BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 63/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 66 Abs.1 Allein die M366glichkeit, dass ein Urteil in einem ersten Prozess f374r nachfolgende Prozesse eine faktische Pr344zedenzwirkung entfaltet und zu erwarten ist, dass sich die Gerichte in den nachfolgenden Verfahren an der im ersten Prozess er-gangenen Entscheidung orientieren werden, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von 247 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begr374nden. Das gilt auch im Fall der Nebenintervention von "Parallelverwendern" inhaltsgleicher Allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen. Ein solches rechtliches Interesse kann auch nicht allein darauf gest374tzt werden, dass eine Streitverk374ndung nach 247 72 Abs. 1 ZPO erfolgt ist. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juli 2009 aufgeho-ben. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers wird die Entscheidung der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2008 ab-ge344ndert, soweit die Beitritte der Streithelferinnen zu 9, 10, 12, 19, 22 und 23 f374r zul344ssig erkl344rt und dem Kl344ger die Kosten des Zwi-schenstreits 374ber die Zul344ssigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt worden sind. Die Beitritte der Streithelferinnen zu 9, 10, 12, 19, 22 und 23 wer-den f374r unzul344ssig erkl344rt. Die Streithelferinnen zu 9, 10, 12, 19, 22 und 23 haben die Kosten des Zwischenstreits 374ber die Zul344ssigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Beschwerdewert: 25.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Zwischenstreit 374ber die Zu-l344ssigkeit von Nebeninterventionen (247 71 ZPO). 1 Der Kl344ger ist ein eingetragener Verein deutschsprachiger Schauspieler, die vornehmlich als Synchronsprecher t344tig sind. Er nimmt nach seiner Satzung die Interessen dieser sogenannten Synchronschauspieler wahr. Die Beklagte stellt deutsche Synchronfassungen insbesondere von Spielfilmen her. Dazu engagiert sie Synchronschauspieler unter Verwendung vorformulierter Ver-tragsbedingungen. 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, einige Klauseln dieser Vertragsbedingungen seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der 247247 88 ff. UrhG nicht zu vereinbaren und daher gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Er hat die Beklagte deshalb nach 247 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch genommen. 3 4 Die Beklagte hat 28 anderen Synchronunternehmen den Streit verk374n-det, von denen sechs dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenienten beigetreten sind. Die Nebenintervenienten verwenden Vertragsbedingungen, die mit den vom Kl344ger beanstandeten Vertragsbedingungen der Beklagten teilweise inhaltsgleich sind. Sie haben ihr rechtliches Interesse an einer Unter-st374tzung der Beklagten (247 66 Abs. 1 ZPO) damit begr374ndet, dass sie im Falle eines Unterliegens der Beklagten damit rechnen m374ssten, von der Beklagten wegen der Verwendung inhaltsgleicher Vertragsbedingungen nach 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, 247 9 Satz 1 UWG auf Unterlassung und Scha-densersatz in Anspruch genommen zu werden. Der Kl344ger ist der Ansicht, die Nebeninterventionen seien nicht zul344ssig, weil die Nebenintervenienten kein rechtliches Interesse an einem Beitritt zum 5 - 4 - Rechtsstreit h344tten. Er hat daher beantragt, die Nebeninterventionen zur374ckzu-weisen. Das Landgericht hat die Beitritte der Nebenintervenienten durch Zwi-schenurteil f374r zul344ssig erkl344rt. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344-ger seinen Antrag auf Zur374ckweisung der Nebeninterventionen weiter. 6 II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt-haft ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zul344ssig (247 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 7 1. Auf das Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz sind gem344337 247 5 UKlaG die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit sich aus dem Unterlassungsklagengesetz nicht etwas anderes ergibt. Danach sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung 374ber die Nebenintervention (247247 66 ff. ZPO) bei Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz anwendbar (Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, 247 5 UKlaG Rn. 3). 8 9 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Nebeninterve-nienten nicht nach 247 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. Sie haben nicht glaub-haft gemacht, ein rechtliches Interesse im Sinne des 247 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass die Beklagte in dem zwischen dem Kl344ger und der Beklagten an-h344ngigen Rechtsstreit obsiegt. a) Der Begriff des rechtlichen Interesses in 247 66 Abs. 1 ZPO ist allerdings weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tats344chliches Interesse f374r die Zul344ssigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterst374tzten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverh344ltnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung un- 10 - 5 - mittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der blo337e Wunsch der Ne-benintervenienten, der Rechtsstreit m366ge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem k374nftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenomme-nen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen g374nstigen Entscheidung gelan-gen sollten, stellen lediglich Umst344nde dar, die ein tats344chliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erkl344ren verm366gen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tats344chliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, gen374gt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden F344llen dieselben Ermittlungen angestellt werden m374ssen oder 374ber gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01 , BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN). 11 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist nach diesen Ma337-st344ben im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten zu verneinen. Der blo337e Wunsch der Nebenintervenienten, der vorliegende Rechtsstreit m366ge zugunsten der Beklagten entschieden werden, und die damit verbundene Erwartung, dass die mit einer nachfolgenden Klage der Beklagten gegen sie auf Unterlassung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln befassten Gerichte gleichfalls den Standpunkt einnehmen, dass die in Rede stehenden Vertragsbedingungen nicht wegen einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der 247247 88 ff. UrhG gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, begr374ndet nur ein tats344chli-ches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten. Allein die M366glichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess f374r nachfolgende Prozesse eine faktische Pr344zedenzwirkung entfaltet und die befassten Gerichte sich an der Entscheidung im Hauptprozess orientieren, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von 247 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begr374nden (aA Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., 247 66 Rn. 7; Wieczorek/Sch374tze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., 247 66 Rn. 61 - 6 - mwN). Das gilt auch im - hier gegebenen - Fall der Nebenintervention von "Pa-rallelverwendern" inhaltsgleicher Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen (Linda-cher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 5 UKlaG Rn. 74; aA Hen-sen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., 247 5 UKlaG Rn. 22; Stau-dinger/Schlosser aaO 247 5 UKlaG Rn. 3; vgl. auch Nowak-Over, GRUR-Prax 2010, 138). c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag allein die Tatsache der Streitverk374ndung nach 247 72 Abs. 1 ZPO das nach 247 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begr374nden (Wieczorek/Sch374tze/Mansel aaO 247 74 Rn. 24 ff.; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 31. Aufl., 247 66 Rn. 5; aA OLG D374sseldorf, OLG-Rep 2008, 156; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 74 Rn. 3; M374nchKomm.ZPO/Schultes, 3. Aufl., 247 74 Rn. 3; Z366ller/VolIkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 66 Rn. 8). Dies ergibt sich bereits aus dem Re-gelungszusammenhang der ma337geblichen Bestimmungen. Tritt im Falle einer Streitverk374ndung der Dritte dem Streitverk374nder bei, so bestimmt sich sein Ver-h344ltnis zu den Parteien gem344337 247 74 Abs. 1 ZPO nach den Grunds344tzen 374ber die Nebenintervention. Wird die Zur374ckweisung des Beitritts beantragt, setzt die Zulassung des Dritten daher nach 247 71 Abs. 1 ZPO voraus, dass er sein Inte-resse glaubhaft macht. Aus dem Umstand, dass im Falle einer Streitverk374ndung und eines Beitritts des Dritten bei einem Antrag auf Zur374ckweisung des Beitritts zu pr374fen ist, ob der Dritte ein Interesse an einem Beitritt glaubhaft gemacht hat, folgt, dass allein die Tatsache der Streitverk374ndung ein rechtliches Interes-se nicht zu begr374nden vermag. 12 III. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers ist die Entscheidung des Landgerichts abzu344ndern, soweit die Beitritte der Streit-helferinnen f374r zul344ssig erkl344rt und dem Kl344ger die Kosten des Zwischenstreits 13 - 7 - 374ber die Zul344ssigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verur-sachten Kosten auferlegt worden sind. Die Beitritte der Streithelferinnen sind f374r unzul344ssig zu erkl344ren. Die Streithelferinnen haben die Kosten des Zwischen-streits 374ber die Zul344ssigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (247 91 Abs. 1 ZPO). Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2008 - 4 O 91/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2009 - 23 W 55/08 -
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