BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. M344rz 2009 - 10 U 220/08 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gegenstandswert: 5.950 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht einen Anspruch auf Maklerlohn geltend. Das Landge-richt hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 14. November 2008 zugestellt worden. Mit an das Berufungsgericht adressiertem Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 haben sie Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. In der Adresszeile des Schriftsatzes war der Vermerk enthalten "Per Telefax vorab! 030/9023-2223". Bei der angegebe- 1 - 3 - nen Nummer handelt es sich um diejenige des erstinstanzlichen Gerichts. Dort ging der Schriftsatz per Fax am Montagnachmittag, den 15. Dezember 2008 ein und wurde einen Tag sp344ter von dort an das Berufungsgericht weitergeleitet. Mit am 14. Januar 2009 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz ha-ben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers die Berufung begr374ndet. Mit Verf374gung vom 29. Januar 2009 - den Bevollm344chtigten des Kl344gers am 4. Februar 2009 zugegangen - hat der Vorsitzende des Berufungssenats darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden sein d374rfte, da der Berufungsschriftsatz am 15. Dezember 2008 nicht beim Kammergericht sondern bei den Justizbeh366rden Mitte (Landgericht) eingegan-gen sei. Mit am 9. Februar 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Februar 2009 haben die Kl344gervertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der vers344umten Berufungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung haben sie vorge-tragen, ihr Faxger344t sei so eingestellt, dass automatisch ein Sendebericht aus-druckt werde, aus dem sich ergebe, ob die 334bertragung erfolgreich gewesen sei. Die Kanzleimitarbeiter seien angewiesen, eine Frist im Fristenkalender erst dann zu streichen, wenn eine Kontrolle des Sendeberichts ergeben habe, dass die Sendung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Die Kanzleiangestellte S. , die die Berufungsschrift in der irrigen Annahme versandt habe, die aus dem Schriftsatz 374bernommene Nummer des angew344hlten Empfangsger344ts sei diejenige des Berufungsgerichts, habe die abschlie337ende Kontrolle der ange-gebenen Daten unterlassen. 2 Mit Verf374gung vom 9. M344rz 2009 - den Kl344gervertretern am 12. M344rz 2009 zugegangen - hat der Vorsitzende des Berufungssenats darauf hingewie-sen, dass der Wiedereinsetzungsantrag nach vorl344ufiger Bewertung keine Aus-sicht auf Erfolg habe. Dem Vortrag des Kl344gers sei nicht zu entnehmen, wer die 3 - 4 - unzutreffende Faxnummer herausgesucht und worauf der Irrtum beruht habe. Dass und gegebenenfalls welche Organisationsanweisungen in der Kanzlei der Kl344gervertreter bestanden h344tten, um eine Versendung an die zutreffende Fax-nummer zu gew344hrleisten und wie diese gegebenenfalls kontrolliert worden sei-en, sei nicht vorgetragen. Es bestehe Gelegenheit zur abschlie337enden Stel-lungnahme binnen zehn Tagen. Hierauf haben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers mit Schriftsatz vom 23. M344rz 2009 mitgeteilt, die unzutreffende Faxnummer habe die Kanzlei-mitarbeiterin S. herausgesucht und in den Berufungsschriftsatz eingesetzt. Die im Schriftsatz vom 6. Februar 2009 geschilderte B374roorganisation entspre-che "den h366chstrichterlichen Vorgaben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - IX ZR 20/03, NJOZ 2004, 1427; BGH, Beschluss vom 24.04.2002 - AnwZ 7/01, NJOZ 2002, 1832)." Die Mitarbeiter seien angewiesen, bei Frist wahrenden Schrifts344tzen insbesondere korrekte Faxnummern aus dem amtli-chen Ortsverzeichnis herauszusuchen und dann einzusetzen, wobei der ent-sprechende Irrtum unterlaufen sei 4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 5 - 5 - II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-lage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden. 6 1. Das Kammergericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewiesen und infolge dessen die Berufung verworfen, weil die Vers344umung der Rechts-mittelfrist auf einem dem Kl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Orga-nisationsverschulden seiner Prozessbevollm344chtigten beruhe. Der Kl344ger habe nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seiner Rechtsanw344lte eine allgemeine B374roanweisung zur Ausgangskontrolle von per Fax zu 374bermittelnden Frist wahrenden Schrifts344tzen bestehe, die auch - wie erforderlich - gew344hrleiste, dass die 334bermittlung an die richtige Faxnummer des Empf344ngers erfolgt sei. Die Kontrolle des Faxsendeberichts d374rfe sich nicht darauf beschr344nken, die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingef374gten zu vergleichen. Der Abgleich habe vielmehr anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen ebenso zuverl344ssigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufdecken zu k366nnen. 7 2. Dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht insbesondere auch im zuletzt genannten Punkt der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs. 8 - 6 - a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie den ma337geblichen Sachverhalt nicht erkennen lie337e und daher unzureichend begr374ndet w344re. Zwar enth344lt der Beschluss keine einem Urteilstatbestand entsprechende, den Entscheidungsgr374nden im engeren Sinn vorangestellte geschlossene Darstel-lung des Sach- und Streitstandes, wie sie vielfach auch bei Entscheidungen der vorliegenden Art 374blich ist. Gleichwohl l344sst die Begr374ndung des Beschlusses hinreichend deutlich erkennen, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht sei-ner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch im 334brigen leidet die Verst344ndlich-keit der Ausf374hrungen nicht unter der von der Vorinstanz gew344hlten Art der Darstellung. 9 b) Die angefochtene Entscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstan-den. 10 (1) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schrifts344tzen per Telekopie durch orga-nisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des ange-schriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu geh366rt, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer 374berpr374ft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnum-mer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufdecken zu k366nnen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996 , 997 Rn. 8; 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412 , 2413 Rn. 12; 11. M344rz 2004 - IX ZR 20/03 - BGHR ZPO 247 233 Telekopie 3 und vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - juris Rn. 5, 7; BVerwG NJW 2008, 932 Rn. 3). 11 - 7 - Dabei gen374gt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Fax-nummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxger344t aufzude-cken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Faxnum-mer zutreffend ermittelt wurde. Die 334berpr374fung der Richtigkeit der im Sende-bericht ausgewiesenen Empf344ngernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, f374r das die Sendung bestimmt ist (BGH, Beschl374sse vom 26. September 2006 aaO und 10. Mai 2006 aaO Rn. 13; BVerwG aaO; vgl. auch Senat aaO Rn. 10 und BGH, Beschluss vom 24. April 2002 aaO Rn. 7). (2) Dass die zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers diesen, auch von der Rechtsbeschwerde letztlich nicht in Zweifel gezogenen Ma337st344ben an eine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nach-gekommen w344ren, ist der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags entgegen der Ansicht des Kl344gers nicht zu entnehmen. 12 Die Angaben in dem innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingereichten Antragsschriftsatz vom 6. Februar 2009 (247 236 Abs. 2 ZPO) geben keinen Hin-weis darauf, dass in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger eine Anweisung bestand, per Telefax versandte Schrifts344tze auch darauf hin zu kon-trollieren, ob die Faxnummer, an die sie gerichtet wurden, diejenige des Adres-satgerichts ist. Weder ist dies ausdr374cklich vorgetragen, noch ist dies - ent-gegen der Auffassung der Beschwerde - dem Schriftsatz implizit zu entnehmen. In diesem ist lediglich ausgef374hrt, dass nach den Kanzleianweisungen eine Kontrolle stattzufinden hatte, ob die 334bertragung an die angew344hlte Faxnum-mer (technisch) erfolgreich war. Dass es weitere Anweisungen zur Pr374fung per 13 - 8 - Telefax versandter Schrifts344tze gegeben hat, mag zwar - allenfalls - mit der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Wendung angedeutet sein, die Kanzleiangestellte S. habe eine abschlie337ende Kontrolle "der angegebe-nen Daten" unterlassen. Dar374ber, welcher Art diese Nachpr374fung sein und auf welche Daten sie sich beziehen sollte, gibt diese Formulierung keinen Auf-schluss. Insbesondere ist ihr auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass eine Anweisung bestand, nicht nur die 334bereinstimmung der auf dem Schriftsatz angegebenen Nummer mit der in dem Sendebericht ausgedruckten zu verglei-chen, sondern auch den Abgleich zwischen der letztgenannten Nummer und einem Verzeichnis, aus dem die Telefaxnummer des Adressatgerichts hervor-ging, vorzunehmen. Von der Vorlage des im Schriftsatz erw344hnten Kanzlei-handbuchs, aus dem sich die Einzelheiten der Anweisungen m366glicherweise h344tten ergeben k366nnen, haben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers abge-sehen. Die Angaben im Schriftsatz vom 23. M344rz 2009 verm366gen nicht, den zu-vor fehlenden Vortrag auszugleichen. Die Kl344gervertreter behaupten darin unter anderem, ihre B374roorganisation habe den von ihnen zitierten Beschl374ssen des Bundesgerichtshofs entsprochen. In diesen Entscheidungen wird zwar auch eine Anweisung f374r erforderlich gehalten, bei mit Telefax versandten fristgebun-denen Schrifts344tzen einen Abgleich der Nummer auf dem Sendebericht mit der aus einem zuverl344ssigen Verzeichnis ersichtlichen Faxnummer des Gerichts, f374r das die Sendung bestimmt ist, vorzunehmen. Jedoch vermag der blo337e Hinweis auf einschl344gige h366chstrichterliche Entscheidungen substantiierten Sachvortrag zur konkreten Organisation und Weisungslage in der Kanzlei des Rechtsanwalts nicht zu ersetzen, der es dem Gericht erm366glicht nachzuvollzie-hen, ob die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen tats344chlich ein-gehalten sind. Dessen ungeachtet haben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344- 14 - 9 - gers die erg344nzende Angabe nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorge-nommen. Die eine Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen m374ssen aber gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grunds344tzlich bereits im Wiedereinsetzungs-antrag enthalten sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 3/08 - juris Rn. 4). Jedenfalls sind sie innerhalb der f374r die Wiedereinsetzung geltenden Zweiwochenfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen (z.B. BGH, Beschl374sse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3712 Rn. 8 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZR 22/99 - BGHR ZPO 247 234 Abs. 1 Begr374ndung 12; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 236 Rn. 6a). Sie k366nnen grunds344tzlich nicht nachgeholt wer-den (z.B. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 aaO). Zul344ssig ist nur die Er-g344nzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollst344n-digen Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten war (z.B. BGH, Be-schl374sse vom 22. Januar 2009, 13. Juni 2007 und vom 5. Oktober 1999 jew. aaO m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Dass eine Kanzleianweisung bestand, nach der Absendung eines Telefaxes die Nummer im Sendebericht mit der aus einem Verzeichnis ersichtlichen Fax-nummer des Adressatgerichts abzugleichen, haben die Kl344gervertreter erstmals - zudem nur indirekt - in ihrem Schriftsatz vom 23. M344rz 2009 geltend gemacht. Dies war dem Wiedereinsetzungsantrag aus den oben genannten Gr374nden auch nicht andeutungsweise zu entnehmen, so dass die zus344tzliche Angabe keine blo337e Pr344zisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache darstellte. Aus diesem Grunde kann auch das weitere Vorbringen in dem Schrift-satz vom 23. M344rz 2009, die Mitarbeiter seien angewiesen, bei Frist wahrenden Schrifts344tzen insbesondere die korrekte Faxnummer aus dem amtlichen Orts-verzeichnis herauszusuchen und dann einzusetzen, keine Ber374cksichtigung mehr finden. Dessen ungeachtet ist diese Angabe auch ihrem Inhalt nach nicht 15 - 10 - geeignet, den Verschuldensvorwurf auszur344umen. Sie bezieht sich nicht auf die Ausgangskontrolle nach Versendung des Telefaxes, sondern auf die Ermittlung der Faxnummer vor Ausfertigung des Schriftsatzes. (3) Schlie337lich beruht die angefochtene Entscheidung auch entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf einem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht 247 139 ZPO verletzt h344tte, indem es in seinem Hinweis vom 9. M344rz 2009 nicht hinreichend klargestellt h344tte, welchen Vortrag des Kl344gers es vermisste. Abgesehen davon, dass er nach Ablauf der Wieder-einsetzungsfrist aus den oben genannten Gr374nden das Vorbringen zur Kanzlei-anweisung betreffend den Abgleich zwischen der auf dem Sendebericht ausge-druckten Nummer des Empfangsger344ts und einem Verzeichnis mit der Fax-nummer des Adressatgerichts nicht mehr nachschieben konnte, ist das Schrei-ben des Berufungsgerichts vom 9. M344rz 2009 inhaltlich nicht zu beanstanden. Darin wird zutreffend darauf hingewiesen, dass Vortrag der Kl344gervertreter da-zu fehle, dass und gegebenenfalls welche Kanzleianweisungen best374nden, um eine Versendung an die zutreffende Faxnummer zu gew344hrleisten, und wie de-ren Einhaltung kontrolliert werde. Unter Ber374cksichtigung der von ihnen selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Faxausgangskontrolle h344tten die Prozessbevollm344chtig- 16 - 11 - ten der Kl344ger diesem Hinweis ohne weiteres entnehmen k366nnen, welcher Vor-trag - seine Rechtzeitigkeit unterstellt - notwendig war, um ein Verschulden nach 247 85 Abs. 2 ZPO auszuschlie337en. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2008 - 100 O 117/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2009 - 10 U 220/08 -
Full & Egal Universal Law Academy