BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 62 /10 vom 7 . Juli 201 1 in de m Rechts beschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Juli 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffle r beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den B eschluss des 6 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18 . Juni 20 10 wird auf Kosten de s Beklagten verwo r fen. Der Gegenstandswert für das Rech tsbeschwerdeverfahren wird auf 8.720 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverle t- zung auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher A n- waltskosten in Anspruch. D as Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der B e- klagte hat gegen das ihm am 22. Juli 2009 zuge stellte Urteil mit einem am 12. August 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Beruf ung eingelegt. Mit einem am 21. September 2009 beim Berufungsgericht eingega n- genen Schriftsatz hat er die Verlängerung der Berufun gsbegründungsfrist bis zum 22. Oktober 2009 beantragt, die ihm gewährt worden ist. Seine acht Seiten umfassende Berufungsbegründung ist ausweislich des Faxprotokol ls des Ber u- fungsgerichts am 23. Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05 Uhr bei Gericht eing e gang en. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. D a gegen richte t sich die Recht s beschwerde de s Beklagten. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da gegen den B e schluss, mit dem das Berufungsgerich t die Berufung als unzulässig verworfen hat, nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwe r- de stattfindet. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die For t bildung des Rechts noch die Si cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO) . Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt auch keine Verfahrensgrundrechte des Bekla g- ten. 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor A b lauf d es letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespe i- chert) worden sind (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze z u- grunde gele gt. Es hat die Berufung mit Recht wegen Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung ausweislich des Faxprotokolls des Berufungsgerichts erst am 23. Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0: 05 Uhr und damit nach Ablauf der bis zum 22. Oktober 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist per T e- lefax bei Gericht eingegangen ist. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beschränkt die En t- scheidung des Berufungsgerichts dem Beklagten den Zug ang zur Berufung s- instanz nicht in verfassungs widriger Weise. 2 3 4 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Zugang der Berufungsbegründung im Fa x- protokoll der Beklagtenvertreter oben rechts auf d en 22. Oktober 2009 um 23: 58 Uhr dokumentiert sei . Das Berufungsgericht hat diese Angabe im Send e- bericht berücksichtigt; es hat jedoch angenommen, sie beziehe sich auf das Ende der Sendezeit. Die Rechtsb eschwerde zeigt nicht auf, dass diese Anna h- me rechtsf ehlerhaft ist. Dem Sendebericht ist nicht zu entnehmen, dass die A n- gabe oben rechts den Zugang der Sendung beim Em p- fänger dokumentiert. Der Beklagte hat e ntgegen der Darstellung der Rechtsb e- schwerde nicht durch Einholung eines Sach verständigengutachtens unte r B e- weis gestellt , dass das Faxprotokoll des Senders auch die Empfangszeit beim Empfänger ordnungsgemäß angibt. Er hat lediglich zu seiner Behauptung, das Telefaxgerät des Berufungsg erichts habe nicht die tatsächliche Sendezeit a n- gegeben , die Einholung eines Sach v erständigengutachtens beantragt . D iese s 6 - 5 - Vorbringen hat das Berufungsgericht mit der zutreffend en Begründung als u n- erheblich erachtet, dass es nicht auf die Sendezeit, sond ern auf die Empfang s- zeit ankommt . Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 20.07.2009 - 2 O 435/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2010 - 6 U 88/09 -
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