BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 62/10 vom 18. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe f374r das Rechts-beschwerdeverfahren zu gew344hren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverlet-zung auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher An-waltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Be-klagte hat gegen das ihm am 22. Juli 2009 zugestellte Urteil mit einem am 12. August 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 21. September 2009 beim Berufungsgericht eingegan-genen Schriftsatz hat er die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 22. Oktober 2009 beantragt, die ihm gew344hrt worden ist. Seine Berufungs-begr374ndung ist ausweislich des Faxprotokolls des Berufungsgerichts am 23. Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05 Uhr bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gew344hren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 2 3 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen hat, nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwer-de stattfindet. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat entgegen 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt, dass die Ent-scheidung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage aufwirft, die grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 4 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gekl344rt, dass es f374r die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax 374bersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ab-lauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxger344t des Gerichts vollst344ndig emp-fangen (gespeichert) worden sind und dass sich dieser Zeitpunkt mit der Ein-zelverbindungs374bersicht des Telefaxger344tes zuverl344ssig bestimmen l344sst (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18). 5 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Grunds344tze zu-grunde gelegt. Es hat die Berufung mit Recht wegen der Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil 6 - 4 - die Berufungsbegr374ndung ausweislich des Faxprotokolls erst am 23. Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05 Uhr und damit nach Ablauf der bis zum 22. Ok-tober 2009 verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 20.07.2009 - 2 O 435/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2010 - 6 U 88/09 -
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