ECLI:DE:BGH:2017:290317BIZB62.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 62/16 vom 2 9 . März 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhof f, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. Juni 201 6 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gründe : I. D ie Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner i n aus einem Voll - s treckungsbescheid die Zwangsvollstrec kung wegen einer Geldforderung. Die Schuldner in gab am 4 . Juni 201 6 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab sie auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkün f- ten an : Arbeitslosengeld II un d Kosten für die Unterkunft/NK 295 Höhe der Leistung in EUR, Zahlungszeitraum: 399,00 Die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingvertr ä- gen , Untermietverträgen und Ansprüchen auf Rückzahlung geleisteter Mietka u- tionen und Nebenkosten verneinte die Schuldnerin. Angaben zum Vermie ter machte d ie Schuldner in nicht. 1 2 3 - 3 - Mit Schreiben vom 6. August 2016 beantragte die Gläubigerin beim G e- richtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Verm ögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihr er vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne k e i- ne Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vermögensauskunft sei weder unvollständig noch widersprüc h- lich. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter N e- benkostenvorauszahlungen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für das Nac h- besserungsverlangen, weil solche Ansprüche eines Beziehers von Leis tungen nach dem SGB II unpfändbar seien. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der Verm ö- gensauskunft bestimmt und die Schuldner in auffordert, unter Nr. 17 des Ve r- mögensverzeichnisses den Namen und die Anschrift des Vermieters zu bene n- nen. 1. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft ve r- langen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungena u- es oder widersprüchliches Verze ichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Ve r- mögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, u n- genau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollstä ndige oder u n- 4 5 6 7 - 4 - z utreffende Angaben gemacht hat . Unzulässig ist allerdings eine Nachbess e- rung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon z u- sammengefasst verneint sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7 ; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, Rn. 12 f. juris ; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, Rn. 9 juris , j e- weils mwN) . Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gl äubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs - und Heizkosten verlangt, die der S o- zialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansp rüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, Rn. 10 juris ; Beschluss vom 15. D e- zember 2016 - I ZB 54/16, Rn. 12 juris ). 2. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine E r- gänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf Nebenkosten (nachfolgend III 2 a) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend III 2 b). a) Das Ergänzungsverlangen ist nicht i m Hinblick auf einen Anspruch der Schuldner in auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde hält die Vermögensauskunft in diesem Punkt zu Unrecht für unklar oder widersprüchlich. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die in der Antwort auf Frage 10 enthaltenen Betragsangaben und s- gesamt zweifelsfrei hervorgehenden Umstand, dass die Kosten für die Unte r- kunft und Nebenkosten der Schuldnerin vom Jobcenter g etragen werden. Auch aus der Zusammenschau mit der auf Frage 17 gegebenen Antwort ergibt sich 8 9 10 11 - 5 - insoweit keine das Nachbesserungsverlangen rechtfertigende Unklarheit. Steht damit fest, dass im Streitfall der Sozialhilfeträger die Betriebs - und Heizkoste n- vora uszahlungen für die Schuldnerin leistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen nach Auskunft über mit Blick auf diese Vorauszahlungen best e- hende Erstattungsforderungen. Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist die von der Rechtsbeschwerde ang eführte Entscheidung des LG Ansbach (Beschluss vom 3. Februar 2017 1 T 19/17) nicht vergleichbar, der ein Sachverhalt z u- grunde liegt, in dem Leistungen nach dem SGB II erst beantragt waren. b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen A n- spruch auf Kautionsrückzahlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die e r- teilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist. Die Schuldnerin hat die Frage 17 nach bestehenden Kautionsrückzahlung s- ansprüchen verneint. E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unte r- liegt diese Antwort auch mit Blick darauf keinen Zweifeln, dass die Schuldnerin - anders als in der der Senatsentscheidung vom 3. März 2016 (NZM 2016, 768 Rn. 2, 13) zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. Verneint der Schuldner, dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt allenfalls dann in B e- tracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht beantwo r- tet worden ist (vgl. BGH, Beschlus s vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, juris Rn. 16 ) . 12 - 6 - IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfo l- ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 12. 10.2015 - 1 M 2757/15 - LG Leipzig, Entscheidung vom 23.06.2016 - 7 T 1096/15 - 13
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