BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 62/08 vom 18. Dezember 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 300 60 123 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erho-ben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festge-setzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Widersprechende hat gegen die am 3. Januar 2003 ver366ffentlichte Eintragung der f374r Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 einge-tragenen Wortmarke DE 300 60 123 1 In-Travel-Entertainment 2 Widerspruch erhoben aus der am 17. Mai 1999 f374r Waren und Dienstleis-tungen der Klassen 09, 39 und 42 eingetragenen Wortmarke DE 399 16 406 TRAVELTAINMENT 3 Die zust344ndige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zur374ckgewiesen. 4 Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben. Das Bun-despatentgericht hat am 30. Januar 2008 den Beschluss verk374ndet, mit dem es die Beschwerde zur374ckgewiesen hat. Der vollst344ndige Beschluss ist laut dienstli-cher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als f374nf Monate sp344ter - ausweislich des in der Akte befindlichen Erledigungsvermerks am 10. Juli 2008 - geschrieben worden. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie r374gt, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gr374nden versehen (247 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG). 5 II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat Erfolg. 6 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Markeninhaberin einen 7 - 4 - im Gesetz aufgef374hrten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnenden Ver-fahrensmangel - hier: die fehlende Begr374ndung des Beschlusses - r374gt und diese R374ge im Einzelnen begr374ndet ( BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die Widersprechende r374gt mit Erfolg, der Beschluss sei nicht mit Gr374nden versehen ( 247 83 Abs. 3 Nr. 6, 247 79 Abs. 2 MarkenG ). 8 9 Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gr374nden im Sinne des 247 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gr374nde nicht binnen f374nf Monaten nach Ver-k374ndung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Gesch344ftstelle 374bergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.; BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 118/99 - zu 247 551 Nr. 7 ZPO a.F. [247 547 Nr. 6 ZPO]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 247 83 Rdn. 37 i.V.m. 247 79 Rdn. 3; Str366bele in Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 83 Rdn. 52 i.V.m. 247 79 Rdn. 15). Entscheidungen des Patentgerichts, durch die 374ber ein Rechtsmittel ent-schieden wird, sind nach 247 79 Abs. 2 MarkenG zu begr374nden. Dieser Verpflich-tung ist nur dann gen374gt, wenn die Gr374nde der vollst344ndig schriftlich niedergeleg-ten und von den Richtern unterschriebenen Entscheidung mit den Gr374nden 374ber-einstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die m374ndliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung f374r die richterliche 334berzeugung und f374r die von dieser getragenen Entscheidung ma337geblich waren. Damit von einer solchen 334bereinstimmung aus-gegangen werden kann, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und Ver-k374ndung eines noch nicht vollst344ndig abgefassten Beschlusses und der Niederle-gung, Unterzeichnung und 334bergabe des ganzen Beschlusses an die Gesch344fts-stelle eine nicht zu gro337e Zeitspanne liegt. Unter R374ckgriff auf die gesetzliche 10 - 5 - Wertung des 247 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf l344ngstens f374nf Monate zu be-grenzen. Da das richterliche Erinnerungsverm366gen abnimmt, ist jedenfalls nach Ablauf von f374nf Monaten nicht mehr gew344hrleistet, dass der Eindruck von der m374ndlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverl344ssigen Nie-derschlag in den so viel sp344ter abgefassten Gr374nden der Entscheidung finden. Diese Frist gilt f374r alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsver-m366gen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbar-keiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes aaO). 11 Die F374nfmonatsfrist ist hier nicht eingehalten worden, da der am 30. Januar 2008 verk374ndete Beschluss laut dienstlicher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als f374nf Monate sp344ter - ausweislich des in der Akte befindlichen Erledi-gungsvermerks am 10. Juli 2008 - vollst344ndig schriftlich niedergelegt worden ist. 3. Der Antrag der Widersprechenden, die Entscheidung 374ber die Rechtsbe-schwerde bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des beim Deutschen Patent- und Markenamt anh344ngigen L366schungsverfahrens gegen die Wortmarke DE 300 60 123 204In-Travel-Entertainment223 auszusetzen, hat keinen Erfolg. F374r eine Ausset-zung besteht kein Anlass. Die Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde ist nicht vom Ausgang des L366schungsverfahrens abh344ngig. 12 III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-r374ckzuverweisen. 13 - 6 - Hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat von der M366glichkeit des 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 14 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2008 - 29 W(pat) 61/06 -
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