BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/10 vom 16. Mai 2012 in de m Verfahren auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Viz e- präsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsb e- schluss vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist - seine Z ulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 26. April 2012 angesprochenen Rügen, bezüglich derer der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2012 zu Ziffer II 2 nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat - in vollem U m- fang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begrü n- dung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des 1 - 3 - Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seite rs Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -
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