BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 6 2 /14 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 677; GVG § 13; BbgBestG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 a) Für die Ab grenzung zwischen öffentlich - rechtlicher und privatrechtlicher G e- schäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom G e- schäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Gesch äftsherrn selbst ausgeführt wo r- den wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325). b) Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche B e fugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG v or. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - LG Cottbus AG Lübben (Spreewald) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf d i e Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Besc hluss der 7 . Zivilk ammer des Landgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2014 - 7 T 70 /14 - aufgehoben . Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewal d) vom 13. Januar 2014 - 20 C 482/12 - dahingehend abgeändert, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist . Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert festgesetzt. Gründe: I. Das klagende Land nimmt den Beklagte n auf Kostenerstattung im Z u- sammenhang mit einem Todesfall in Anspruch. Am 19. Januar 2012 verstarb die Mutter des Beklagten im Klinikum N . in S . . Da der Totenschein eine " nicht au fgeklärte " Todesart auswies, wurde der Leichnam zur Beweissicherung polizeilich vorläufig b e- 1 2 - 3 - schlagnahmt. Am 26. Januar 2012 ga b die Staatsanwaltschaft C. den Leichnam zur Bestattung frei. Die durch die Polizei veranlasste Erstversorgung des Leichn ams erfolgte durch ein Bestattungsunternehmen, das dem Kläger für die erbrachten Leistungen (Aufnahme des Leichnams am Sterbeort, Fahrtko s- l- te, dessen Erstattung Gegenstand der Klage ist. Der Kläger ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten wären auch ohne die polizeilich veranlasste Sicherung des Leichnams angefallen und seien von dem Beklagten als dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brande n- burgischen Bestattungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise nach Bere i- cherungsrecht zu erstatten. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgeri cht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Au s- spruc h, dass der angerufene Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig sei. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, die auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulas sen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, BGHZ 155, 365, 370 ), ist zulässig und begründet. 3 4 5 - 4 - Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt eine bürgerlich - rechtliche Stre i- tigkeit vor, die nach § 13 GVG vor die Zivilgerichte gehört. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Rechtsweg zu den ordentl i- chen Gerichten sei nicht eröffnet, da keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, sondern eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. Ob eine Streitigkeit öffentlich - rech tlich oder bürgerlich - rechtlich sei, richte sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuwe i- sung des Gesetzgebers fehle, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Die Natu r des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemesse sich dabei nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Danach mache der Kläger einen Anspruch aus öffentlich - rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gelten d, der im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sei. Für die Abgrenzung von öffentlich - rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung komme es nach zutreffender herrschender Meinung darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es von dem Ge schäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei das nach dem Klagevortrag für den B e- klagten geführte Geschäft öffentlich - rechtlich ausgestaltet. Denn der Kläger stütze seinen Anspruch ausschließlich auf die Bestattungspflicht des Bekla gten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes. Die dort normierte Bestattungspflicht diene in erster Linie der Gefahrenabwehr als öffentlich - rechtlicher Aufgabe. Demen t sprechend obliege es der zuständ i- gen örtlichen Ordnungsbe hörde, die Bestattungspfl icht gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs oder im Wege der Ersatzvornahme durchz u- setzen. Vor diesem Hintergrund sei ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit gegeben, wenn anstelle des Bestat tungspflichtigen beziehungsweise der örtlichen Ordnungsbehörde ein Dritter die öffentlich - 6 - 5 - rechtlich ausgestaltete Bestattungspflicht erfülle. Die Verwaltungsgerichte seien auch dann zuständig, wenn man die Auffa ssung zugrunde lege, die öffentlich - rechtlich e N atur der Geschäftsführung ohne Auftrag ergebe sich daraus, dass die Polizeibeamten bei der Sicherung des Leichnams hoheitliche Aufgaben nach §§ 159, 160 StPO wahrgenommen hätten. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner En t- sch eidung zugrunde gelegt, dass sich die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bü r- gerlich - oder öffentlich - rechtlichen Charakter hat, nach der Natur des Recht s- verhältnisses richt et, aus dem der Klagea nspruch hergeleitet wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung , wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil - oder öffentlich - rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. nur Senat s- besch lüsse vom 9. April 2009 - III ZR 200/08, MDR 2009, 804; vom 17. Deze m- ber 2009 - III ZB 47/09, MDR 2 010, 278 und vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 8). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den Recht s- streit der Parteien zu Unrecht als öffentlich - rechtliche Streitigkeit behandelt. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftra g hat vielmehr bürgerlich - rechtlichen Charakter mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist. 7 8 9 - 6 - aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie im Verfahren nach § 159 StPO die Ursache f ür den Tod der Mutter des Beklagten geklärt hat, eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. Derartige öffentlich - rechtliche Rahmenbedingungen für das Tätigwerden der öffentlichen Hand schließen die Anwendung der Bestimmungen über die privatrechtliche G e- sch äftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpe r- sonen anwendbar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei Erfüllung einer öffentlich - rechtlichen Verpflich tung zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffende n Vorgang hauptsäc h- lich zur Erfüllung öffentlich - rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM 2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vo m 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f). bb) Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlich - rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäft s- herrn selbst ausgeführt worden wäre . Diese Auffassung liegt nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs zugrunde (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Februar 1971 - I II ZR 205/67, NJW 1971, 1218 ), sondern entspricht auch der herrschenden Meinung im Verwa ltungsrecht (vgl. Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, S. 479; Erichsen/Ehlers, Al lgemeines Verwalt ungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rn. 16; Eh lers/Schneider in Sc hoch/Schneider/Bier, VwGO, 10 11 - 7 - 28. Ergänzungsliefe rung 2015 , § 40 Rn. 462; jeweils mwN). Nach § 677 BGB ist Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführung ohne Auftrag das für einen and e- ren geführte " Geschäft " . Es bildet demnach das Kriterium, nach dem die öffen t- lich - rechtliche von der privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist. Eine öffentlich - rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes öffentli ch - rechtliches Geschäft für einen and e- ren ohne Auftrag ausführt (Erichsen/Ehl ers aaO). Nimmt der (hoheitliche) G e- schäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für e i- nen (privaten ) Geschäftsherrn wahr , gelten die §§ 677 ff BGB unm ittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor (vgl. Palandt/Spr au, BGB, 74. Aufl., Einf. vor § 677 Rn. 15 mwN). cc) Im vorliegenden Fall ist das geführte Geschäft (Erstversorgung eines Leichnams) bürgerlich - rech tlicher Natur, auch wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei entstanden sind und damit zugleich sowohl eine öffentlich - rechtliche Pflicht des Beklagten als auch eine ihm obliegende privatrechtliche Aufgabe erfüllt wurden. Der Beklagte war zwar gemäß § 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Le i- chen - , Bestattungs - und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburg i- sches Bestattu ngsgesetz - BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. 2001 S. 226) öffentlich - rechtlich verpflichtet, für die Bestattung seiner verstorbenen Mutter zu sorgen; dieser Umstand ist je doch nicht entscheidend . Denn die Bestattung n aher Angehöriger und die damit z u- sammenhängenden notwendigen Vorbereitungshandlun gen sind Ausdruck des Rechts der Totenfürsorge , das den nächsten Angehörigen nach gewohnheit s- rechtlichen Grundsätzen zusteht und das Recht und gegebenenfalls die Pflicht umfas st, die Beerdigung vorzunehmen (st. Rspr. ; vgl. nur Senatsurteil vom 12 - 8 - 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rn. 10 ff). Dieses Recht hat privatrechtlichen Charakte r. Bereits das Reichsgericht ist davon ausgegangen, dass den hinterbliebenen Angehör igen die " privatrechtliche Befugnis " zusteht, dem Verstorbenen die letzte Ruhestätte zu gewähren (RGZ 100, 171, 172). Die Bestattung nächster Angehöriger wird somit entscheidend durch das priva t- rechtliche Totenfürsorgerecht veranlasst und be stimmt . Dements prechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 670 BGB besteht, wenn ein nicht totenfürsorgeberechtigter (privater) Dri tter (Bestattungsunternehmen) die Bestattung ohne Auftrag des nach dem Landesbestattungsgesetz (vorrangig) Bestattungspflichtigen (im en t- schiedenen Fall: Ehefrau des Verstorbenen) veranlasst hat (Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 8 ff). Entge gen der Auffassung der Vorinstanzen rechtfertigt § 20 Abs. 2 Bb g- BestG, wonach die zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des B e- stattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen hat, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt, keine andere Beurteilu ng. Zwar scheiden Ersatzansprüche aus Geschä ftsführung ohne Auftrag bei einer ordnungsbehördlichen Ersatzvo r- nahme regelmäßig aus, weil die Kostenerstattungspflicht in diesen Fällen ö f- fen t lich - rechtlich abschließend geregelt ist ( vgl. Se natsurteil vom 17 . N ovember 2011 aaO Rn. 15 mwN); im vorliegenden Fall ist die Polizei jedoch nicht im W e- ge der Ersatzvornahme gemäß § 20 A bs. 2 BbgBestG, sondern zur Erfüllung der aus § 159 StPO folgenden Pfl ichten tätig geworden, so dass - wie ausg e- führt - ein Ersatzanspruc h der öffentlichen Hand wegen des ohne Auftrag für den Beklagten geführt en auch - fremden Geschäfts aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist. 13 - 9 - c) Für den vom Kläger (hilfsweise) geltend gemachten bereicherung s- rechtlichen Anspruch ist - ungeachtet der a us § 17 Abs. 2 GVG folgenden u m- fassenden gerichtlichen Entscheidungsbefugnis - ebenfalls der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Der im Allgemeinen Verwaltungsrecht als eigenes Institut anerkannte öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch bildet die öffentlich - rechtliche Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und ist wie dieser auf die Rückg e- währ rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet (Maurer, Allgemeines Ve r- waltungsrecht, 18. Auflage, § 29 Rn. 20; Ossenbühl/Cornils, Staatsha ftung s- recht, 6. Aufl., S. 530). Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ö f- fentlich - rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann, wenn ihr ein erken n- bares Leistungsmotiv zugrunde liegt, anhand des weggefallenen oder hypoth e- tischen Rechtsgrund s bestimmt werden (vgl. Senatsurte il vom 14. Juli 1969 - III ZR 158/68, NJW 1969, 2283, 2284; BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VI I ZR 244/76, BGHZ 71, 180, 182 f; Ossenbühl/Cornils aaO S. 531). Der Rückgriff auf den Rechtsgrund als trennendes Kriterium zwi schen öffentlich - rechtlichen und zivilrechtlichen Vermögensverschiebungen ist hingegen dann verschlossen, wenn ein solcher Rechtsgrund fehlt oder nicht erkennbar ist. Dies ist der Fall bei Bereicherungen, die " auf sonstige Weise " zustande kommen. Insoweit kann die Abgrenzung dadurch vorgenommen werden, dass auf die grundsätzliche Rechtsnatur der erbrachten, aber fehlgeleiteten hoheitlichen Vergünstigung a b- gestellt oder danach gefragt wird, ob die an der rechtsgrundlosen Vermögen s- verschiebung Beteiligten in einer öffentlich - rechtlichen Beziehung zueinander stehen (Ossenbühl/Cornils aaO S. 531 f mwN). Beide Kriterien sind hier nicht erfüllt. Zum einen stellt sich die nach dem Vorbringen des Klägers dem Bekla g- ten in Form ersparter Aufwendungen " auf sonstige Wei se " zugutegekommene Begünstigung nicht als eine fehlgeleitete hoh eitliche Begünstigung, sondern 14 15 - 10 - - wie oben ausgeführt - als Wahrnehmung eines privatrechtlichen Geschäfts eines Dritten durch die öffentliche Hand dar. Zum anderen standen der Kläger und der Beklagte in keiner öffentlich - rechtlichen Beziehung zueinander. Die Erstversorgung des Leichnams erfolgte im Rahmen der nach § 159 StPO geb o- tenen Beweissicherung. Ein öffentlich - rechtliches Verhältnis zwischen den Pa r- teien wäre nur dann entstanden, wenn di e Ordnungsbehörde die streitgege n- ständlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ergriffen hätte , was offenkundig nicht der Fall war. Seiters Wöstmann Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: AG Lübben, Entscheidung vom 13.01.2014 - 20 C 482/12 - LG Cottbus, Entscheidung vom 23.10.2014 - 7 T 70/14 -
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