BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 62/09 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit , Kl344gerin und Antragstellerin, gegen Beklagter und Antragsgegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf 247 14 Abs. 2 der Gesch344ftsord-nung des Bundesgerichtshofs. Danach gen374gen bei Beschl374ssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im 334brigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abwei-chend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen. 1 Die Kl344gerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sa-che nicht mehr rechnen. 2 Schlick Herrmann Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 22.12.2008 - 10 C 1035/08 - - 3 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 6 T 7/09 -
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