BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/05 vom 26. Januar 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 78, 91, 104; BRAO 247 36 a) F374r die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang. b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der L366schung in der Liste der zugelassenen Anw344lte f374r die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessf374hrung jedenfalls mit R374ckwirkung genehmigen. c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstan-denen Rechtsanwaltskosten gem344337 247 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn f374r die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angek374ndigt hatte. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 31. M344rz 2005 (17 W 109/04) wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 1.067,28 200 Gr374nde: I. Der Beklagte verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung seiner Anwaltskosten. 1 In dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren nahm die Kl344gerin den Beklagten auf R374ckzahlung von 52.200 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ohne m374ndliche Verhandlung durch (unechtes) Ver-s344umnisurteil ab. Dagegen legte der damalige Prozessbevollm344chtigte der Kl344- 2 - 3 - gerin, Rechtsanwalt M. , innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein. Nach-dem das Landgericht zun344chst Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber den Einspruch und die Hauptsache bestimmt sowie dem Beklagten hierzu eine Er-widerungsfrist gesetzt hatte, hob der Kammervorsitzende mit Verf374gung vom 29. Juni 2001 den Termin wieder auf mit dem Hinweis, die Kammer beabsich-tige - nach Zahlung eines Kostenvorschusses -, 374ber den unzul344ssigen Ein-spruch der Kl344gerin ohne m374ndliche Verhandlung zu entscheiden. Die Verf374-gung wurde dem minderj344hrigen Beklagten zu H344nden seines Vaters am 3. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001, bei Gericht eingegangen am selben Tage, zeigte Rechtsanwalt M366. unter Bezugnahme auf eine ihm drei Tage zuvor erteilte Vollmacht die anwaltliche Vertretung des Beklagten an; am 31. Juli 2001 stellte er einen Klageabweisungsantrag. Das Landgericht verwarf durch Beschluss vom 18. September 2002 den Einspruch der Kl344gerin als un-zul344ssig und erlegte ihr gleichzeitig die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. 3 In dem anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspfle-gerin mit Beschluss vom 18. November 2002 die von der Kl344gerin dem Beklag-ten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 1.067,29 200 nebst Zinsen festge-setzt. Hiergegen hat f374r die Kl344gerin "Rechtsanwalt" M. unter seinem Briefkopf am 6. Dezember 2002 beim Landgericht sofortige Beschwerde einge-legt. Im weiteren Verfahren stellte sich heraus, dass M. damals bereits auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte und seit dem 13. Juni 2002 nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. Die weitere Vertretung der Kl344gerin 374bernahm Rechtsanwalt D. , der unter dem 22. September 2003 die Einlegung der Beschwerde durch M. genehmigte. Der Beschwerde hat die Rechtspflegerin teilweise abgeholfen und den Erstattungsbetrag auf nunmehr 4 - 4 - 902,43 200 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat nun auch der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang zur374ckge-wiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte Wie-derherstellung der urspr374nglichen Kostenfestsetzung. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLG-Report K366ln 2005, 406 = JMBl. NRW 2005, 251 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: 6 a) Der Zul344ssigkeit der von der Kl344gerin eingelegten sofortigen Be-schwerde stehe es nicht entgegen, dass M. zum Zeitpunkt der Einlegung nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Wenn auch 247 36 Abs. 2 BRAO zu entnehmen sei, dass ein Rechtsanwalt nach seiner L366schung in der Anwaltsliste Rechtshandlungen nicht mehr wirksam vornehmen k366nne, so be-deute dies nicht, dass er auch gehindert w344re, au337erhalb des Prozesses rechtsgesch344ftliche Erkl344rungen f374r den (ehemaligen) Mandanten abzugeben. Insoweit seien die prozessrechtlichen Voraussetzungen einer Vollmacht von den materiell-rechtlichen zu trennen. In Ermangelung eines entgegenstehenden Willens spreche nichts dagegen, dass der nicht mehr zugelassene Rechtsan-walt f374r den fr374heren Mandanten noch aufgrund einer privatrechtlichen Voll-macht berechtigt sei, dasjenige zu veranlassen, was dessen Interesse entspre-che. Hierf374r spreche auch der Sinn und Zweck des 247 87 Abs. 2 ZPO. F374r eine 7 - 5 - weitergehende Einschr344nkung der M. erteilten Anwaltsvollmacht sei nichts ersichtlich. Die Annahme, dieser habe die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ohne R374cksprache mit der Kl344gerin eingelegt, erscheine lebensfremd. F374r deren Einverst344ndnis spreche ferner die nachtr344g-lich erteilte Genehmigung. b) Gegen die Zul344ssigkeit der Beschwerde spreche auch nicht, dass die-se nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren unter-liege nicht dem Anwaltszwang. Sie k366nne gem344337 247 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu Protokoll der Gesch344ftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu f374hren sei. "Rechtsstreit" in diesem Sin-ne sei hier das Kostenfestsetzungsverfahren, nicht das Erkenntnisverfahren. Au337erdem sei die Kostenfestsetzung dem Rechtspfleger 374bertragen, so dass 247 78 Abs. 2 ZPO (gemeint: 247 78 Abs. 1 ZPO) gem344337 247 13 RpflG nicht anwend-bar sei. Es komme hinzu, dass es unverst344ndlich w344re, die Beschwerde im ei-gentlichen Kostenfestsetzungsverfahren dem Anwaltszwang zu unterwerfen, nicht aber die Beschwerde im Verg374tungsfestsetzungsverfahren nach 247 19 BRAGO bzw. 247 11 RVG. 8 c) Die Beschwerde der Kl344gerin sei auch begr374ndet, w344hrend die des Beklagten unbegr374ndet sei. Die von diesem zur Erstattung begehrten und ent-sprechend festgesetzten Kosten seien im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen. Inso-weit habe eine Auslegung nach Treu und Glauben zu erfolgen. Kosten, deren Entstehung bei objektiver Betrachtung vermeidbar gewesen w344ren, seien nicht als notwendig einzustufen. Auf dieser Grundlage stehe dem Beklagten eine Er-stattung seiner Rechtsanwaltskosten nicht zu. Es liege auf der Hand, dass die 9 - 6 - Einschaltung von Rechtsanwalt M366. nicht (mehr) notwendig gewesen sei, nachdem die Nachricht von der Aufhebung des Termins nebst Abladung unter Hinweis des Landgerichts auf die Unzul344ssigkeit des Einspruchs dem Vater des Beklagten am 3. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt worden sei. Erst ca. 3275 Wochen sp344ter, am 26. Juli 2001, habe sich Rechtsanwalt M366. f374r den Beklagten bestellt; dessen Vollmacht datiere vom 23. Juli 2001. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nunmehr noch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. 2. Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 a) Gegen die Zul344ssigkeit der beiderseitigen (selbst344ndigen) sofortigen Beschwerden gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2002 und die Teilabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 17. M344rz 2004 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 11 aa) Der Beklagte war hierdurch zwar nur in H366he von 164,86 200 be-schwert. Die Beschwerdesumme f374r die Anfechtung von Kostenentscheidungen gem344337 247 567 Abs. 2 ZPO ist aber erst durch Art. 4 Abs. 20 des Kostenrechts-modernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung vom 1. Juli 2004 (Art. 8) auf mehr als 200 200 heraufgesetzt worden. Noch nach fr374he-rem Recht zul344ssige Beschwerden blieben hiervon unber374hrt. 12 bb) Ebenso zul344ssig ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertre-tenen Auffassung die von dem ehemaligen Rechtsanwalt M. eingelegte Beschwerde der Kl344gerin. 13 - 7 - (1) Nicht zu beanstanden ist zun344chst, dass das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin nicht dem Anwaltszwang unterworfen hat; auch die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einw344nde. Zwar m374ssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt aber gem344337 247 78 Abs. 5 ZPO nicht f374r Prozesshandlungen, die vor dem Ur-kundsbeamten der Gesch344ftsstelle vorgenommen werden k366nnen. So liegt es bei der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu f374hren war (247 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). "Rechtsstreit" in diesem Sinne ist hier nicht der Hauptprozess, sondern das daneben oder nachtr344glich gesondert gef374hrte Kostenfestsetzungsverfahren, f374r das, weil es vor dem Rechtspfleger betrieben wird (247 3 Nr. 3 Buchst. b, 247 21 Nr. 1 RpflG), nach 247 13 RpflG insgesamt kein Anwaltszwang besteht. Das ent-spricht auch der ganz 374berwiegend vertretenen Meinung (OLG Braunschweig Rpfleger 1999, 381; OLG Dresden, Rpfleger 2000, 447; KG NJW-RR 2000, 213; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1742 f.; OLG M374nchen NJW-RR 2000, 213 f.; OLG N374rnberg NJW-RR 2000, 1238; OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 211; OLG Zweibr374cken NJW-RR 2001, 286; M374nchKomm/Belz, ZPO, 2. Aufl. 247 104 Rn. 86, M374nchKomm/Lipp, Aktualisierungsband, 247 569 Rn. 14; Musie-lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 104 Rn. 27, Musielak/Ball, 247 569 Rn. 11; Tho-mas/Putzo/H374337tege, ZPO, 27. Aufl., 247 104 Rn. 44; Thomas/Putzo/Reichold, 247 569 Rn. 13; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 78 Rn. 14; Z366ller/Gummer, 247 569 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1082; OLG Hamm NJW-RR 2001, 59; OLG N374rnberg Rpfleger 1999, 268). 14 (2) Infolgedessen war der ehemalige Rechtsanwalt M. trotz des Wi-derrufs seiner Zulassung wie jede prozessf344hige Person (247 79 ZPO) im Be- 15 - 8 - schwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss postulationsf344hig. Seine Prozesserkl344rungen innerhalb dieses Verfahrens, insbesondere die Ein-legung der sofortigen Beschwerde, waren mithin nicht allein deswegen unwirk-sam, weil er seine Eigenschaft als Rechtsanwalt verloren hatte. Auch 247 157 Abs. 1 ZPO greift insoweit mangels einer (m374ndlichen) Verhandlung nicht ein (vgl. Z366ller/Greger, aaO, 247 157 Rn. 5; Musielak/Stadler, aaO, 247 157 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 247 157 Rn. 2; abweichend M374nchKomm/Peters, Aktualisierungsband, 247 157 Rn. 2). Allerdings hat der Bundesgerichtshof ent-schieden, von dem fr374heren Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung f374r die vertretene Partei vorgenommene Prozesshandlungen seien insgesamt nicht wirksam (BGHZ 98, 325, 327 unter Bezugnahme auf BGHZ 90, 249, 253; ebenso BFHE 115, 201 = NJW 1975, 1856; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 36 Rn. 5; Pr374tting in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 36 Rn. 4; Jessnit-zer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., 247 36 Rn. 5). Das bezog sich aber dem Zusam-menhang nach ausschlie337lich auf Anwaltsprozesse bzw. Verfahren mit 344hnlich eingeschr344nkter Vertretungsbefugnis (vgl. die einleitenden Bemerkungen in BGHZ 90, 249, 252 unter a und den Hinweis auf die mangelnde Postulationsf344-higkeit des aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Prozessbevollm344ch-tigten in BGHZ 98 aaO sowie auf 247 62 Abs. 2 Satz 2 FGO in BFHE 115, 201) und l344sst sich auf Parteiprozesse ohne die Notwendigkeit anwaltlicher Vertre-tung nicht 374bertragen. Hierzu zwingt auch 247 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht. Da-nach sind Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner L366schung in der Liste der zugelassenen Anw344lte noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirk-sam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltst344tigkeit nicht mehr aus374ben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Diese Norm regelt die mit dem Ende der Zulassung nach der L366schung eintretenden Rechtswirkungen selbst nicht und rechtfertigt auch keinen allgemeinen Um-kehrschluss im Sinne einer ausnahmslosen Unwirksamkeit aller sp344teren - 9 - Rechtshandlungen. 334ber die Zul344ssigkeit und die Rechtswirkungen einer Ver-tretung durch einen nicht (mehr) als Rechtsanwalt zugelassenen Bevollm344chtig-ten entscheiden vielmehr die sonstigen Gesetze, insbesondere das Rechtsbe-ratungsgesetz und die jeweils ma337gebenden einzelnen Verfahrensordnungen. (3) Auf dieser Grundlage ist hier lediglich zu fragen, inwieweit ein Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht entfallen l344sst. Das ist umstritten (f374r Erl366schen: Baumbach/Lauter-bach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 86 Rn. 6; Wieczorek/Sch374tze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., 247 86 Rn. 7; Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 86 Rn. 5; anders Musielak/ Weth, aaO, 247 86 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, aaO, 247 86 Rn. 10; bei Parteiprozes-sen auch VGH Baden-W374rttemberg VBlBW 2001, 231; offen gelassen von BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095, 2096; BFH, Urteil vom 5. Mai 1983 - IV R 1-5/80 - juris). Dabei geht es im vorliegenden Fall, anders als das Beschwerdegericht meint, lediglich um die Prozessvollmacht nach den 247247 80 ff. ZPO und nicht um die M366glichkeit, au337erhalb des Prozesses rechtsgesch344ftliche Erkl344rungen abzugeben. Auch Handlungen der Parteien gegen374ber dem Gericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens sind Prozesshandlungen im Sinne des 247 81 ZPO. Die von dem Beschwerdegericht f374r seine abweichende Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 aaO betrifft eine andere Fallgestal-tung. 16 Der Senat neigt dazu, einen Fortbestand der Prozessvollmacht mit R374cksicht auf das Bed374rfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern zu sch374tzen, zu verneinen. Hierf374r sprechen auch die Regelungen des Rechts-beratungsgesetzes (Art. 1 247 1) in Verbindung mit 247 134 BGB, die bei einer un-zul344ssigen Rechtsbesorgung nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des 17 - 10 - Bundesgerichtshofs gleichzeitig eine Nichtigkeit der zu ihrer Ausf374hrung erteil-ten Vollmacht verlangen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67; ferner BGHZ 153, 214, 220 f.; 154, 283, 286; BGH, Urteil vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089; Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04 - NJW 2005, 2983). Das gilt auch f374r prozessuale Vollmach-ten (BGHZ 154, 283, 286 f.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - NJW 2004, 59, 60; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - ZIP 2004, 303, 305; Urteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04 - ZIP 2005, 846, 849). Die Frage ist hier aber letztlich ebenso wenig zu entscheiden wie die nach einer entsprechenden Anwendung des 247 87 ZPO (dazu OLG M374nchen NJW 1970, 1609; VGH Baden-W374rttemberg VBlBW 2001, 231, 232). Die Kl344gerin hat n344m-lich die Prozessf374hrung durch M. zumindest wirksam genehmigt. Der Mangel der Vollmacht bei der Einlegung eines Rechtsmittels kann gem344337 247 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen mit r374ckwirkender Kraft ge-heilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzul344ssig verwerfen-des Prozessurteil vorliegt (GmS OGB BGHZ 91, 111, 115; Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 89 f. Rn. 11 m.w.N.). Die Genehmigung ist jedenfalls bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung m366glich, auf die die Entscheidung ergeht, und muss auch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen (BGHZ 128, 280, 283). Nach diesen Ma337st344ben bestehen gegen die von der Kl344gerin ausdr374ck-lich abgegebene Genehmigungserkl344rung keine Bedenken. Hierdurch ist die Rechtsmitteleinlegung durch M. , die selbst innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt war, jedenfalls geheilt. 18 b) In der Sache hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei den Kosten-festsetzungsantrag des Beklagten zur374ckgewiesen. 19 - 11 - aa) Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren (247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ma337stab daf374r ist, ob eine verst344ndige und wirtschaftlich vern374nftige Partei die die Kosten ausl366sende Ma337nahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich an-sehen durfte (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - Rn. 12). Dazu geh366ren zwar nach 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in aller Regel auch die ge-setzlichen Geb374hren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Anders liegt es jedoch mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessf374hrung, soweit eine Er-stattung verlangt wird (vgl. Musielak/Wolst, aaO, 247 91 Rn. 8; Z366ller/ Herget, aaO, 247 91 Rn. 12), dann, wenn f374r die Bestellung eines Anwalts aus-nahmsweise kein Anlass bestand, weil das Gericht bereits die Verwerfung eines vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angek374ndigt hatte und deswegen auch eine nicht rechtskundige Partei offensichtlich nicht besorgen musste, ohne ei-gene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. f374r die Berufung: LAG D374sseldorf JurB374ro 1994, 424 f.; Musielak/Wolst, aaO, 247 91 Rn. 14). 20 bb) So verh344lt es sich hier. Allerdings hatte das Landgericht nach Ein-gang des Einspruchs gegen das klageabweisende (unechte) Vers344umnisurteil zun344chst Termin zur m374ndlichen Verhandlung bestimmt, den Beklagten hierzu geladen und ihm erneut eine Erwiderungsfrist gesetzt. Es hatte diesen Termin indes lange vor der Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten bereits wieder aufgehoben, die Parteien abgeladen und diese zugleich darauf hingewiesen, dass der Einspruch der Kl344gerin unzul344ssig sei und dass die Kammer beabsichtige, hier374ber ohne m374ndliche Verhandlung zu entscheiden. Eine Frist zur Stellungnahme dazu war lediglich der Kl344gerin einger344umt wor-den. Diese Entscheidung des Landgerichts konnte der Beklagte zun344chst ab- 21 - 12 - warten. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die letzte Verf374gung des Landge-richts lediglich durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden war, wie die Rechtsbeschwerde meint. Darauf, dass er hiervon inhaltlich keine Kenntnis ge-habt h344tte, hat sich der Beklagte in den Vorinstanzen nicht berufen. Von seiner Kenntnis ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Neue Tatsachen k366nnen im Beschwerdeverfahren aber grunds344tzlich nicht vorgetragen werden (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 Abs. 1 ZPO). Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 O 626/00 - OLG K366ln, Entscheidung vom 31.03.2005 - 17 W 109/04 -
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