BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/08 vom 25. September 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August 2008 - 16 W 47/08 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gr374nde: Der Senat fasst das als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts B374ckeburg und die Best344tigung durch das Oberlandesgericht Celle bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts auf, da dies der einzige 374berhaupt in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung ist, durch die eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zur374ckgewiesen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig, da dieses Rechtsmittel f374r Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdr374cklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG B374ckeburg, Entscheidung vom 21.07.2008 - 2 O 4/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.08.2008 - 16 W 47/08 -
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