ECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZB62.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 6 2 /1 6 vom 4. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Mai 2017 durch d i e Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde de r Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2 5 . August 2016 - 1 4 Kap 1 /1 5 - aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Streitwert für d ie Rec htsbeschwerde : bis 9000 . Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin mit ihrer im Juni 2013 ei n- gereichten Klage unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin beteiligte sich im Jahr 1997 aufgrund der Vermittlung und Beratung durch die Antragsgegnerin als mittelbare Kommanditistin an der D . B. O. W. F. KG. Nach dem Klag e- vorbringen der Antragstellerin ergibt sich die Schadense rsatzpflicht der A n- tragsgegnerin aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvol l- ständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, 1 2 - 3 - dass die Berater der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beteiligung gezielt fehle r- haft geschult worden seien. Die Antragstellerin hat einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Fes t- stellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Sch u- lungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht teilweise z u- rückgewiesen, s oweit er sich auf Schulungsinhalte bezogen hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Prospektmängel hat es die öffentliche Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige B e- schwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Sodann hat das Landg e- richt mit Beschluss vom 16. Februar 2015 die Sache gemäß § 6 Abs. 1 des G e- setzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) dem Kammergericht zum Zwecke eines Musterentscheids über die betreffe n- d en Prospektinhalte vorgelegt. Das Kammergericht hat entschieden, dass das Kapitalanleger - Muster - verfahren unzulässig sei und nicht durchgeführt werde. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Rechtsbeschwe r- de. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383, 385 Rn. 6 und vom 6. Dezember 2011 - II ZB 5/11, NJW - RR 2012, 281 Rn. 6 [jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Kap MuG in der Fassung des Gesetzes zur Einfü h- rung von Kapitalanleger - Musterverfahren vom 16. August 2005, BGBl. I S. 2437 - aF]) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt 3 4 5 - 4 - zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurück verweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter B e- zugnahme auf seinen Beschluss in der Parallelsache - 14 Kap 2/15 - im W e- sentlichen ausgeführt: Eine Bindung an den Vorlagebeschluss des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehe nicht. Einem Kapitalanle ger - Musterverfahren fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn nach dem eigenen Vortrag des Antra g- stellers die Bejahung beziehungsweise Verneinung des Feststellungsz ieles für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. Solchenfalls müsse das Oberlandesgericht die Möglichkeit haben, von der Durchführung des Mu s- terverfahrens abzusehen. So liege es auch hier, weil die Klageforderung - je - denfalls - verjährt s ei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Güteantrag der Antragstellerin eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bewirken können, weil es an der erforderlichen Individ u- alisierung des verfolgten Anspruchs gefehlt hab e. Die Verjährung der Klagefo r- derung sei mithin gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 eingetreten. Der Ausgangspr o- zess sei folglich ohne Rücksicht auf die Feststellungsziele entscheidungsreif. E s sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten weiteren Rechtsstreiten unverjährte Forderungen ge l- tend gemacht würden. Das Musterverfahren sei somit von vornherein unzulä s- sig. Dieser Fall sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach seinem Zweck und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sei es aber geboten, die Unzulässigkeit vor der Durchführung des Musterverfahrens auszusprechen. 6 7 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in eine m wesentl i- chen Punkt nicht stand. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ist das Oberlande s- gericht an den Vorlagebeschluss gebunden. Diese Bindung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Kammergerichts weder eingeschränkt noch ausnahmsweise entfallen. a) § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vo r- schriften vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - nF; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF) ordnet die Bindung d es Oberlandesgerichts an den Vorlageb e- schluss an, ohne hierfür (abgesehen von § 7 Satz 2 K apMuG) Einschränkungen oder Aus nahmen vorzusehen. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht nicht dazu b e- rufen sein, die Vorlagevoraussetzungen zu prüfen (s. Gesetzentwurf der Bu n- desregierung für ein Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger - Musterverfah - ren, BT - Drucks. 15/5091, S. 23 [zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]; für die am 1. November 2012 in Kraft get retene Neufassung des Kapitalanleger - Muster - verfahrensgesetzes [s. nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nF] ist ein geände r- ter Wille des Gesetzgebers nicht zu erkennen, vgl. Gesetzentwurf der Bunde s- regierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger - Musterv erfahrens - gesetzes, BT - Drucks. 17/8799, S. 19 f). b) Anerkanntermaßen greift die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (nF) ang e- ordnete Bindungswirkung nicht ein, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also n icht unter § 1 Abs. 1 KapMuG fällt (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 aaO S. 385 f Rn. 8 und vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, NJW - RR 2012, 491, 492 Rn. 13 [j e- weils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]). Gleiches gilt, wenn das Prozessg e- 8 9 10 - 6 - richt bereits einen Vorlagebeschluss mit identischen Feststellungszielen erla s- sen hat und daher die Sperrwirkung des § 7 Satz 2 KapMuG eingreift (siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 aaO Rn. 5 [zu § 5 KapMuG aF]). Für solche Fallgestaltungen ist vorliegend indes ke in Anhalt gegeben. c) Ob die Bindung an den Vorlagebeschluss entsprechend den zu § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätzen entfallen kann ( offen lassend: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 386 Rn. 10; bejahend: KK - KapMuG/ Vollkommer, 2. Au fl., § 6 Rn. 78; Hanisch, Das Kapitalanleger - Musterverfah - rensgesetz, S. 281), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Vorlagebeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzliche n Grundlage entbehrt und de s- halb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; s. bspw. BGH, Beschlü s- se vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 341; vom 13. De - zember 2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847, 848 Rn. 12 und vom 26. Juli 2011 aa O S. 387 Rn. 11, jeweils mwN). Solche Mängel sind weder vom Ka m- mergericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Etwaige einfache Recht s- fehler rechtfertigen eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht (BGH, B e- schluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 387 Rn. 10 f). d) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Kammergericht eine Ausnahme von der Bindungswirkung des Vorlage be schlusses ferner für den Fall ang e- nommen, dass dem Antragsteller des Musterverfahrens das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Es hat das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfni s- ses der hiesigen Antragstellerin jedoch zu Unrecht verneint. 11 12 - 7 - aa) Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist b e- fugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Fullen - kamp i n Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 7 ff; KK - KapMuG/Vollkommer aaO § 11 Rn. 18). Der Geset z- geber hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf g e- nommen, dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unz weckmäßige Musterverfa h- ren durchgeführt werden. Er zwingt den Oberlandesgerichten die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzu n- gen fehlen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen einen in jeder Lag e des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (s. nur BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, WM 2013, 920, 921 Rn. 10 f mwN). bb) Allerdings fehlt das R echtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausna h- mefällen. Für ein Kapitalanleger - Musterverfahren ist es nicht schon dann zu verneinen, wenn das Oberlandesgericht die im Ausgangsverfahren geltend g e- machten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält. (1) Für das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Musterve r- fahrens nach Vorlage durch das Prozessgericht kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits des A n- tragstellers von den Feststellungszielen ab hängt. Aus § 13 Abs. 1, 2 und 4 KapMuG geht hervor, dass (selbst) der Wegfall des Musterklägers oder eine von ihm erklärte Rücknahme das Musterverfahren als solches unberührt lassen. Ziel des Musterverfahrens ist der Erlass eines Musterentscheids (§ 1 6 Abs. 1 KapMuG), der nicht nur die Verfahrensbeteili g- 13 14 15 16 - 8 - ten, sondern auch die Prozessgerichte in allen mit Rücksicht auf das Musterve r- fahren ausgesetzten Verfahren bindet (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Der ang e- strebte Musterentscheid reicht mithin weit über de n Zivilprozess des Antragste l- lers hinaus. Jegliches schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Durc h- führung des Musterverfahrens ist dementsprechend erst dann abzulehnen, wenn das mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Umständen mehr e r- reicht werden kann, weil die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streitpunkte im Musterverfa h- ren angewiesen sind (vgl. KK - KapMuG/Vollkommer, aaO, § 11 Rn. 24). Zufolge dessen fehlt es am Rechtssch utz interesse für ein Kapitalanle ger - Musterverfahren (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - gegebenenfalls im Beschwerde - wege (vgl. dazu z . B . Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, NZG 2016, 355, 356 Rn. 13 ff und vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, BeckRS 2016, 06845 Rn. 13 ff) - aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jewe iligen (Ausgangs - )Verfahren von den Festste l- lungszielen nicht (mehr) abhängt. Die mit dem Kapitalanleger - Musterverfah - rensgesetz bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerint e- ressen und die hierfür erforderliche "Breitenwirkung" des Must erentscheids (BT - Drucks. 15/5091, S. 1, 16) wären in derartigen Fällen ebenso obsolet geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellung s- zielen verbundenen Fragen zu vermeiden. 17 - 9 - (2) Dass sämtliche im Hinblick auf den h ier im Streit stehenden Vorlag e- beschluss ergangenen Aussetzungsbeschlüsse (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) aufgehoben worden sind, hat das Kammergericht nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig erkennbar ist, dass die geltend gemac h- t en Prospektmängel (Feststellungsziele) bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind. e) Demzufolge war das Kammergericht nicht befugt, sich über die Bi n- dungswirkung des Vorlagebeschlusses hinwegzusetzen. Dem mit dem Musterverfahren befasst en Oberlandesgericht ist es im Allgemeinen nicht gestattet, eigenständig die Verjährung der im Ausgangsve r- fahren erhobenen Ansprüche zu prüfen. Es entscheidet in diesem Rahmen nicht über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags, sondern auf der Grund lage des - bindenden - Vorlagebeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, NZG 2014, 1384, 1394 Rn. 97 mwN; a.A. für Fälle "offensichtlicher Verjährung": Hanisch aaO S. 289). Ob der Musterverfahren s- antrag unzulässig ist, weil der zu Gr unde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten Feststellungszielen entscheidungsreif ist, hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG allein das (jeweilige) Prozessgericht zu beurteilen (s. Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 134 f). 18 19 20 - 10 - 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ist nach dem Recht s- gedanken des § 26 Abs. 4 KapMuG vom Kammergericht zu treffen. Den Strei t- wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit dem Wert des Au s- gangsrechtsstreits bemessen (§ 3 ZPO, § 51a Abs. 3 GKG). Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2015 - 2 OH 8/14 KapMuG; 2 O 212/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2016 - 14 Kap 1/15 - 21
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