ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/16 vom 18 . Oktober 2017 in de m Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 18 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffle r , die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Widersprechenden zurückgewiesen. Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 29. August 2017 die Streitwertfestsetzung beantragt und Der Wide r- sprechende hat sich zur Höhe des Streitwerts nicht geäußert. II. Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rech tsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. 1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwe r- deverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG , die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verw eist. 1 2 3 - 3 - a) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdef ührers nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu b e- stimmen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG bezieht sich ihrem Wor t- laut nach allein auf Beschwerdeverfahren . Sie ist jedoch entsprechend auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwe n- d en , soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW - RR 2012, 1257; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss v om 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR - RR 2017, 127 Rn. 2). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs atz 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. b ) Im Schrifttum wird demgegenüber die Ansicht vertreten, maßgebliche Vorschrift für die Bem essung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerd e- verfahrens nach den §§ 83 bis 90 MarkenG sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG die Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG (Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy, G e- werblicher Rechtsschu tz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 12; Knoll in Ströbele/ Hacker, Mar kenG, 11. Aufl., § 90 Rn. 20; ders., Ma r- kenR 2016, 229, 231) . Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG sind in Verfahren, in d e- nen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gericht s- kosten in Familiensach en erhoben werden, die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine G e- richtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Nach § 51 Abs. 1 GKG ist der Wert ebenfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. c ) D er vorstehend dargestellten Auffassung kann nicht zugestimmt we r- den. Die Frage, wie der Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren in Rechtsb e- schwerdeverfahren festzusetzen ist, wenn die Gerichtsgebühren sich nicht nach 4 5 6 - 4 - dem Wert richten, wird im Recht sanwaltsvergütungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Systematische Gründe sprechen dafür, die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG entsprechend anzuwenden. D ie Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG enthält eine Sonderregelung für besondere Beschwerde verfahren, bei denen sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten. Dies trifft auf Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 83 bis 90 MarkenG zu, bei denen die Gerichtsgebühren unabhängig vom Wert erhoben werden. Für eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das ma r- kenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren s pricht des Weiteren der Umstand, dass das Bundespatentgericht den Gegenstandswert für die Beschwerdeve r- fahren nach den §§ 62 bis 82 MarkenG ebenfalls nach § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbin dung mit Abs. 3 Satz 2 RVG festsetzt . In diesen Verfahren scheidet eine Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG aus, weil im patentgerichtlichen Ve r- fahren die Gerichtsgebühren nicht nach dem G erichtskostengesetz erhoben werden, sondern gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nach dem Patentkoste n- gesetz (vgl. BPatG, Besch luss vom 27. April 2016 - 26 W [ pat ] 77/13, juris Rn. 10; Beschluss v om 7. Dezember 2016 - 28 W [pat] 17/15, juris Rn. 22) . Es erleichtert den Beteiligten, die Kostenbelastung zu kalkulieren, wenn die Strei t- wertfestsetzung in beiden Instanzen des markenrechtlichen Rechtsmittelverfa h- ren s nach denselben Vorschriften und damit nach einheitlichen Kriterien erfolgt . Die Gegenansicht, die im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Streitwertfestse t- zung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG für zutreffend hält, hat zur Folge, dass vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof im selben Instanzenzug unterschiedliche Wertvorschriften zur Anwendung gelangen . In der Praxis hat dies teilweise zu divergierenden Streitwertfests etzungen beim Bundespatentg e- richt einerseits und beim Bundesgerichtshof andererseits ge führ t (vgl. BPatG, GRUR - RR 2015, 229) . Ein derartiges Auseinanderfallen der Wertfestsetzungen 7 8 - 5 - in verschiedenen Instanzen widerspricht dem System der Wertvorschriften in den §§ 39 ff. GKG für die übrigen Rechtsmittelverfahren . Das Gerichtskoste n- gesetz differenziert bei den Wertvorschriften nicht zwischen Ausgangs - , Ber u- fungs - oder Revisionsinstanz, maßgebend für den Wert ist vielmehr der das Verfahren einleitende Antrag (§ 40 GKG). In Rechtsmittelverfahren werden in den höheren Instanzen zwar höhere Gerichtsgebühren erhoben, es fallen auch höhere anwaltliche Gebühren an. Dies wird jedoch nicht durch im Instanzenzug steigende Streitwerte, sondern durch steigende Gebührensätz e bewirkt (BPatG, GRUR 2012, 1174, 1176 ; vgl. hierzu Knoll, MarkenR 2016, 229, 231). 2. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs atz 1 RVG) ; in Ermangel ung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schä t- zung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstand s- wert mit 5 . 000 , nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs atz 2 RVG) . a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Recht s- beschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaft liche Intere s- se des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris R n. 2; Beschluss vom 30. Ju li 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 5 (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltu ng seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, B e- schluss vom 30. Ju li 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). 9 10 - 6 - b) Dies e Grundsätze gelten auch im vorliegenden Widerspruchsverfa h- ren. Deshalb ist der Streitwert nach billigem Ermesse n t- zen. Soweit die Markeninhaberin sich pauschal auf jährliche sechsstellige U m- sätze beruft, die sie mit der angegriffenen Marke seit dem Jahr 2012 erzielt h a- be, hat sie diese Umsätze nicht belegt. Es besteht desha lb keine Veranlassung, von einem vom Regelfall abweichenden Sachverhalt auszugehen und einen c ) Dagegen kann im Streitfall bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs atz 2 RVG genannten Regelwert von oder einer Vervielfachung dieses Wertes ausge gang en werden ( aA BPatG, GRUR - RR 2015, 229 ; Knoll MarkenR 2016, 229, 233 ) . Auf diese Werte muss nur zurückgegriffen werden, wenn eine Festsetzung nach billigem Erme s- sen nic ht möglich ist. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs atz 2 RVG kann auch nicht aus anderen Gründen zurückgegriffen werden. A ls Begründung für eine Heranziehung des oder einer Vervielfach ung dieses Werts für die Beme s- sung der Gegenstandswerte in markenrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird angeführt , die Widerspruchs - und Widerspruchsbeschwerdeverfahren dienten dem gesetzgeberischen Zweck, den Beteiligten ein schnelles und im Wesentl i- chen an der Registerlage orientiertes und deshalb im Vergleich zum Verle t- zungsprozess einfacheres und auch deutlich kostengünstigeres Verfahren zur Klärung markenrechtlicher Kollisionen zur Verfügung zu stellen, das regelmäßig vor der Benutzungsaufnahme einer j üngeren Marke durchgeführt werde (BPatG, GRUR - RR 2015, 229). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Geset z- geber dieses Ziel nicht allein durch die sehr niedrigen Gebühren für die Erinn e- rung vor dem Patentamt , die Beschwerde vor dem Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof , sondern auch im Bereich der A n- waltsgebüh ren durch § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs atz 2 RVG durchsetzen wollte. 11 12 13 - 7 - Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Markengesetz enthalten keine besonderen Wertvorschriften, die ei ne derartige gebührenrechtliche Privilegi e- rung der am markenrechtlichen Rechtsmittelverfahren Beteiligten vorsehen. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13 -
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