheide unanfecht bar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf ke i- ne aufschiebende Wirkung. Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/ - beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Be it ragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar . Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermö gensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe 2 3 - 4 - der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu überse n- den. Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR übersteigt, beantragen wir, .. . Senden Sie uns außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist . ... Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Si e auf der/den Folgese i- te(n). Zu Ihrer Information: Im beizutreibenden Betrag ist die Zahlung vom 26.11.2012 über 17 , 28 EUR b e- rücksichtigt. Das Beitragskonto weist einschließlich 03.2014 einen Rückstand von 303,70 EUR aus. Die rückständigen Forderungen betr effen den nicht privaten B e- reich . Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer ... und des Datums 04 . 04 .2 014 und nutzen Sie hierfür unbedingt das VE Abwic k- lungskonto. ... Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk Die letzte Seite des Schreibens enthielt eine " Aufstellung der rückständ i- gen Forderungen " und den vorangestellten Hinweis: " Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren - /Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden . " Die Seite endet mit dem Hi nweis: " Dieses Vollstreckung s- ersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam. " Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung au f- gefordert und Termin zur Abgabe d er Vermögensauskunft anberaumt hatte, erließ er am 22 . Mai 2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerve r- zeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit Beschluss vom 8 . Dezember 2014 hat das Vollstreckungsgericht den gegen die Eintragungsanordnung ger ichteten Widerspruch des Schuldners vom 28 . Mai 2014 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwe r- de des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Vollstr e- 4 5 6 - 5 - ckungsgerichts sowie die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers au f- gehoben (Landgericht Tübingen, Besch luss vom 8 . Januar 2015 5 T 296 /14, juris). Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse nen Rechtsbeschwerde ve r- folgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Voll streckungsgericht s vom 8 . Dezember 2014 weiter. B . Das B eschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen . Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers sei als Titel un zureichend gewesen. Es fehle die vollständige , eindeutige und zutreffende Angabe des Gläubigers. Im gesamten Ersuchen sei nicht ansatzweise erwähnt, dass der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts Gläubi ger sei und nicht wie in den Entscheid ungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein " ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsser vice " . Dass der Gerichtsvollzieher als in Vol l- streckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen dahin verstanden habe, dass ein " ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservic e " Glä u- biger sei, zeige, dass f ü r einen Schuldner nicht ansatzweise zu erkennen g e- wesen sei , dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vol l- streckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger sei. Der Beitrags service habe ohne klaren Vertretungszusatz nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts de s Rechtscharakters des Ers u- chens als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriere. Der einfache, optisch e i- nem Werbeaufdruck gleichkommende A ufdruck des Wortes " Südwestrundfunk " ohne weitere Angaben reiche ebenso wenig für eine hinreichende Gläubigerb e- zeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz " Mit freundlichen Grüßen Südwestrund funk " . 7 8 - 6 - C . Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschw erde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). I n der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. I . Die Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraus setzungen der Anordnung der Eintr a- gung in das Schuldnerver zeichnis vor. 1. M it Recht rügt die Rechtsbeschwerde die Annahme des Beschwerdeg e- richts, da s Vollstreckungsersuchen vom 4 . April 2014 entspreche nicht den g e- setzlichen Anforderungen , weil darin nicht der richtige Gläubiger angegeben oder erkennbar sei . a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der Gläubiger und nicht der im Briefkopf des Vollstreckungsers u- chens ebenfalls aufgeführte " ARD ZDF Deutschlandr adio Beitragsservice " (nachfolgend: Beitragsservice) Inhaber der Beitragsforderungen ist, die Gege n- stand der im Streitfall maßgeblichen Vollstreckung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, K&R 2015, 577 Rn. 18 f.) . b) Entgegen der An sicht des Beschwerdegerichts wies das Vollstr e- ckungsersuchen vom 4. April 2014 keine unklare oder unrichtige Angabe des Gläubigers auf. Es fehlt deshalb nicht an der allgemeinen Verfahrensvorausse t- zung der zutreffenden Parteibezeichnung . aa) Dass vorlie gend allein der Gläubiger und nicht der Beitragsservice als Partei des Vollstreckungsverfahrens in Betracht kommt, ergibt sich bereits zwingend aus der Rechtslage. 9 10 11 12 13 14 - 7 - Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. De - zember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. Au - gust 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010) , steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der La n- desrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugela s- sen ist. Daraus ergibt s ich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Lande s- rundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Be i- tragsforderungen partei - und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundf unkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbu n- denen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch eine nichtrec htsfähige öffentlich - rechtliche Verwaltungsgemeinschaft dem Beitragsservice (früher GEZ) wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei - und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsam e Inkassostelle. Er ist daher nur zur Be i- treibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. BGH, K&R 2015, 577 Rn. 19 mwN). Im Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsäc h- lich existierende Partei und damit als Gläubiger der zu vollstreckenden Run d- funkbeiträge in Betracht. bb) Nichts anderes ergibt sich bei verständiger Würdigung des Vollstr e- ckungsersuchen s vom 4 . April 2014 . Darin war der Gläubiger als Absend er hi n- reichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung " Südwestrundfunk " befand 15 16 - 8 - sich nicht nur räum lich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitrag s- service auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstell ung auch unter der abschließenden Grußformel " Mit freundlichen Grüßen " und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person oder Institut i- on aufgeführt ist. E s ergeben sich auch keine Zweife l an der Identität des Glä u- bigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung " Südwestrundfunk " angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform , Anschrift und Vertretung fehl en. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstre its oder Beteiligter eines Vollstreckungsverfahrens ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe " Südwes t- rundfunk " als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit g e- kennzeichneten Partei begründen könnte n, so dass nur die Angabe der Recht s- form, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es eine weit e- re Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwech s- lungsfähigen Namen gibt, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeitr ä- ge von einem in Baden - Württemberg ansässige n Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der B ezeichnung des Gläubigers auch die Bezeichnung des Beitragsservice und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit angegeben sind, spricht nicht gegen die alleinige Parteieigenschaft des Gläubigers, sondern en t- spricht vielmehr der dem Beitragsservice vom Rundf unkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich - rechtlichen Run d- funkanstalten die Rundfunkbeiträge beizutreiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts musste auf diese eindeutige Rechtslage im Voll - streckungsersuch en nicht hingewiesen werden. - 9 - cc) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sich rechtsfehlerhaft auf den Umstand gestützt, dass der Gerichtsvollzieher als eine in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person in seinen Entscheidu n- gen davon ausgegangen sei, Gläubiger sei der Beitragsservice. Es kann dahi n- stehen, wen der im Streitfall tätige Gerichtsvollzieher als Gläubiger angesehen hat. Maßgeblich ist nicht die subjektive Sicht des Vollstreckungsorgans , so n- dern die verständige Würd igung der Umstände . Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, ist ohnehin nicht allein die Parteibe zeichnung ausschlaggebend. Selbst b ei einer unrichtigen äußer en B e- zeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parte i- b ezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 21. November 1975 I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Beschluss vom 28. März 1995 X ARZ 255/95, NJW - RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22. September 2011 I ZB 61/10, NJW - RR 2012, 460 Rn. 8). Dies ist hier der Gläubiger. Es ist insoweit auch unerheblich, ob der Gerichtsvollzieher im Rubrum der Eintragungsanordnung die Bezeic h- nung " SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln " oder die B e- zeichnung " ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice " verwendet (entgegen LG Tübingen, Beschluss vom 22. August 2015 - 5 T 167/15 sowie LG Tübi n- gen, Beschluss vom 9. September 2015 - 5 T 162/15, juris Rn. 7 ). 2. Das Beschwerdegericht hat in seiner mit der Rechtsb eschwerde ang e- griffenen Entscheidung auszugsweise die Gründe seine s Beschluss es vom 19. Mai 2014 (5 T 81/14, juris) wiedergegeben und dazu ausgeführt, auf diese Erwägu ngen komme es nicht an, sie sei en aber der Vollständigkeit halber anz u- führen . Sollte dies dahingehend zu verstehen sein, dass sich das Beschwerd e- gericht hilfsweise auf die Gründe im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 T 81/14 stützen wollte, kann seine Entscheidung ebenfalls keinen Bestand haben. Auch 17 18 19 - 10 - diese Gründe halten einer rechtlichen Überprü fung nicht stand. Auf die in dem dortige n Verfah ren ergangene Entscheidung des Senats vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577) wird Bezug genommen. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersuchen erfüllt die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 15a LVwVG BW . II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub u nd daher gehindert zu unterschreiben. Löffler Büscher Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 08.12.2014 - 21 M 1024/14 - LG Tübingen, Entscheidung vom 08.01.2015 - 5 T 296/14 - 20 21
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