BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 63/05 vom 15. Dezember 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 909 Abs. 2 F374r die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des 247 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass der Gl344ubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zust344ndigen Voll-streckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies gesche-hen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden. BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - LG G366ttingen AG Hann. M374nden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 27. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckver-wiesen. Wert der Rechtsbeschwerde: 1.500 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner aus mehreren Kosten-festsetzungsbeschl374ssen die Zwangsvollstreckung. Nachdem der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juni 2001 nicht erschienen war, ordnete das Amtsgericht Hann. M374nden am 29. Juni 2001 ge-gen den Schuldner die Haft an, um die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung zu erzwingen. Bei einem Verhaftungsversuch am 13. Dezember 2001 leg-te der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein 344rztliches Attest vom 22. Novem- 1 - 3 - ber 2001 374ber seine Verhandlungsunf344higkeit vor. Der Gerichtsvollzieher sah daraufhin von einer Verhaftung ab. Dagegen legte die Gl344ubigerin am 28. Dezember 2001 Erinnerung ein. Das Vollstreckungsgericht ordnete am 10. Oktober 2002 die amts344rztliche Begutachtung des Schuldners zu seiner Haftf344higkeit an. Eine hiergegen vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwer-de blieb erfolglos. Auf den 23. Januar, den 27. Februar und den 20. August 2003 anberaumte Termine zur Begutachtung durch das Gesundheitsamt und den anstelle des Gesundheitsamts vom Gericht beauftragten Sachverst344ndigen Prof. Dr. A. , Universit344tsklinik G. , nahm der Schuldner nicht wahr. Zur Begr374ndung gab der Schuldner oder sein behandelnder Arzt an, der Schuldner sei aus gesundheitlichen Gr374nden au337erstande, zu den Untersu-chungsterminen zu kommen. Das Amtsgericht Hann. M374nden hat den Gerichtsvollzieher mit Beschluss vom 2. September 2003 angewiesen, dem Verfahren zur Abnahme der eides-stattlichen Versicherung Fortgang zu geben und von der Vollstreckung des Haftbefehls vom 29. Juni 2001 jedenfalls nicht allein unter Berufung auf die vom Schuldner vorgelegten 344rztlichen Atteste des Gesundheits-Rehazentrums Go. vom 22. November 2001, vom 4. April und 1. Oktober 2002, in denen jeweils Verhandlungsunf344higkeit attestiert w374rde, abzusehen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 hat das Beschwerdegericht die Begutachtung des Schuldners auf seine Haftf344higkeit durch einen gerichtlichen Sachverst344ndigen angeordnet. Zu mehreren Untersuchungsterminen ist der Schuldner unter Vorlage von Arbeits-unf344higkeitsbescheinigungen nicht erschienen. Nachdem mehr als drei Jahre seit Erlass des Haftbefehls verstrichen waren, hat das Landgericht auf die so-fortige Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Amtsgerichts Hann. M374nden aufgehoben und die Erinnerung der Gl344ubigerin gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, den Haftbefehl vom 29. Juni 2001 zu vollziehen, zu- 2 - 4 - r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 1. Das Beschwerdegericht ist in 334bereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., 247 909 Rdn. 9; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., 247 909 Rdn. 5; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 909 ZPO Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 909 Rdn. 11; Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 909 Rdn. 4) davon ausgegangen, dass eine (weitere) Vollstreckung des Haft-befehls nach Ablauf von drei Jahren auch dann nicht mehr m366glich ist, wenn der Gl344ubiger den Auftrag zur Verhaftung des Schuldners vor Ablauf der Drei-Jahresfrist des 247 909 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Dem kann nicht zugestimmt wer-den. F374r die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des 247 909 Abs. 2 ZPO reicht es unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen aus, dass der Gl344ubiger die Ver-haftung des Schuldners bei dem zust344ndigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners aufgrund des rechtzeitig gestellten Haftantrags weiter durchgesetzt werden. Dagegen ist nach Ablauf der Frist des 247 909 Abs. 2 ZPO kein erneuter Haftantrag mehr zul344ssig. 4 2. Nach 247 909 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergan-gen sind. 5 a) Die Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur 304nderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften 6 - 5 - (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039) in Kraft getreten. Sie ist eingef374hrt worden, um den in Rechtsprechung und Litera-tur gef374hrten Streit zu beenden, ob eine Vollziehung des Haftbefehls zeitlich unbegrenzt m366glich sein sollte oder aus verfassungsrechtlichen Gr374nden, ins-besondere wegen des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit, oder aufgrund Verwirkung eine zeitliche Befristung der Vollziehung des Haftbefehls geboten ist (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur 304nderung zwangsvollstreckungsrechtli-cher Vorschriften [2. Zwangsvollstreckungsnovelle] vom 9. Februar 1994, BR-Drucks. 134/94, S. 158 ff.; Wieczorek/Sch374tze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 247 909 Rdn. 16). b) F374r 247 929 Abs. 2 ZPO, dem die Vorschrift des 247 909 Abs. 2 ZPO nach-gebildet worden ist (vgl. BR-Drucks. 134/94, S. 161), reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 356, 359) und der herr-schenden Meinung in der Literatur (Schuschke in Schuschke/Walker aaO 247 929 ZPO Rdn. 19; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., 247 929 Rdn. 12; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 40; Thomas/Putzo/Reichold aaO 247 929 Rdn. 4; Wieczorek/Sch374tze/T374mmel aaO 247 929 Rdn. 11; Z366ller/Vollkommer aaO 247 929 Rdn. 10; Ahrens, WRP 1999, 1, 6; a.A. Baumbach/Hartmann aaO 247 929 Rdn. 11 "Antrag") aus, dass die Vollstre-ckung bei der zust344ndigen Stelle innerhalb der in 247 929 Abs. 2 ZPO vorgesehe-nen Frist beantragt worden ist. Denn der Gl344ubiger hat mit der Antragstellung alles getan, was ihm m366glich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden. Diese Auslegung des 247 929 Abs. 2 ZPO entsprach bereits vor der Einf374hrung des 247 909 Abs. 2 ZPO der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHZ 112, 356, 359 m.w.N.). Da der Ge-setzgeber sich bei der Fassung des 247 909 Abs. 2 ZPO bewusst an der Bestim-mung des 247 929 Abs. 2 ZPO orientiert hat (BR-Drucks. 134/94, S. 161), spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des 247 909 Abs. 2 ZPO f374r eine mit 7 - 6 - 247 929 Abs. 2 ZPO einheitliche Auslegung, wonach die Beantragung der Voll-streckungsma337nahme bei dem zust344ndigen Vollstreckungsorgan zur Fristwah-rung ausreicht. 8 c) Entsprechendes gilt f374r eine Auslegung des 247 909 Abs. 2 ZPO nach seinem Sinn und Zweck. Dieser soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem in Art. 14 GG gesch374tzten Interesse des Gl344ubigers an der Voll-streckung und den Freiheitsrechten des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG unter Ber374cksichtigung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsat-zes durch eine zeitliche Begrenzung der Vollziehbarkeit des Haftbefehls herbei-f374hren (BR-Drucks. 134/94, S. 160). aa) Inhalt und Reichweite freiheitsbeschr344nkender Gesetze, zu denen die 247247 901 bis 914 ZPO z344hlen, sind von den Gerichten so auszulegen und anzu-wenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung erreichen (BVerfGE 65, 317, 322 f.; 96, 68, 97; 105, 239, 247). Die Freiheit darf einer Person deshalb nur aus besonders gewichtigen Gr374nden unter Beachtung streng formaler Regeln und nur aufgrund eines f366rmlichen Gesetzes entzogen werden (BVerfGE 10, 302, 323; 29, 312, 316; 58, 208, 220; BVerfG NJW 2005, 3131). 9 bb) In die Abw344gung sind aber auch die Interessen des Vollstreckungs-gl344ubigers einzubeziehen. Diese genie337en ebenfalls Grundrechtsschutz und zwar aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG Rpfleger 2005, 614) und aufgrund des all-gemeinen Justizgew344hrungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser gew344hrleistet auch die Wirk-samkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118, 123; 93, 99, 107; 107, 395, 406 f.; BVerfG, Beschl. v. 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 Tz. 19). Der Justizgew344hrungsanspruch ist nicht in einem seiner Bedeutung f374r den Voll- 10 - 7 - streckungsgl344ubiger ausreichenden Ma337e gesichert, wenn der Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247247 807, 900 ZPO entzieht und seine f374r diesen Fall vorgesehene Verhaftung nach 247 901 ZPO aus Gr374nden unterlaufen werden kann, die nicht in der Sph344re des Voll-streckungsgl344ubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden k366nnen. cc) Die Gerichte haben bei der Verfahrensgestaltung in der Zwangsvoll-streckung dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz des Lebens und der k366rperlichen Unversehrtheit des Schuldners nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in einer der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts erforderlichen Weise Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2004, 49; Rpfleger 2005, 614; BGHZ 163, 66, 72). Die Feststellung der Folgen einer Zwangsvollstreckungs-ma337nahme f374r Leben und Gesundheit des Schuldners kann komplizierte und zeitaufw344ndige Beweiserhebungen erfordern. Im Streitfall ist eine kardiologi-sche Untersuchung in einer Universit344tsklinik erforderlich. Die Notwendigkeit zu derartigen Beweiserhebungen zur Verwirklichung eines wirksamen Grund-rechtsschutzes kann dem Schuldner die M366glichkeit er366ffnen, die Vollstreckung in die L344nge zu ziehen. M374sste der Gl344ubiger, der die Verhaftung des Schuld-ners zeitnah nach Erlass des Haftbefehls beantragt hat, gleichwohl nach Ablauf von drei Jahren mit dem Vollstreckungsverfahren erneut beginnen, weil der Haftbefehl seine Wirkung verloren h344tte, best374nde die Gefahr, dass eine effek-tive Rechtsdurchsetzung dauerhaft ausgeschlossen w344re. Denn der Gl344ubiger m374sste s344mtliche Voraussetzungen f374r den Erlass eines neuen Haftbefehls nach Ablauf von drei Jahren gem344337 247 807 Abs. 1, 247247 900, 901 ZPO wieder her-beif374hren. 11 Es kann daher Fallgestaltungen geben, bei denen ein Zeitraum von drei Jahren zur Vollstreckung eines Haftbefehls aus Gr374nden nicht ausreicht, die 12 - 8 - nicht aus der Sph344re des Gl344ubigers herr374hren. Im Streitfall sind von dem erst-maligen Versuch des Gerichtsvollziehers am 13. Dezember 2001, den Schuld-ner zu verhaften, bis zur R374ckgabe der Akten des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen am 21. November 2004 ann344hernd drei Jahre vergangen, ohne dass der Schuldner auf seine Haftf344higkeit durch einen gerichtlichen Sachverst344ndigen untersucht worden w344re. W344hrend dieser Zeit hat die Gl344ubigerin mit Ausnah-me eines verh344ltnism344337ig kurzen Zeitraums, w344hrend dessen die Parteien das Verfahren im Hinblick auf eine Teilzahlung des Schuldners nicht betrieben ha-ben, mit Nachdruck versucht, den Schuldner verhaften zu lassen. dd) Dem Interesse des Gl344ubigers an einer Verhaftung des Schuldners, die innerhalb der Drei-Jahresfrist des 247 909 Abs. 2 ZPO beantragt aber noch nicht erfolgt ist, stehen keine 374berwiegenden schutzw374rdigen Belange des Schuldners entgegen. Die Gefahr einer zeitlich unbegrenzten Vollziehung des Haftbefehls besteht nicht. In der ganz 374berwiegenden Anzahl der F344lle wird das Abstellen auf den Vollstreckungsantrag im Rahmen des 247 909 Abs. 2 ZPO al-lenfalls zu einer unwesentlichen Fristverl344ngerung f374hren, weil der Gl344ubiger regelm344337ig an einer z374gigen Vollstreckung des Haftbefehls interessiert ist und die Drei-Jahresfrist h344ufig nicht aussch366pfen wird. Im 334brigen erfordert die Voll-streckung des Haftbefehls im Normalfall keine l344ngere Zeit, so dass bei einer erst kurz vor Ablauf der Drei-Jahresfrist beantragten Verhaftung des Schuldners eine nur unwesentliche Fristverl344ngerung eintritt. In den verbleibenden F344llen, in denen langwierige Beweiserhebungen im Interesse eines wirksamen Grund-rechtsschutzes des Schuldners das Verfahren verz366gern, gebieten die Interes-sen des Gl344ubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung die Fortsetzung des rechtzeitig innerhalb der Frist des 247 909 Abs. 2 ZPO beantragten Voll-streckungsverfahrens. 13 - 9 - ee) Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher Art, die einer entsprechenden Auslegung des 247 909 Abs. 2 ZPO auch wegen der streng formalen Regeln der Freiheitsentziehung entgegenstehen k366nnten, bestehen nicht. Dass der Antrag auf Haftanordnung innerhalb der Drei-Jahresfrist gestellt worden ist, kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sicher beurteilen. 14 Die Gefahr, dass die Vollstreckungsunterlagen vernichtet worden sind und deshalb nicht mehr 374berpr374ft werden kann, ob der Haftbefehl zu Recht er-gangen ist (vgl. BR-Drucks. 134/94, S. 160), besteht erst nach Ablauf der f374nf-j344hrigen Aufbewahrungsfrist f374r die Vollstreckungsakten (vgl. Abschn. II lfd. Nr. 23 der Bestimmungen 374ber die Aufbewahrungsfristen f374r das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugs-beh366rden - AufbewBest). Im 334brigen k366nnen die Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Abschnitt I Nr. 4 AufbewBest einen Antrag auf l344n-gere Aufbewahrung stellen. 15 Einer entsprechenden Auslegung des 247 909 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass nach Ablauf von drei Jahren gem344337 247 915a ZPO die Eintra-gung, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, im Schuldnerverzeichnis gel366scht wird. Es ist nicht zu bef374rchten, dass es dadurch entgegen 247 903 ZPO zu einer Vollstreckung eines Haftbefehls kommt, obwohl dieser verbraucht ist, weil der Schuldner anderweitig die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben hat, die entsprechende Eintragung aber wegen Zeitablaufs gel366scht ist. Denn die Drei-Jahresfrist rechnet erst vom Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist (247 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass die Frist regelm344337ig l344nger als die in 247 909 Abs. 2 ZPO vorgesehene Frist ist. Im 334brigen ist es auch Aufgabe eines Schuldners, der in einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, und 16 - 10 - der deshalb mit dem Erlass eines Haftbefehls nach 247 901 ZPO rechnen muss, f374r den Nachweis zu sorgen, dass er die eidesstattliche Versicherung anderwei-tig abgegeben hat und eine Vollstreckung des Haftbefehls deshalb ausge-schlossen ist. 17 3. Da f374r die Vollziehung des Haftbefehls ein Antrag der Gl344ubigerin auf Verhaftung des Schuldners innerhalb der dreij344hrigen Frist des 247 909 Abs. 2 ZPO ausreicht, ist die weitere Vollstreckung des Haftbefehls nicht nach 247 909 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, das die notwendigen Feststel-lungen zur Haftf344higkeit des Schuldners zu treffen hat. Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: AG Hann. M374nden, Entscheidung vom 02.09.2003 - 5 M 955/01 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 5 T 255/03 -
Full & Egal Universal Law Academy